Neue Corona-Regeln: Das gilt ab dem 3. April

    Ab 3. April tritt die 33. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz in Kraft. Diese Verordnung ist bis einschließlich 1. Mai 2022 gültig. Hier lesen Sie, was sich mit der Verordnung alles ändert.

    Ab dem 3. April entfallen die meisten der bisherigen Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus. Es bleiben aber noch die Basis-Schutzmaßnahmen wie die Maskenpflicht in Krankenhäusern, in Arztpraxen, in Pflegeeinrichtungen oder im ÖPNV. Die Maskenpflicht im Einzelhandel entfällt.

    Hintergrund sind die bereits zum 19. März 2022 in Kraft getretenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, mit denen die Rechtsgrundlage für die meisten Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus geendet hat. Rheinland-Pfalz hatte zum damaligen Zeitpunkt von der eingeräumten Übergangsfrist Gebrauch gemacht und die bisherigen Schutzmaßnahmen noch bis zum 2. April 2022 verlängert. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist entfallen nunmehr zum 3. April 2022 auch in Rheinland-Pfalz die meisten der bisher geltenden, breit angelegten Schutzmaßnahmen.

    Basis-Schutzmaßnahmen in besonders schutzbedürftigen Bereichen

    Es bleiben die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgesehenen Basis-Schutzmaßnahmen – nämlich die Maskenpflicht und die Testpflicht (3G) – in besonders schutzbedürftigen Bereichen. "Dieser Schritt lässt sich deshalb vertreten, da die Pandemie eine neue Phase erreicht hat. Denn die aktuell vorherrschende Omikron-Variante ruft in der Regel einen deutlich milderen Krankheitsverlauf hervor als vorangegangene Coronavirus-Varianten, weshalb eine Überlastung des Gesundheitssystems derzeit nicht zu befürchten ist", teilt das Land Rheinland-Pfalz hierzu mit.

    Die neuen (Basis-)Schutzmaßnahmen resultieren aus der geänderten bundesrechtlichen Regelung im Infektionsschutzgesetz und beinhalten die Beibehaltung der Maskenpflicht als zentrale Schutzmaßnahme zur Verbreitung des Coronavirus und Testpflicht in ausgewählten Bereichen. Beide Maßnahmen dienen dabei dem zielgenauen Schutz besonders vulnerabler Gruppen. Deshalb gilt in Krankenhäusern für die dort tätigen Personen und für Besucherinnen und Besucher die Testpflicht. Die Maskenpflicht gilt grundsätzlich in Bereichen, in denen besonders gefährdete Personengruppen – Arztpraxen und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens oder typischerweise eine Vielzahl an Personen eng zusammentreffen, wie dies im ÖPNV sowie im Flug- und Personenfernverkehr oder in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften der Fall ist. Auf diese Weise können die Beschränkungen für große Teile der Bürgerinnen und Bürger aufgehoben und zugleich der zielgerichtete Schutz besonders gefährdeter Personengruppen weiter gewährleistet werden.

    Stärkere Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger

    Gleichwohl ist es auch ohne eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung in allen Bereichen, in denen sich eine Vielzahl von Menschen begegnen oder zusammentreffen, nach wie vor geboten, Schutzmaßnahmen in eigener Verantwortung einzuhalten, um sich selbst und andere zu schützen. Die 33. Corona-Bekämpfungsverordnung setzt daher auf eine stärkere Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger, durch die die verpflichtenden Basis-Schutzmaßnahmen ergänzt und unterstützt werden. So ist es nach wie vor geboten, die gängigen Hygieneempfehlungen zu beachten, um sich selbst und Dritte zu schützen. Die Landesregierung empfiehlt daher auch dringend, weiterhin in Innenräumen, in denen Besuchs- oder Kundenverkehr herrscht, eine Maske zu tragen.

    Neue Absonderungsverordnung ab 2. April mit Arbeitsquarantäne

    Zum 2. April 2022 ist auch eine Änderung bei den Absonderungsregelungen in Kraft getreten. Eingeführt wird das Instrumentarium der so genannten Arbeitsquarantäne: Danach können Beschäftigte, die Hausstandsangehörige oder enge Kontaktpersonen einer positiv getesteten Person sind oder selbst eine positiv getestete Person sind, aber keine typischen Symptome einer Coronainfektion aufweisen, mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass sie zum Zwecke ihrer Arbeitsaufnahme von der Absonderungspflicht befreit sind. In diesem Fall sind dann allerdings strenge Schutzmaßnahmen, wie das dauerhafte Tragen einer FFP2-Maske oder einer Maske vergleichbaren Standards, eine größtmögliche Kontaktreduzierung sowie das Verbot der Nutzung des ÖPNV zu beachten. Mit der Möglichkeit der Vereinbarung einer Arbeitsquarantäne kann insbesondere eine Versorgung von infizierten Patientinnen und Patienten auch durch infiziertes, aber nicht erkranktes Personal sichergestellt werden. Bitte beachten Sie: Eine Arbeitsquarantäne erlaubt das Verlassen der Wohnung nur zur Arbeitsaufnahme - und dies auf direktem Weg.

    Ein Hinweis zur Arbeitsquarantäne: Hierfür ist von Seiten des Gesundheitsamtes keine Bescheinigung erforderlich, weswegn von Seiten des Gesundheitsamtes Donnersbergkreis eine solche auch nicht ausgestellt wird.

    Weitere Informationen


    Foto: Pete Linforth auf Pixabay

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