Ab dem 3. April entfallen die meisten der bisherigen Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus. Es bleiben aber noch die Basis-Schutzmaßnahmen wie die Maskenpflicht in Krankenhäusern, in Arztpraxen, in Pflegeeinrichtungen oder im ÖPNV. Die Maskenpflicht im Einzelhandel entfällt.
Hintergrund
sind die bereits zum 19. März 2022 in Kraft getretenen Änderungen des
Infektionsschutzgesetzes, mit denen die Rechtsgrundlage für die meisten
Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus geendet hat. Rheinland-Pfalz hatte
zum damaligen Zeitpunkt von der eingeräumten Übergangsfrist Gebrauch
gemacht und die bisherigen Schutzmaßnahmen noch bis zum 2. April 2022
verlängert. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist entfallen nunmehr zum 3.
April 2022 auch in Rheinland-Pfalz die meisten der bisher geltenden,
breit angelegten Schutzmaßnahmen.
Basis-Schutzmaßnahmen in besonders schutzbedürftigen Bereichen
Es bleiben die im
Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgesehenen Basis-Schutzmaßnahmen –
nämlich die Maskenpflicht und die Testpflicht (3G) – in besonders
schutzbedürftigen Bereichen. "Dieser Schritt lässt sich deshalb
vertreten, da die Pandemie eine neue Phase erreicht hat. Denn die
aktuell vorherrschende Omikron-Variante ruft in der Regel einen deutlich
milderen Krankheitsverlauf hervor als vorangegangene
Coronavirus-Varianten, weshalb eine Überlastung des Gesundheitssystems
derzeit nicht zu befürchten ist", teilt das Land Rheinland-Pfalz hierzu mit.
Die neuen (Basis-)Schutzmaßnahmen resultieren aus der geänderten bundesrechtlichen Regelung im Infektionsschutzgesetz und beinhalten die Beibehaltung der Maskenpflicht als zentrale Schutzmaßnahme zur Verbreitung des Coronavirus und Testpflicht in ausgewählten Bereichen. Beide Maßnahmen dienen dabei dem zielgenauen Schutz besonders vulnerabler Gruppen. Deshalb gilt in Krankenhäusern für die dort tätigen Personen und für Besucherinnen und Besucher die Testpflicht. Die Maskenpflicht gilt grundsätzlich in Bereichen, in denen besonders gefährdete Personengruppen – Arztpraxen und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens oder typischerweise eine Vielzahl an Personen eng zusammentreffen, wie dies im ÖPNV sowie im Flug- und Personenfernverkehr oder in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften der Fall ist. Auf diese Weise können die Beschränkungen für große Teile der Bürgerinnen und Bürger aufgehoben und zugleich der zielgerichtete Schutz besonders gefährdeter Personengruppen weiter gewährleistet werden.
Stärkere Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger
Gleichwohl ist es
auch ohne eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung in allen
Bereichen, in denen sich eine Vielzahl von Menschen begegnen oder
zusammentreffen, nach wie vor geboten, Schutzmaßnahmen in eigener
Verantwortung einzuhalten, um sich selbst und andere zu schützen. Die
33. Corona-Bekämpfungsverordnung setzt daher auf eine stärkere Eigenverantwortung der
Bürgerinnen und Bürger, durch die die verpflichtenden
Basis-Schutzmaßnahmen ergänzt und unterstützt werden. So ist es nach wie
vor geboten, die gängigen Hygieneempfehlungen zu beachten, um sich
selbst und Dritte zu schützen. Die Landesregierung empfiehlt daher auch
dringend, weiterhin in Innenräumen, in denen Besuchs- oder Kundenverkehr herrscht, eine Maske zu tragen.
Neue Absonderungsverordnung ab 2. April mit Arbeitsquarantäne
Zum
2. April 2022 ist auch eine Änderung bei den Absonderungsregelungen
in Kraft getreten. Eingeführt wird das Instrumentarium der so genannten Arbeitsquarantäne: Danach können Beschäftigte, die Hausstandsangehörige
oder enge Kontaktpersonen einer positiv getesteten Person sind oder
selbst eine positiv getestete Person sind, aber keine typischen Symptome
einer Coronainfektion aufweisen, mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren,
dass sie zum Zwecke ihrer Arbeitsaufnahme von der Absonderungspflicht
befreit sind. In diesem Fall sind dann allerdings strenge
Schutzmaßnahmen, wie das dauerhafte Tragen einer FFP2-Maske oder einer
Maske vergleichbaren Standards, eine größtmögliche Kontaktreduzierung
sowie das Verbot der Nutzung des ÖPNV zu beachten. Mit der Möglichkeit
der Vereinbarung einer Arbeitsquarantäne kann insbesondere eine
Versorgung von infizierten Patientinnen und Patienten auch durch
infiziertes, aber nicht erkranktes Personal sichergestellt werden. Bitte beachten Sie: Eine Arbeitsquarantäne erlaubt das Verlassen der Wohnung nur
zur Arbeitsaufnahme - und dies auf direktem Weg.
Ein Hinweis zur Arbeitsquarantäne: Hierfür ist von Seiten des Gesundheitsamtes keine Bescheinigung erforderlich, weswegn von Seiten des Gesundheitsamtes Donnersbergkreis eine solche auch nicht ausgestellt wird.
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