Die Zugrundeliegende Rechtsgrundlage (Landesverordnung zur
Absonderung bei Verdacht einer SARS-CoV-2-Infektion) finden Sie unter: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/.
Das Gesundheitsamt erhält eine Meldung durch das Labor
über eine positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestete Person und
kontaktiert diese unverzüglich. Dabei stellt sich heraus, dass die Person eine
Kita oder Schule besucht.
Das Gesundheitsamt informiert die Kita-/Schulleitung über
den Coronafall per E-Mail und mit einem Informationsschreiben an die Eltern.
Sodann leitet die Kita-/Schulleitung folgende Maßnahmen ein:
Bei einem Fall in einer Kita
Info aller Eltern, deren Kinder in der Gruppe
potentiellen Kontakt mit dem Coronafall hatten (bei offenem Konzept kann das
unter Umständen die gesamte Einrichtung betreffen) und die in der Folge per § 2 Abs. 2b)
Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten
und krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und
Kontaktpersonen vom 11.06.2021 in der derzeit gültigen Fassung (=AbsonderungsV)
sich solange in Absonderung begeben müssen, bis sie über einen negativen
PCR-Test verfügen, den sie vor Betreten der Einrichtung der Kitaleitung
vorlegen müssen. Diese Regelung gilt nicht für immunisierte Personen (geimpft
oder genesen).
Sollte der PCR-Test positiv ausfallen, besteht die
Absonderungspflicht fort. In diesem Fall meldet sich das Gesundheitsamt.
Gleiches gilt für betroffenes Personal in der Kita.
Bei einem Fall in einer Schule
Info der betroffenen Klasse/Gruppe (Eltern und
Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkraft), die unverzüglich Masken (OP oder FFP2-Standard)
tragen müssen und die ab dem darauffolgenden Tag an fünf Schultagen (Sonn- und
Feiertage zählen nicht mit) einer täglichen Testpflicht mittels Selbsttest
unterliegen. Diese Regelung gilt nicht für immunisierte Personen (geimpft oder
genesen). Sollte sich bei der Testung ein positiver Test ergeben, gelten die
bisherigen Regelungen weiter (Bestätigung des Selbsttests mittels PoC durch
geschultes Personal oder PCR-Test; Absonderung bis das Ergebnis vorliegt; bei
positivem Test Meldung an das Gesundheitsamt).
Nur bei Vorliegen einer neuen besorgniserregenden
Virusvariante oder bei einem relevanten Ausbruchsgeschehen (z.B. bei Auftreten
von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen (pro Ausbruchsgeschehen, die
Beurteilung obliegt dem Gesundheitsamt), werden individuelle Schutzmaßnahmen (Absonderung,
Testpflicht) durch das Gesundheitsamt angeordnet.
Wir bitten Sie den Kommunikationsweg über die Schule/Kita
einzuhalten, damit alle Beteiligten den gleichen Informationsstand haben und
das Gesundheitsamt seine personellen Ressourcen für die notwendige
Kontaktnachverfolgung zur Vermeidung der weiteren Verbreitung des Coronavirus
SARS-CoV-2 einsetzen kann.