⇑ / Einsicht in das Baulastenverzeichnis beantragen
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Leistungsbeschreibung
Grundstückseigentümer können durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihr Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlichem Baurecht ergeben. Mit der Baulast sollen Hindernisse ausgeräumt werden, die im Einzelfall einer Bebauung (oder Nutzungsänderung) entgegenstehen könnten. Beispielhaft sei hier die Stellplatzbaulast genannt, mit der unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich-rechtlich gesichert werden kann, dass die erforderlichen Kfz-Stellplätze auf einem in zumutbarer Entfernung liegenden anderen Grundstück hergestellt werden.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Baulastenauskunft:
Schriftlicher/elektronischer Antrag mit folgenden Angaben:
- Gemarkung
- Flurstücksnummer
- Rechnungsadresse
- Darlegung des berechtigten Interesses (z.B. Eigentum, Kaufinteresse)
Eintragung einer Baulast:
- Antrag Baulast.pdf
- beglaubigter Grundbuchauszug des zu belastenden Grundstücks/der zu belastenden Grundstücke (nicht älter als vier Wochen), erhältlich beim Amtsgericht Rockenhausen
- amtlicher Lageplan als Original mit Eintragung der Baulastfläche in grüner Schraffur einschließlich entsprechender Vermaßung durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bzw. das Katasteramt anzufertigen + 5 Kopien
Welche Gebühren fallen an?
Schriftliche Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis sind gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis).