AnZEIGE Nach § 2a Der Bedarfsgegenständeverordnung
Bedarfsgegenstände sind Produkte, mit denen der Verbraucher in Kontakt kommt und die bei bestimmungsgemäßen und vorhersehbaren Gebrauch die Gesundheit nicht schädigen und die Zusammensetzung, den Geruch, den Geschmack und/oder das Aussehen von Lebensmitteln nicht beeinträchtigen.
Lebensmittelbedarfsgegenstände sind:
• Materialien oder Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (z.B. Essgeschirr, Besteck, Geräte zur Lebensmittel- Herstellung (Fleischwolf, Kutter) und -Zubereitung (Töpfe, Toaster, Wasserkocher))
• Materialien oder Gegenstände, die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind (z.B. Verpackungsmaterial, Dosen, Flaschen, Becher, Folien, Fässer)
• Materialien oder Gegenstände, die vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben.
Ab dem 01.07.2024 verpflichtet die Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen zu einer Anzeige ihrer Tätigkeiten (Aufnahme, Änderung und Beendigung) bei der zuständigen Behörde (Veterinäramt-Lebensmittelüberwachung).
Die Anzeigepflicht hat unter anderem den Hintergrund, dass durch Kenntnis der Tätigkeiten schnellere Maßnahmen zum Schutz von Verbrauchern vor schädlichen Bedarfsgegenständen ergriffen werden, z.B. im Rahmen von Rückrufaktionen.
Welche Informationen benötigt die Behörde?
Hier werden Sie zum Anzeigeformular__Stand_14.08.2024.pdf weitergeleitet
Wann muss angezeigt werden?
- Spätestens mit Beginn der Aufnahme der Tätigkeit
- Bei dauerhafter Änderung oder Beendigung der Tätigkeit spätestens nach 6 Monaten
- Wenn bereits vor dem 1. Juli 2024 mit der Herstellung, dem Behandeln oder dem Inverkehrbringen von Lebensmittelbedarfsgegenständen begonnen wurde, ist die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024 an die zuständige Behörde zu übermitteln.
Wann besteht eine Ausnahme von der Anzeigepflicht?
- Wenn die Betriebsstätte bereits als Lebensmittelunternehmen registriert ist.
- Bei Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen (z.B. Honig, Obst oder Gemüse) in Lebensmittelbedarfsgegenständen (insbesondere Verpackungen wie z.B. Gläser, Schalen, Tüten oder Netze) direkt an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.
Bitte setzen Sie sich mit dem Veterinäramt - Lebensmittelüberwachung in Verbindung, wenn Unklarheiten bezüglich Ihrer individuellen Situation bestehen.
Wir geben Ihnen Auskunft darüber, ob für Ihre Betriebsstätte eine Anzeigepflicht besteht.
Sie erreichen uns per Mail unter oder telefonisch unter 06352-710 221.
Weiterführende Informationen zu Bedarfsgegenständen und Lebensmittelkontaktmaterialien finden Sie auf der Internetseite Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz Untersuchung von Bedarfsgegenständen . Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz) oder beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit BVL - Überblick über Lebensmittel-Bedarfsgegenstände
Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 LFGB
Seit dem 01.09.2012 sind die Behörden laut § 40 Abs. 1a LFGB verpflichtet, die Öffentlichkeit zu informieren, wenn der durch Tatsachen begründete Verdacht besteht, dass
- gesetzlich vorgeschriebene Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden
- gegen hygienische Anforderungen in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist
- gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB verstoßen worden ist, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung dienen.
Eine Liste mit aktuellen Informationen finden Sie hier.
Dioxine und PCB-Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen
Alle Lebensmittelunternehmer im Landkreis Donnersbergkreis sind nach § 44a Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (MitÜbermitV) verpflichtet, ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln oder Futtermitteln dem Veterinäramt des Donnersbergkreises mitzuteilen.
Mitgeteilt werden müssen nicht nur Höchstgehaltsüberschreitungen, sondern
alle Untersuchungsergebnisse der in § 1 der MitÜbermitV genannten Stoffe.
Nach § 2 Absatz 2 der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung muss die Mitteilung in elektronischer Form (unter Verwendung der zur Verfügung gestellten digitalen Erfassungstabelle) an das Veterinäramt (Email ) erfolgen.