Umschreibung kosovarische, albanische und moldauische Führerscheine frühestens ab 1. Juni 2022

    Die Führerscheinstelle des Donnersbergkreises weist auf die Bekanntmachung der 15. Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung im Bundesgesetzblatt (BGBl) hin. Die Änderung der Anlage 11 tritt erst am 1. Juni 2022 in Kraft. Anträge auf prüfungsfreie Umschreibung von albanischen, kosovarischen und moldauischen Fahrerlaubnissen können frühestens ab 2. Mai 2022 gestellt werden. Hier erhalten Sie weitere Informationen.

    Was muss ich wissen?
    Anträge auf Umschreibung können ab 2. Mai 2022 bei jeder Verbandsgemeindeverwaltung (Einwohnermeldeamt) und der Führerscheinstelle der Kreisverwaltung gestellt werden. Bitte beachten Sie die jeweiligen Öffnungszeiten, Terminsysteme und Zugangsregelungen.

    Die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Umschreibung finden Sie unten.

    Was benötige ich?

    • Den Führerschein im Original
    • Ein gültiges Ausweisdokument
    • Ein biometrisches Passbild
    • Der Antrag muss persönlich gestellt werden

    Wie lange dauert die Bearbeitung?
    Je nach Voraussetzung  kann die Bearbeitungszeit zwischen 4 Wochen und 4 Monaten betragen, da die Führerscheinstelle bei manchen Anträgen auf die Antworten aus den Ausstellungsstaaten angewiesen ist.

    Die Ausstellung einer vorläufigen Fahrerlaubnis vorab ist nicht möglich!

    Ausstellungsstatt
    Klasse(n)
    theoretische Prüfung
    praktische Prüfung
    Albanien 19)A1 20), A2, A, B 21), BE,
     C1, C1E, C, CE, D1,
    D1E, D und DE
    nein
    nein
    Albanien 19)
    AM
    nein
    ja
    Kosovo 23)AM, A1, A2, A, B,
    BE, C1, C1E, C, CE,
    D1, D1E, D und
    DE 24)
    nein
    nein
    MoldauA1, A2, A, B, BE, C1,
    C1E, C, CE, D1,
    D1E, D und DE
    nein
    ja

    19) Amtliche Anmerkungen: Nur Führerscheine, die ab 24. Januar 2017 ausgestellt wurden. Für Inhaber albanischer Führerscheine, die vor dem 24. Januar 2017 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 24. Januar 2017 kein albanischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen albanischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.

    20) Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklasse A1 aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Komplexen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen.

    21) Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklasse B aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Technologischen Maschinen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen.

    22) Amtliche Anmerkung: Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei der Ausstellung des Führerscheins vom Antragsteller verlangen, sich einem Sehtest zu unterziehen.

    23) Amtliche Anmerkungen: Nur Führerscheine, die ab 1. März 2018 ausgestellt wurden. Für Inhaber kosovarischer Führerscheine, die vor dem 1. März 2018 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. März 2018 kein kosovarischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen kosovarischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.

    24) Amtliche Anmerkung: Alle von der Republik Kosovo erteilen Fahrerlaubnisklassen berechtigen auch zum Führen von Kleintraktoren, Arbeitsfahrzeugen und -maschinen und Traktoren mit Anhänger. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann nicht jedoch erfolgen.

    Foto: Media Studio Hong Kong auf Pixabay

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