Geänderte Landesverordnung: Neue Regeln für Absonderungsbescheide

    Das Gesundheitsamt des Donnersbergkreises weist darauf hin, dass es mit der seit 18. Februar gültigen Änderung der Absonderungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz neue Regelungen gibt, was das Thema Bescheinigungen betrifft.

    Nach dieser „Landesverordnung zur Änderung der Absonderungsverordnung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen“ wird keine Bescheinigung mehr durch das Gesundheitsamt erstellt, wenn sich eine Person absondern muss, weil sie positiv getestet wurde oder Hausstandsangehörige ist oder wenn die Absonderung eines Kindes wegen eines positiven Falls in einer Kindertagesstätte oder Kindertagespflegeeinrichtung nötig wird.

    Zum Nachweis der Absonderung insbesondere für den Anspruch auf Entschädigung wegen Verdienstausfalls genügt dann laut Mitteilung des Landes Rheinland-Pfalz:

    • im Fall der positiv getesteten Person der positive PoC- oder PCR-Test;
    • im Fall der Hausstandsangehörigen die Meldebescheinigung zusammen mit dem positiven PCR-Testergebnis des Primärfalls;
    • im Fall der Kinder aus Kindertagesstätten oder Kindertagespflegeeinrichtungen die Mitteilung der Kita über den positiven Test innerhalb der Betreuungskohorte.

    Die Länge der Absonderung kann in diesen Fällen mit dem Datum des automatischen Absonderungsendes nachgewiesen werden oder mit dem jeweiligen negativen Test, der die Absonderung vorzeitig beendet.

    Von Seiten des Gesundheitsamtes Donnersbergkreis werden daher Absonderungsbescheide nur noch für enge Kontaktpersonen und COVID-19-Krankheitsverdächtige auf Antrag ausgestellt. Sollten Sie eine solche Bescheinigung benötigen, beantragen Sie diese bitte per E-Mail an .

    Info

    Foto: Pete Linforth auf Pixabay

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