Die
Kreisverwaltung weist auf die verschärften Regelungen des ergänzten
Infektionsschutzgesetzes hin, die beim Vorliegen definierter Inzidenzwerte in
den jeweiligen Kreisen und Städten automatisch stufenweise Maßnahmen nach sich
ziehen. Für den Kitabereich ist besonders die Marke der 7-Tage-Inzidenz von 165
an drei aufeinander folgenden Tagen von Bedeutung. Denn dies bedeutet beim
Überschreiten dieses Schwellenwertes folgt nach dem Infektionsschutzgesetz die
Schließung der Kitas für reguläre Betreuungsangebote. Die nach Landesrecht
zuständigen Stellen können jedoch nach von ihnen festgelegten Kriterien eine
Notbetreuung einrichten. Rheinland-Pfalz hat von dieser Möglichkeit Gebrauch
gemacht und dafür insbesondere folgenden Personenkreis benannt:
- Kinder in Kitas mit heilpädagogischem
Angebot, soweit deren Betrieb für die Betreuung und Versorgung besonders beeinträchtigter
Kinder unverzichtbar ist,
- Kinder, deren Eltern die Betreuung
nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn beide
Elternteile einer Erwerbstätigkeit, einem Studium oder einer Ausbildung
nachgehen müssen, sowie Kinder berufstätiger Alleinerziehender,
- Kinder in Familien, die
sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII oder teilstationäre Hilfen
zur Erziehung nach § 32 SGB VIII erhalten,
- Kinder, bei denen die
Einrichtungsleitung zu dem Schluss kommt, dass die Betreuung im Sinne des
Kindeswohls geboten ist; deren Sorgeberechtigte sollen ermuntert werden, die
Notbetreuung in Anspruch zu nehmen.
Unabhängig
davon werden die Eltern dringend gebeten, ihre Kinder nach Möglichkeit zu Hause
zu betreuen. Dies gilt insbesondere angesichts der aktuell im Donnersbergkreis
besorgniserregend hohen Infektionszahlen. Bitte lesen Sie dazu auch den
Elternbrief von Landrat Guth. Denn mit jedem zusätzlichen in der Kita
anwesenden Kind steigt die Gefahr einer Ansteckung – und dann droht die Komplettschließung
der Einrichtung per Einzelverfügung.
Wir
schaffen es nur gemeinsam – bitte handeln auch Sie danach!