⇑ / Geburt / Nach der Geburt / Sorgeerklärung beurkunden
Zuständige Mitarbeiter
Frau Nadine Bieck

Frau Wibke Hahn

Frau Xandra Held

Frau Anke Wolfenstätter

Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Sind Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge kraft Gesetzes der Mutter zu.
Soll die elterliche Sorge von Vater und Mutter gemeinsam getragen werden, dann müssen diese erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung). Die elterliche Sorge umfasst die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretung des Kindes in persönlichen Angelegenheiten.
Dies muss öffentlich beurkundet werden. Die Sorgeerklärung kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Für die Ausübung der gemeinsamen Sorge ist das Zusammenleben der Eltern nicht erforderlich.
Hinweis:
Wird diese Erklärung nicht abgegeben, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht.
Es empfiehlt sich, einen Termin mit der zuständige Urkundsperson zu vereinbaren.
Verfahrensablauf
- vorherige Terminvergabe ist erforderlich
- das persönliche Erscheinen beider Elternteile ist unabdingbar
- kann im Ausnahmefall unabhängig voneinander erfolgen
- gegenseitige Vollmachtserteilungen sind nicht möglich
- Vorliegen einer Vaterschaftsanerkennung erforderlich (siehe separate Leistung)
- Vaterschaftsanerkennung kann im gleichen Termin vorgeschaltet werden
Voraussetzungen
- Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet
- Die Vaterschaft ist wirksam anerkannt
- Eine gerichtliche Entscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen
- Die Eltern müssen persönlich erscheinen
- Bei sprachlichen Barrieren (z.B. nicht ausreichende Deutschkenntnisse) ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers notwendig
Welche Unterlagen werden benötigt?
Benötigt werden: Geburtsurkunde des Kindes (falls Beurkundung nach der Geburt des Kindes erfolgt), Personalausweise der Eltern, Vaterschaftsanerkennung
Bearbeitungsdauer
sofort