7-Tage-Inzidenz über 35: testpflicht in vielen bereichen

    Da die 7-Tage-Inzidenz ab dem 17. August an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 35 lag, sind am 21. August weitere Schutzmaßnahmen in Kraft getreten, so wie es die zu dem Zeitpunkt geltende 24. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) in den §§ 3, 10, 12 und 15 vorgesehen hat. Diese Fassung hat mit Ablauf des 22. August ihre Gültigkeit verloren.

    Seit Montag, 23. August, gilt die 25. CoBeLVO, die in §§ 3, 6, 7, 8, 10, 11, 12, 15 ebenfalls festlegt, dass ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Schutzmaßnahmen verschäft werden.

    Dies hat die Kreisverwaltung Donnersbergkreis in einer Feststellung öffentlich bekannt gemacht.

    Zusammengefasst bedeutet dies (ab 23. August):

      • In allen Schulen gilt die Maskenpflicht während des Unterrichts: Ausgenommen hiervon sind in den Förderschulen ohne weitern Nachweis Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Behinderung keine Maske tragen oder tolerieren können.
      • Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt ab 23.8.2021 die Testpflicht,  die Zahl der Zuschauer*innen oder Teilnehmer*innen ist weiterhin auf 350 Personen begrenzt, im Freien auf 500. Dies gilt auch für Sportveranstaltungen, Kulturveranstaltungen sowie den Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur.

      NEU ist mit Inkrafttreten der 25. CoBeLVO die Testpflicht nach § 1 Abs. 9. Diese gilt zum Beispiel:

      • in der Innengastronomie
      • in Hotellerie- und Beherbergungsbetrieben
      • bei körpernahen Dienstleistungen (z. B. Frisör)
      • für den Besuch von Veranstaltung in geschlossenen Räumen
      • im Innenbereich von Freizeiteinrichtungen (z. B. Tierparks und Spielhallen)
      • für den Besuch von Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen

        Wichtig zu wissen: Die Testpflicht gilt nicht für Kinder bis einschließlich 14 Jahren, Schüler*innen und Schüler sowie geimpfte und genesene Personen.

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