Heizkostenhilfe für nicht leitungsgebundene Energieträger

    Sowohl die Sozialämter der Verbandsgemeindeverwaltungen wie auch die Kreisverwaltung erhalten aktuell Anfragen zur Heizkostenhilfe für nicht leitungsgebundene Energieträger. Die konkreten Modalitäten für die Antragstellung und Auszahlung werden in Rheinland-Pfalz derzeit vorbereitet. Die Kreisverwaltung bittet daher noch um Geduld, da z. Zt. nur für das Bundesland Berlin eine Regelung getroffen wurde. Die Kreisverwaltung kann aktuell nur sehr allgemeine Informationen weitergeben und nicht über die konkreten Antragsmodalitäten informieren.

    HintergrundIm letzten Jahr wurde im Bundestag ein Gesetz beschlossen, das Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten für Gas- und Strom entlastet. Da aber auch die Preise für nicht leitungsgebundene Brennstoffe wie Heizöl und Pellets sehr schwankend waren, sollen diejenigen, die zu sehr hohen Preisen gekauft haben, eine Entlastung erhalten.

    Im Bundestag wurden Eckpunkte beschlossen. Antragsberechtig ist, wer im Zeitraum vom 1. Januar bis 1. Dezember 2022 Öl, Pellets oder Flüssiggas gekauft hat und dafür mehr als das Doppelte des durchschnittlichen Vorjahrespreises gezahlt hat. Antragsberechtigte können bis zu 80 Prozent der Preissteigerung erstattet bekommen. Der Mindestbetrag, der ausgezahlt wird, beträgt 100 Euro. Die Obergrenze für die Entlastung pro Haushalt liegt bei 2.000 Euro.


    Foto: Mrdidg auf Pixabay

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