Energiekosten-Härtefallhilfen für Privathaushalte - Antragstellung für nicht leitungsgebundene Brennstoffe

    Informationen für Haushalte, die mit Heizöl, Holz oder Pellets heizenAuch rheinland-pfälzische Haushalte, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern wie beispielsweise Heizöl oder Holzpellets heizen, können eine einmalige Entlastung für 2022 angefallene Heizkosten erhalten, wie auf der Seite heizkostenhilfe.rlp.de nachzulesen ist. Bund und Länder haben sich am 30. März 2023 in einer Verwaltungsvereinbarung auf die Details einer Härtefallregelung für Privathaushalte verständigt. Das rheinland-pfälzische Sozialministerium und das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung arbeiten daran, dass Privathaushalte diese Unterstützung schnellstmöglich und einfach beantragen können.

    Die Antragstellung wird in Rheinland-Pfalz über das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) abgewickelt. Die Antragsplattform wird voraussichtlich Anfang Mai zur Verfügung stehen. Diese Information sowie weitere praktische Hinweise finden Sie auf der Seite heizkostenhilfe.rlp.de, die ständig aktualisiert wird (siehe auch unten). Bereits jetzt ist unter der Nummer 0800-5758100 eine Telefonhotline geschaltet. Bitte beachten Sie, dass diese Hotline ausschließlich werktags von 9:00 - 18:00 Uhr erreichbar ist, also nicht während der Osterfeiertage.

    Die Härtefallhilfen betreffen die Energieträger Heizöl, Flüssiggas (LPG), Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle / Koks. Für diese Brennstoffe sollen die Mehrkosten abgefedert werden, die im Jahr 2022 entstanden sind. Das sind die Kosten, die über eine Verdoppelung des allgemeinen Preisniveaus aus dem Jahr 2021 pro Liter, Kilogramm oder Raummeter hinausgehen. Oder anders gesagt: Der Preis pro Einheit, den Sie 2022 gezahlt haben, muss mehr als das Zweifache der nachfolgend genannten Referenzwerte betragen. Von diesen über die Verdoppelung hinausgehenden Kosten können 80 Prozent erstattet werden. Berechnungsgrundlage sind also nicht die individuellen Beschaffungskosten, sondern der Durchschnittswert des Jahres 2021, der als so genannter Referenzwert für alle gleichermaßen festgelegt wurde. Der Zuschuss beträgt pro Haushalt max. 2.000 Euro, Summen unterhalb von 100 Euro werden nicht erstattet.

     Die Referenzwerte sind bundeseinheitlich wie folgt festgelegt:

    • Heizöl: 0,71 Euro/Liter inkl. USt., 0,60 Euro/Liter zzgl. Ust.
    • Flüssiggas: 0,57 Euro/Liter inkl. USt., 0,48 Euro/Liter zzgl. Ust.
    • Holzpellets: 0,24 Euro/kg inkl. USt., 0,22 Euro/kg zzgl. Ust.
    • Holzhackschnitzel: 0,11 Euro/kg inkl. USt., 0,09 Euro/kg zzgl. Ust.
    • Holzbrikett: 0,28 Euro/kg inkl. USt., 0,26 Euro/kg zzgl. Ust.
    • Scheitholz: 85 Euro/Raummeter inkl. USt., 79 Euro/Raummeter zzgl. USt.
    • Kohle / Koks: 0,36 Euro/kg inkl. USt., 0,30 Euro/kg zzgl. Ust

    Die individuelle Förderhöhe kann wie folgt berechnet werden:

    • Zuschuss = 0,8 x [Rechnungsbetrag 2022 - (2 x Referenzpreis x Bestellmenge)]

    Als praktisches Beispiel: Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er davon einen Preis von 1,60 Euro/Liter bezahlen, die Rechnung belief sich somit auf 4.800 Euro. Die Formel für diesen Haushalt lautet: Zuschuss = 0,8 x [4.800 Euro - ((2 x 0,71 Euro) x 3.000 I)] = 432 Euro

    Bürgerinnen und Bürger können Rechnungen aus dem Zeitraum 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022 einreichen. Maßgeblich ist das Lieferdatum. Entlastet werden können Eigentümerinnen und Eigentümer von Heizungsanlagen sowie Mieterinnen und Mieter, deren Wohnung mit nicht leitungsgebundenen Brennstoffen beheizt wird. Wird die Heizungsanlage zentral durch einen Vermieter oder eine Wohnungseigentümergemeinschaft betrieben, sind diese antragsberechtigt. Die erhaltene Förderung ist in diesem Fall an die Mieterinnen und Mieter bzw. Eigentümer weiterzuleiten. Für das Antragsverfahren sind im Regelfall Rechnungen, Kontoauszüge und Belege für Zahlungen sowie Eigenerklärungen der Antragstellenden vorzulegen.


    Foto: Mrdidg auf Pixabay

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