Hinweis des Gesundheitsamtes zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

    Ab dem 15. März 2022 gilt die vom Bund beschlossene einrichtungsbezogene Impfpflicht. Das Gesundheitsamt des Donnersbergkreises weist die Einrichtungen darauf hin, dass von Seiten des Landes ein Onlineportal geschaffen worden ist, um diese zu registrieren und bittet darum, das Portal auch zu nutzen.

    Wie das rheinland-pfälzische Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit dieser Tage mitgeteilt hat, wird die Landesregierung geltendes Bundesrecht umsetzen. Vor allem vulnerable Gruppen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe sollen dadurch geschützt werden.

    Die Beschäftigten sind verpflichtet, bis zum 15. März 2022 der Leitung der Einrichtung einen Impf- oder Genesenennachweis oder einen Nachweis darüber vorzulegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

    Beschäftigte, die diesen Nachweis nicht vorlegen oder bei denen die Einrichtungsleitung Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises hat, sind von der Einrichtungsleitung dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.

    Um den Einrichtungen und Gesundheitsämtern die Strukturierung der Meldungen zu erleichtern, wurde die Meldung durch eine web-basierte Anwendung von Seiten des Landes unterstützt, für die sich die Einrichtungen unter www.impfstatusmeldung.rlp.de registrieren können. Auf dieser Seite sind alle wichtigen Informationen rund um die einrichtungsbezogene Impfpflicht zusammengestellt. Das Gesundheitsamt des Donnersbergkreises bittet die Einrichtungen, dieses Onlineportal zu nutzen.

    Wie das Land Rheinland-Pfalz ankündigt, wendet es bei der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ein mehrstufiges Verfahren an. Wenn der Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und diesem die personenbezogenen Daten derjenigen Personen, die die Nachweispflicht nicht erfüllt haben, zu übermitteln. Diese Pflicht entfällt bei den Einrichtungen mit einer Impfquote von 100 Prozent. Die Gesundheitsämter werden die Personen, die ihnen von den Einrichtungsleitungen gemeldet wurden, auffordern, die erforderlichen Nachweise vorzulegen.

    Hierfür wird eine Frist von zwei Wochen vorgesehen. Sollte in dieser Frist der Nachweis nicht erbracht werden, wird im Regelfall ein Bußgeld von 500 Euro verhängt werden, wie das rheinland-pfälzische Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit in seiner Mitteilung ankündigt. Daran anschließend erfolgt grundsätzlich die Untersagung, den Betrieb, die Einrichtung oder das Unternehmen zu betreten.

    Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten ärztlichen Zeugnisses, so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann. Eine Verpflichtung, ungeimpfte Beschäftigte unmittelbar am 15. März freizustellen, haben Arbeitgeber nicht. Melden die Leitungen der Einrichtungen aber nicht fristgerecht und vollständig fehlende Nachweise, so ist dies auch eine Ordnungswidrigkeit, so das Gesundheitsministerium.

    Info

    Foto: DoroT Schenk auf Pixabay

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