Allgemeine Infos & Links

    Überörtliche Gefahrenabwehr und Katastrophenschutz im Donnersbergkreis


    Nach § 2 Abs. 1 Ziffer 2 LBKG sind die Landkreise Aufgabenträger für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe. Sie erfüllen diese Aufgabe nach § 2 Abs. 2 LBKG als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung.

    Eigene "Kreisfeuerwehren" und eigene "Katastrophenschutzeinheiten" sieht das LBKG nicht vor, die Landkreise bedienen sich beim Einsatz "überörtlicher" Fahrzeuge der Ortsfeuerwehren und bei der Sicherstellung des Sanitäts- und Betreuungsdienstes der privaten Hilfsorganisationen (§ 17 LBKG).

    Verpflichtung des Landkreises nach § 5 LBKG in Verbindung mit § 5 der Feuerwehrverordnung (FwVO) ist es, dafür Sorge zu tragen, dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes bereitstehen und über die erforderlichen baulichen Anlagen sowie die erforderliche Ausrüstung verfügen. Der Landkreis hat organisatorisch sicherzustellen, dass Einsätze auch bei Gefahren größeren Umfangs möglich sind und ggf. zusätzliche Fahrzeuge und Ausrüstungen zu beschaffen, die nicht in jeder Gemeinde, aber in jedem Landkreis zur Verfügung stehen müssen.

    Nach § 6 der FwVO entscheidet der Landkreis eigenverantwortlich über die Anzahl der für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe vorzuhaltenden Fahrzeuge und sonstige Ausrüstungen. In der FwVO wurde bewusst davon abgesehen, Mindestzahlen festzulegen, da Art und Umfang der zusätzlichen Ausrüstung für die überörtliche Gefahrenabwehr und den Katastrophenschutz von den örtlichen Gegebenheiten der Ausstattung der Gemeindefeuerwehren gemäß der Risikoklasseneinteilung nach § 3 Abs. 2 FwVO abhängt. Außerdem wird berücksichtigt, ob Fahrzeuge und Ausrüstungen mit überörtlicher Bedeutung im Rahmen der gegenseitigen Hilfe, z. B. aus benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten innerhalb der vorgesehenen Hilfeleistungsfristen eingesetzt werden können.

    Es muss jedenfalls sichergestelt sein, dass über das von den Gemeinden im Rahmen ihrer "örtlichen" Aufgaben vorgehaltene Einsatzpotential hinaus genügend Fahrzeuge und sonstige Ausrüstungen des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen Allgemeinen Hilfe auch bei Bewältigung größerer Gefahrenlagen kurzfristig eingesetzt werden können.

    Zur Ermittlung des überörtlichen Bedarfs wurde in den Jahren 1986/87 im Donnersbergkreis unter Beteiligung der Bezirksregierung und des Gewerbeaufsichtsamtes zusammen mit den Verbandsgemeinden eine Risikoklasseneinteilung durchgeführt, die aufgrund der FwVO vom 21.03.1991 fortgeschrieben wurde.

    Damit wurden den Verbandsgemeinden Entscheidungsgrundlagen für künftige Vorhalte- und Beschaffungsmaßnahmen an die Hand gegeben. Darüber hinaus konnte für den Landkris festgestellt werden, welcher Bedarf von Fahrzeugen und Gerät zur Bekämpfung von Gefahrengrundlagen größeren Umfangs, vor allem ab der Stufe 3 der einzelnen Risikoklassen durch den Landkreis vorzuhalten sind.

    Es wurde festgestellt, dass nicht in jedem Fall die Anschaffung kreiseigener Fahrzeuge und Ausrüstung erforderlich ist, sondern dass der Landkreis seinen gesetzlichen Verpflichtungen für den überörtlichen Bedarf auch gerecht werden kann, wenn verschiedene Fahrzeuge und Ausrüstungen gegen angemessene Kostenbeteiligung von den Verbandsgemeinden bereitgehalten werden. Dies gilt insbesondere für Hubrettungsfahrzeuge (§ 8 Abs. 2 FwVO).

    Nachdem der Bund aufgrund des Wandels in Osteuropa und des dadurch resultierenden geringeren Kriegsrisikos sein Engagement für den Katastrophenschutz in den letzten Jahren stark reduzierte, waren unter Einbeziehung der überlassenen Bundesausstattung neue Überlegungen für den überörtlichen Katastrophenschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe anzustellen. Unter Zugrundelegung der Vorgaben des Landes führte dies zur Erarbeitung einer Rahmenkonzeption für die Organisation des überörtlichen Brandschutzes, die überörtliche Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz, einschließlich der medizinischen Versorgung der Bevölkerung in Gefahrenlagen für den Donnersbergkreis.

    Nachdem die erarbeitete Rahmenkonzeption auch die Zustimmung der Bezirksregierung fand, wurde sie 1997 als Orientierungsgrundlage für künftige Investitionen durch den Kreisausschuss einstimmig angenommen. Einige Investitionsschwerpunkte der vergangenen und der kommenden Jahre sollen nachfolgend beispielhaft genannt werden.

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