Corona-Überbrückungshilfen verlängert

    Kleine und mittelständische Unternehmen sowie (Solo-)Selbständige und Freiberufler, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können weiter Überbrückungshilfe erhalten - ebenso gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen.

    Die Förderung wird für die Monate September bis Dezember 2020 verlängert und ausgeweitet. Die Zugangsbedingungen werden dabei vereinfacht.

    Ziel der Überbrückungshilfe ist es, die wirtschaftliche Existenz von betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen sowie Freiberuflerinnen und Freiberuflern zu sichern. Dazu werden bei coronabedingten erheblichen Umsatzausfällen die betrieblichen Fixkosten teilweise erstattet.

    Die Bundesregierung hat diese Hilfen nun für die Monate September bis Dezember 2020 verlängert und dabei den Zugang erleichtert und die Hilfen erweitert. Nach den erweiterten Zugangsbedingungen können nun auch Unternehmen einen Antrag stellen, die einen weniger massiven Einbruch erlitten haben.

    Antragsberechtigt sind Unternehmen bereits bei einem Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 % (bisher 60 %) in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten, oder wenn sie im selben Zeitraum insgesamt einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % pro Monat verzeichnen mussten. Bei einem Umsatzrückgang von weniger als 30 % wird weiterhin keine Überbrückungshilfe ausgezahlt. Auch Solo-selbstständige und Freiberufler können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvorausset-zungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen.

    Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und ist gestaffelt nach dem Ausmaß des erlittenen Umsatzrückgangs. Die Fördersätze wurden dabei nochmals angehoben:

    • 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbrüchen zwischen 30 % und unter 50 % (bisher mindestens 40 %)
    • 60 % der förderfähigen Fixkosten (bisher 50 %) bei Umsatzeinbrüchen zwischen 50 % und 70 %
    • 90 % der förderfähigen Fixkosten (bisher 80 %) bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 %

    Förderfähige Fixkosten sind u. a. Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern.

    Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 € pro Monat.

    Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt über die Bewilligungsstellen der Länder.

    Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 30.09.2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 30.09.2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.
    Detaillierte Informationen zu den Modalitäten der aktuellen - und in Kürze auch der verlängerten - Überbrückungshilfe sind in einem laufend aktualisierten FAQ der Bundesregierung unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ zusammengestellt.
    Wir bitten um Kenntnisnahme.

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