Wichtiger Hinweis für Tierhalterinnen und Tierhalter

    Tierhalterinnen und Tierhalter müssen, auch wenn sie nur wenige Tiere als Hobby halten, diese beim Veterinäramt der Kreisverwaltung anmelden. Diese Verpflichtung  gilt schon ab dem ersten Tier, weil sich jedes einzelne Tier an Seuchen oder seuchenartigen Erkrankungen anstecken und diese weiterverbreiten kann.

    Änderungen in der Haltung sowie die Aufgabe der Haltung sind dem Veterinäramt ebenfalls anzuzeigen.

    Die Haltung von folgenden Tieren  müssen Sie dem Veterinäramt der Kreisverwaltung Donnersberg anzeigen.

    • Rinder
    • Schweine (auch Minipigs)
    • Schafe
    • Ziegen
    • Einhufer (z.B. Pferd, Esel, Maultier, Maulesel, Zebra, Zebroide)
    • Hühner
    • Enten
    • Gänse
    • Fasane
    • Perlhühner
    • Rebhühner
    • Tauben
    • Truthühner
    • Wachteln
    • Laufvögel (z.B. Emu, Strauß, Nandu)
    • Gehegewild (z.B. Damwild, Rotwild, Muffelwild, Rehwild)
    • Kameliden (z.B. Kamel, Dromedar, Alpaka, Lama, Vikunja, Guanako)
    • andere Klauentiere
    • Fische (Aquakulturbetriebe und Angelteiche mit z.B. Forellen, Karpfen, Hechten, Schleien, Goldfischen, Aalen, Neunaugen, Zehnfußkrebsen, Weichtieren (diese Aufzählung ist nicht abschließend)
    • Bienen und Hummeln

    Nach erfolgter Anzeige erhält Ihre Tierhaltung (Betrieb) eine zwölfstellige Registriernummer.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Vollständig ausgefüllter Meldebogen

    Hinweis zum Ausfüllen des Meldebogens:

    • Es kann nur eine Person als Tierhalterin beziehungsweise Tierhalter bei Privatpersonen erfasst werden.
    • Bitte füllen Sie die Kontaktdaten vollständig aus, damit wir Sie im Tierseuchenfall schnellstmöglich erreichen können.
    • Falls zusätzlich eine neue Tierart angemeldet wird, müssen auf dem Meldebogen alle aktuell gehaltenen Tiere angegeben werden.
    • Der Meldebogen ist nur mit Unterschrift gültig

    Welche Gebühren fallen an?

    • Es fallen keine Gebühren an

    Rechtsgrundlage

    • § 26 und § 45 Abs. 1  Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
    • § 1a Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV)
    • § 6 der Fischseuchenverordnung (FischSeuchV)

    Ansprechpartnerin

    Maria Geiger (in der Zeit von 7:30 – 13:00)
    per Mail:
    Telefon: 06352/710-208

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