Menschen mit Auffrischungsimpfung sind von Testpflicht der „2G-plus“-Regelung ausgenommen

    Der Ministerrat hat in seiner Sonder-Sitzung am Freitag, 3. Dezember, die Änderungen für die neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Darin eingeflossen sind auch die Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen mit der Bundesregierung. Die Verordnung tritt am Samstag, 4. Dezember, in Kraft.

    „Wir müssen die Dynamik der vierten Welle stoppen. Daher gilt ab morgen flächendeckend die 2G-plus-Regel in Innenräumen und die 2G-Regel draußen, wenn nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann. Wir haben heute im Kabinett noch einmal intensiv beraten und entschieden, dass Menschen mit bereits erfolgter Auffrischungsimpfung von der Testpflicht der 2G-plus-Regelung ausgenommen sind. Die Auffrischungsimpfung erhöht den Impfschutz enorm. Sie brauchen dann deshalb beispielsweise für ihren Besuch in einem Restaurant oder beim Betreten eines Fitnessstudios keinen weiteren Test mehr. Der Impfstatus mit der erfolgten Auffrischungsimpfung reicht aus“, wird Ministerpräsidentin Malu Dreyer in einer Mitteilung zitiert. Dieser Status gelte mit dem ersten Tag nach erfolgter Auffrischungsimpfung. 

    Generell ausgenommen in Rheinland-Pfalz seien Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate. Sie brauchen keinen Test. Für Kinder bis einschließlich 17 Jahre gilt überall 3G – geimpfte und genesene Kinder über 12 Jahre brauchen also auch im Kino oder der Gastronomie keinen Test.

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