Verbraucherschutz & lebensmittelüberwachung

    AnZEIGE Nach § 2a Der Bedarfsgegenständeverordnung 

    Bedarfsgegenstände sind Produkte, mit denen der Verbraucher in Kontakt kommt und die bei bestimmungsgemäßen und vorhersehbaren Gebrauch die Gesundheit nicht schädigen und die Zusammensetzung, den Geruch, den Geschmack und/oder das Aussehen von Lebensmitteln nicht beeinträchtigen.

    Lebensmittelbedarfsgegenstände sind:

    Materialien oder Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (z.B. Essgeschirr, Besteck, Geräte zur Lebensmittel- Herstellung (Fleischwolf, Kutter) und -Zubereitung (Töpfe, Toaster, Wasserkocher))

    Materialien oder Gegenstände, die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind (z.B. Verpackungsmaterial, Dosen, Flaschen, Becher, Folien, Fässer)

    Materialien oder Gegenstände, die vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben. 

    Ab dem 01.07.2024 verpflichtet die Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen zu einer Anzeige ihrer Tätigkeiten (Aufnahme, Änderung und Beendigung) bei der zuständigen Behörde (Veterinäramt-Lebensmittelüberwachung).

    Die Anzeigepflicht hat unter anderem den Hintergrund, dass durch Kenntnis der Tätigkeiten schnellere Maßnahmen zum Schutz von Verbrauchern vor schädlichen Bedarfsgegenständen ergriffen werden, z.B. im Rahmen von Rückrufaktionen.


    Welche Informationen benötigt die Behörde?

    Hier werden Sie zum  Anzeigeformular__Stand_14.08.2024.pdf weitergeleitet


    Wann muss angezeigt werden?

    - Spätestens mit Beginn der Aufnahme der Tätigkeit

    - Bei dauerhafter Änderung oder Beendigung der Tätigkeit spätestens nach 6 Monaten

    - Wenn bereits vor dem 1. Juli 2024 mit der Herstellung, dem Behandeln oder dem Inverkehrbringen von Lebensmittelbedarfsgegenständen begonnen wurde, ist die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024 an die zuständige Behörde zu übermitteln.


    Wann besteht eine Ausnahme von der Anzeigepflicht?

    - Wenn die Betriebsstätte bereits als Lebensmittelunternehmen registriert ist.

    - Bei Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen (z.B. Honig, Obst oder Gemüse) in Lebensmittelbedarfsgegenständen (insbesondere Verpackungen wie z.B. Gläser, Schalen, Tüten oder Netze) direkt an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.


    Bitte setzen Sie sich mit dem Veterinäramt - Lebensmittelüberwachung in Verbindung, wenn Unklarheiten bezüglich Ihrer individuellen Situation bestehen.

    Wir geben Ihnen Auskunft darüber, ob für Ihre Betriebsstätte eine Anzeigepflicht besteht.

    Sie erreichen uns per Mail unter oder telefonisch unter 06352-710 221.

    Weiterführende Informationen zu Bedarfsgegenständen und Lebensmittelkontaktmaterialien finden Sie auf der Internetseite  Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz Untersuchung von Bedarfsgegenständen . Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz) oder beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit BVL - Überblick über Lebensmittel-Bedarfsgegenstände


    Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 LFGB

    Seit dem 01.09.2012 sind die Behörden laut § 40 Abs. 1a LFGB verpflichtet, die Öffentlichkeit zu informieren, wenn der durch Tatsachen begründete Verdacht besteht, dass

    • gesetzlich vorgeschriebene Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden
    • gegen hygienische Anforderungen in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist
    • gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB verstoßen worden ist, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung dienen.

    Eine Liste mit aktuellen Informationen finden Sie hier.


    Dioxine und PCB-Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

    Alle Lebensmittelunternehmer im Landkreis Donnersbergkreis sind nach § 44a Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (MitÜbermitV) verpflichtet, ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln oder Futtermitteln dem Veterinäramt des Donnersbergkreises mitzuteilen.

    Mitgeteilt werden müssen nicht nur Höchstgehaltsüberschreitungen, sondern alle Untersuchungsergebnisse der in § 1 der MitÜbermitV genannten Stoffe.

    Nach § 2 Absatz 2 der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung muss die Mitteilung in elektronischer Form (unter Verwendung der zur Verfügung gestellten digitalen Erfassungstabelle) an das Veterinäramt (Email ) erfolgen.


    / Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln

    Zuständige Mitarbeiter

    Frau Annett Baumgart

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    Besucheradresse

    Gebäude: Gesundheitsamt
    Raum-Nr.: GA 5
    Morschheimer Straße 9
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    Postfach

    Postfach 12 80
    67285 Kirchheimbolanden

    Funktion

    Hygienefachkraft

    Details

    Frau Susanne Fischer

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    Gebäude: Gesundheitsamt
    Raum-Nr.: GA 5
    Morschheimer Straße 9
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    Postadresse

    Uhlandstraße 2
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    Details

    Frau Judith Krämer

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    Gebäude: Gesundheitsamt
    Raum-Nr.: GA 5
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    Postfach

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    67285 Kirchheimbolanden
    Details

    Zugeordnete Abteilungen

    Leistungsbeschreibung

    Das Infektionsschutzgesetz schreibt in Paragraph 42 „Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote“ für Personal in lebensmittelverarbeitenden Betrieben gewisse gesundheitliche Anforderungen vor, da manche Krankheitserreger auf Lebensmittel übergehen und so auf andere Menschen übertragen werden können.

    Folgende Personen dürfen nicht beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen im Umgang mit Lebensmitteln beschäftigt werden:

    • Personen, die an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, Arten von infektiöser Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E leiden oder bei denen der Verdacht auf eine derartige Erkrankung besteht
    • Personen, die infizierte Wunden oder Hautkrankheiten haben, deren Erreger über Lebensmittel übertragbar sind
    • Personen, die folgende Krankheitserreger ausscheiden:
      o Shigellen
      o Salmonellen
      o enterohämorrhagische Escherichia coli
      o Choleravibrionen

    Folgende Lebensmittel gelten als Lebensmittel im Sinne des Infektionsschutzgesetzes:

    • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
    • Milch und Produkte aus Milchprodukten
    • Fische, Krebse, Weichtiere sowie Erzeugnisse daraus
    • Eiprodukte
    • Säuglings- und Kleinkindernahrung
    • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
    • Backwaren mit nicht durchgebackener oder nicht durcherhitzter Füllung oder Auflage
    • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, emulgierte Saucen und Nahrungshefen

    Hinweis: Sofern Maßnahmen ergriffen werden, die die Übertragung der Krankheiten auf die Lebensmittel verhindern, kann das Gesundheitsamt Ausnahmen von diesen Tätigkeits- und Beschäftigungsverboten zulassen.
    Sobald bei Ihnen der Verdacht auf eine der oben genannten Krankheiten besteht, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen.

    Belehrung und Bescheinigung

    Für den Umgang mit Lebensmitteln ist eine Belehrung und Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich.

    Voraussetzungen

    Die Anforderungen nach dem Infektionsschutz gelten für Sie, wenn Sie

    • in einem Betrieb beschäftigt sind, der Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt und Sie dabei mit den Lebensmitteln in Berührung kommen oder
    • in Küchen von Gaststätten und anderen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung beschäftigt sind.

    Wenn Sie mit Bedarfsgegenständen (z.B. Geschirr) so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf Lebensmittel zu befürchten ist, gelten die Tätigkeits - und Beschäftigungsverbote  auch für Sie.

    Als Arbeitgeber müssen Sie bei Verdacht auf Krankheitsfälle unter Ihrem Personal unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die die Ausbreitung der Krankheit verhindern.

    Des Weiteren müssen Sie Ihr Personal vor Aufnahme der Tätigkeit und einmal jährlich über die Tätigkeitsverbote und die Mitteilungspflicht des Arbeitsnehmers beim Vorliegen von Hinderungsgründen belehren und diese Belehrungen dokumentieren.

    Rechtsgrundlage

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