Mit
Wirkung zum 24.03.2021 hat die Kreisverwaltung des Donnersbergkreises eine
Allgemeinverfügung erlassen, mit der Maßnahmen getroffen werden, um die
Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus
zu schützen. Dies ist besonders wichtig, da die britische Mutation
B.1.1.7 mittlerweile auch im Donnersbergkreis für ca. 50 Prozent aller
Infektionen verantwortlich ist.
Diese Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Donnersbergkreis ist hier in vollem Wortlaut einsehbar.
Die
Kreisverwaltung war zum Handeln verpflichtet, nachdem die 7-Tage-Inzidenz an
drei aufeinanderfolgenden Tagen über 50 lag. Nach § 23 Abs.3 der 18.Corona-Bekämpfungsverordnung
muss "am darauffolgenden Werktag mit Wirkung zum nächstmöglichen Zeitpunkt"
eine Allgemeinverfügung erlassen werden. Dies zieht für alle Betroffenen
kurzfristige Anpassungen nach sich.
"Uns
ist klar, dass solche kurzfristigen Verfügungen den Unternehmern, den Schulen,
aber auch den Bürgerinnen und Bürgern im Kreis einiges abverlangen",
betont Landrat Rainer Guth und ergänzt: "Wir sind jedoch gemäß
Landesverordnung zu einer schnellen Umsetzung verpflichtet und haben alle
Regelungen eng mit dem Gesundheitsministerium und der zuständigen Schulaufsicht
abgestimmt. Ich kann nur an das Verständnis und die Geduld aller Betroffenen
appellieren und hoffe, dass wir es durch gemeinsame Anstrengungen und Disziplin
schaffen, die Fallzahlen im Donnersbergkreis möglichst schnell wieder zu senken."
Bei
einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 sieht die zur 18. CoBeLVO gehörige
Muster-Allgemeinverfügung grundsätzlich die Schließung gewerblicher
Einrichtungen vor; diese dürfen nur nach vorheriger Terminvergabe und mit einem
Kunden je 40 qm Verkaufsfläche öffnen. Außerdem ist der Proben- und
Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur untersagt.
Darüber
hinaus wurden die weitere Kontaktreduktion (ein Haushalt plus eine weitere
Person – Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit) sowie der Wechsel vom
Präsenz- in den Fernunterricht angeordnet. Dies gilt für alle Schulen im
Kreisgebiet ab dem 25. März 2021, lediglich die Berufsbildende Schule ist davon
ausgenommen.
Damit
sollen die innerhalb einer Woche stark angestiegenen Infektionszahlen wieder
unter den Wert von 50 gelenkt werden – der Großteil der Ansteckungen im
Donnersbergkreis findet nach Feststellungen des Gesundheitsamtes zurzeit
nämlich größten Teils im privaten Bereich statt, das heißt in den Familien und
den Schulen. Zudem sind Kinder und Jugendliche seit der Verbreitung der
britischen Mutation stärker gefährdet als zuvor.
Nach
den Osterferien sollen die Schulen mit Hilfe dann zur Verfügung stehender Selbsttests
wieder in den Präsenzunterricht wechseln können. Durch den Einsatz dieser
Testungen kann das Risiko einer Infektion in der Schule weiter minimiert
werden. Ein schnelles Erkennen und Isolieren von Erkrankten verhindert eine
exponentielle Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und schützt die
Bevölkerung.
Die
Allgemeinverfügung gilt ab dem 24. März 2021, wobei der Wechsel vom Präsenz- in
den Fernunterricht erst ab 25.03. gilt, um den Schulen zumindest etwas Vorlauf
zu ermöglichen. Mit Ablauf des 11. April 2021 läuft die Allgemeinverfügung der
Kreisverwaltung Donnersbergkreis aus, da hier auch die 18.CoBeLVO außer Kraft
tritt. Dann ist anhand der aktuellen Inzidenz eine Neubewertung der Lage
vorzunehmen.