Wie das
rheinland-pfälzische Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit dieser Tage
mitgeteilt hat, wird die Landesregierung geltendes Bundesrecht umsetzen. Vor
allem vulnerable Gruppen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie
Einrichtungen der Eingliederungshilfe sollen dadurch geschützt werden.
Die Beschäftigten sind verpflichtet, bis zum 15. März 2022 der Leitung der Einrichtung einen Impf- oder Genesenennachweis oder einen Nachweis darüber vorzulegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.
Beschäftigte, die diesen Nachweis nicht vorlegen oder bei
denen die Einrichtungsleitung Zweifel an der Echtheit oder
inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises hat, sind von der
Einrichtungsleitung dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
Um den Einrichtungen und Gesundheitsämtern
die Strukturierung der Meldungen zu erleichtern, wurde die Meldung durch eine
web-basierte Anwendung von Seiten des Landes unterstützt, für die sich die
Einrichtungen unter www.impfstatusmeldung.rlp.de registrieren können.
Auf dieser Seite sind alle wichtigen Informationen rund um die einrichtungsbezogene
Impfpflicht zusammengestellt. Das Gesundheitsamt des Donnersbergkreises bittet
die Einrichtungen, dieses Onlineportal zu nutzen.
Wie das Land Rheinland-Pfalz ankündigt,
wendet es bei der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ein
mehrstufiges Verfahren an. Wenn der Nachweis nicht bis zum Ablauf des 15. März
2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen
Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen
Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und diesem
die personenbezogenen Daten derjenigen Personen, die die Nachweispflicht nicht
erfüllt haben, zu übermitteln. Diese Pflicht entfällt bei den Einrichtungen mit
einer Impfquote von 100 Prozent. Die Gesundheitsämter werden die Personen, die
ihnen von den Einrichtungsleitungen gemeldet wurden, auffordern, die
erforderlichen Nachweise vorzulegen.
Hierfür wird eine Frist von zwei Wochen
vorgesehen. Sollte in dieser Frist der Nachweis nicht erbracht werden, wird im
Regelfall ein Bußgeld von 500 Euro verhängt werden, wie das rheinland-pfälzische
Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit in seiner Mitteilung ankündigt.
Daran anschließend erfolgt grundsätzlich die Untersagung, den Betrieb, die
Einrichtung oder das Unternehmen zu betreten.
Bestehen Zweifel an der Echtheit oder
inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten ärztlichen Zeugnisses, so kann das
Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene
Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann. Eine Verpflichtung, ungeimpfte
Beschäftigte unmittelbar am 15. März freizustellen, haben Arbeitgeber nicht.
Melden die Leitungen der Einrichtungen aber nicht fristgerecht und vollständig
fehlende Nachweise, so ist dies auch eine Ordnungswidrigkeit, so das
Gesundheitsministerium.
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