Um die Auswirkungen des Ukrainekrieges auf die Landwirtschaft abzumildern und einen Beitrag zur Futterversorgung zu leisten, wurde auf Ebene des Bundes für das Jahr 2022 Folgendes entschieden:
- Brachliegende Flächen dürfen ab dem 1. Juli durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung zu Futterzwecken genutzt werden.
- Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke dürfen im Jahr 2022 durch Beweidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung zu Futterzwecken genutzt werden.
Macht ein Betrieb hiervon Gebrauch, hat er die betroffenen Flächen der Kreisverwaltung bis zum 15. September 2022 mitzuteilen. Die Regelungen zur Anbaudiversifizierung gelten weiterhin. Für die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturen wird der Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli berücksichtigt. Erfolgt die Futternutzung der brachliegenden Flächen vor dem 16. Juli, so gelten die Flächen nicht mehr als Brache, sondern als Gras- oder Grünfutterpflanzen.
Für Flächen, die als für Honigpflanzen genutztes Land angemeldet wurden, ist ab 1. Oktober lediglich eine Beweidung mit Schafen und Ziegen zulässig. Eine Ausnahmegenehmigung, die eine Schnittnutzung zur Futtergewinnung dieser Flächen erlaubt, ist rechtlich nicht zulässig. Eine Beweidung oder Schnittnutzung von Pufferstreifen/Feldrändern und Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern außerhalb des Sperrzeitraums vom 1. April bis 30. Juni ist immer erlaubt.
Auskünfte erteilen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unteren Landwirtschaftsbehörde der
Kreisverwaltung Donnersbergkreis unter den Durchwahlnummern 06352/710-208, -209,
-253, -266, -353 und -366.
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