Wie bei einem Covid-19-Fall in Kita und Schule verfahren wird

    Die Zugrundeliegende Rechtsgrundlage (Landesverordnung zur Absonderung bei Verdacht einer SARS-CoV-2-Infektion) finden Sie unter: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/.

    Das Gesundheitsamt erhält eine Meldung durch das Labor über eine positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestete Person und kontaktiert diese unverzüglich. Dabei stellt sich heraus, dass die Person eine Kita oder Schule besucht.

    Das Gesundheitsamt informiert die Kita-/Schulleitung über den Coronafall per E-Mail und mit einem Informationsschreiben an die Eltern. Sodann leitet die Kita-/Schulleitung folgende Maßnahmen ein:

    Bei einem Fall in einer Kita

    Info aller Eltern, deren Kinder in der Gruppe potentiellen Kontakt mit dem Coronafall hatten (bei offenem Konzept kann das unter Umständen die gesamte Einrichtung betreffen) und die in der Folge per § 2 Abs. 2b) Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten und krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen vom 11.06.2021 in der derzeit gültigen Fassung (=AbsonderungsV) sich solange in Absonderung begeben müssen, bis sie über einen negativen PCR-Test verfügen, den sie vor Betreten der Einrichtung der Kitaleitung vorlegen müssen. Diese Regelung gilt nicht für immunisierte Personen (geimpft oder genesen).

    Sollte der PCR-Test positiv ausfallen, besteht die Absonderungspflicht fort. In diesem Fall meldet sich das Gesundheitsamt.

    Gleiches gilt für betroffenes Personal in der Kita.

    Bei einem Fall in einer Schule

    Info der betroffenen Klasse/Gruppe (Eltern und Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkraft), die unverzüglich Masken (OP oder FFP2-Standard) tragen müssen und die ab dem darauffolgenden Tag an fünf Schultagen (Sonn- und Feiertage zählen nicht mit) einer täglichen Testpflicht mittels Selbsttest unterliegen. Diese Regelung gilt nicht für immunisierte Personen (geimpft oder genesen). Sollte sich bei der Testung ein positiver Test ergeben, gelten die bisherigen Regelungen weiter (Bestätigung des Selbsttests mittels PoC durch geschultes Personal oder PCR-Test; Absonderung bis das Ergebnis vorliegt; bei positivem Test Meldung an das Gesundheitsamt).

    Nur bei Vorliegen einer neuen besorgniserregenden Virusvariante oder bei einem relevanten Ausbruchsgeschehen (z.B. bei Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen Erkrankungen (pro Ausbruchsgeschehen, die Beurteilung obliegt dem Gesundheitsamt), werden individuelle Schutzmaßnahmen (Absonderung, Testpflicht) durch das Gesundheitsamt angeordnet.

    Wir bitten Sie den Kommunikationsweg über die Schule/Kita einzuhalten, damit alle Beteiligten den gleichen Informationsstand haben und das Gesundheitsamt seine personellen Ressourcen für die notwendige Kontaktnachverfolgung zur Vermeidung der weiteren Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einsetzen kann.

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