Kreisverwaltung erlässt neue Allgemeinverfügung

    Mit Wirkung zum 24.03.2021 hat die Kreisverwaltung des Donnersbergkreises eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der Maßnahmen getroffen werden, um die Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus  zu schützen. Dies ist besonders wichtig, da die britische Mutation B.1.1.7 mittlerweile auch im Donnersbergkreis für ca. 50 Prozent aller Infektionen verantwortlich ist.

    Diese Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Donnersbergkreis ist hier in vollem Wortlaut einsehbar.

    Die Kreisverwaltung war zum Handeln verpflichtet, nachdem die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 50 lag. Nach § 23 Abs.3 der 18.Corona-Bekämpfungsverordnung muss "am darauffolgenden Werktag mit Wirkung zum nächstmöglichen Zeitpunkt" eine Allgemeinverfügung erlassen werden. Dies zieht für alle Betroffenen kurzfristige Anpassungen nach sich.

    "Uns ist klar, dass solche kurzfristigen Verfügungen den Unternehmern, den Schulen, aber auch den Bürgerinnen und Bürgern im Kreis einiges abverlangen", betont Landrat Rainer Guth und ergänzt: "Wir sind jedoch gemäß Landesverordnung zu einer schnellen Umsetzung verpflichtet und haben alle Regelungen eng mit dem Gesundheitsministerium und der zuständigen Schulaufsicht abgestimmt. Ich kann nur an das Verständnis und die Geduld aller Betroffenen appellieren und hoffe, dass wir es durch gemeinsame Anstrengungen und Disziplin schaffen, die Fallzahlen im Donnersbergkreis möglichst schnell wieder zu senken."

    Bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 sieht die zur 18. CoBeLVO gehörige Muster-Allgemeinverfügung grundsätzlich die Schließung gewerblicher Einrichtungen vor; diese dürfen nur nach vorheriger Terminvergabe und mit einem Kunden je 40 qm Verkaufsfläche öffnen. Außerdem ist der Proben- und Auftrittsbetrieb der Breiten- und Laienkultur untersagt.

    Darüber hinaus wurden die weitere Kontaktreduktion (ein Haushalt plus eine weitere Person – Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit) sowie der Wechsel vom Präsenz- in den Fernunterricht angeordnet. Dies gilt für alle Schulen im Kreisgebiet ab dem 25. März 2021, lediglich die Berufsbildende Schule ist davon ausgenommen.

    Damit sollen die innerhalb einer Woche stark angestiegenen Infektionszahlen wieder unter den Wert von 50 gelenkt werden – der Großteil der Ansteckungen im Donnersbergkreis findet nach Feststellungen des Gesundheitsamtes zurzeit nämlich größten Teils im privaten Bereich statt, das heißt in den Familien und den Schulen. Zudem sind Kinder und Jugendliche seit der Verbreitung der britischen Mutation stärker gefährdet als zuvor.

    Nach den Osterferien sollen die Schulen mit Hilfe dann zur Verfügung stehender Selbsttests wieder in den Präsenzunterricht wechseln können. Durch den Einsatz dieser Testungen kann das Risiko einer Infektion in der Schule weiter minimiert werden. Ein schnelles Erkennen und Isolieren von Erkrankten verhindert eine exponentielle Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und schützt die Bevölkerung.

    Die Allgemeinverfügung gilt ab dem 24. März 2021, wobei der Wechsel vom Präsenz- in den Fernunterricht erst ab 25.03. gilt, um den Schulen zumindest etwas Vorlauf zu ermöglichen. Mit Ablauf des 11. April 2021 läuft die Allgemeinverfügung der Kreisverwaltung Donnersbergkreis aus, da hier auch die 18.CoBeLVO außer Kraft tritt. Dann ist anhand der aktuellen Inzidenz eine Neubewertung der Lage vorzunehmen.


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