Verbraucherschutz & lebensmittelüberwachung

    Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 LFGB

    Seit dem 01.09.2012 sind die Behörden laut § 40 Abs. 1a LFGB verpflichtet, die Öffentlichkeit zu informieren, wenn der durch Tatsachen begründete Verdacht besteht, dass

    • gesetzlich vorgeschriebene Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden
    • gegen hygienische Anforderungen in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist
    • gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB verstoßen worden ist, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung dienen.

    Eine Liste mit aktuellen Informationen finden Sie hier.


    Dioxine und PCB-Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

    Alle Lebensmittelunternehmer im Landkreis Donnersbergkreis sind nach § 44a Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (MitÜbermitV) verpflichtet, ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln oder Futtermitteln dem Veterinäramt des Donnersbergkreises mitzuteilen.

    Mitgeteilt werden müssen nicht nur Höchstgehaltsüberschreitungen, sondern alle Untersuchungsergebnisse der in § 1 der MitÜbermitV genannten Stoffe.

    Nach § 2 Absatz 2 der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung muss die Mitteilung in elektronischer Form (unter Verwendung der zur Verfügung gestellten digitalen Erfassungstabelle) an das Veterinäramt (Email ) erfolgen.


    / Recht und Verbraucherschutz / Verbraucherschutz / Verbraucherinformationsgesetz

    Zuständige Mitarbeiter

    Frau Mandy Armbrust

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    Besucheradresse

    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 007
    Stockwerk: UG
    Uhlandstraße 2
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    Postfach

    Postfach 12 80
    67285 Kirchheimbolanden
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    Herr Volker Baum

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 007
    Stockwerk: UG
    Uhlandstraße 2
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    Herr Cem Eigenbrodt

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    Besucheradresse

    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 005
    Stockwerk: UG
    Uhlandstraße 2
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    Postfach

    Postfach 12 80
    67285 Kirchheimbolanden
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    Frau Dr. Christine Zwerger

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 004
    Stockwerk: UG
    Uhlandstraße 2
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    Leistungsbeschreibung

    Mit dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 1. Mai 2008 sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder grundsätzlich verpflichtet, Ihnen Informationen zu gewähren. Das bedeutet, dass Sie mit einem schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde vorhandene Informationen über Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände, Kosmetika oder Wein erhalten können. 
     
    Ihr Anspruch auf Erhalt von Informationen für Jedermann umfasst dabei Daten über:
    • Verstöße gegen das Lebensmittel- und das Futtermittelrecht;
    • Gefahren/Risiken, die von Erzeugnissen für Verbraucher ausgehen; (z. B.: „Wie oft wurden Plan- oder Verdachtsproben von Fleisch- und Fleischerzeugnissen im Vorjahr bei amtlichen Kontrollen als gesundheitsgefährdend beanstandet?“); 
    • Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung, Herstellen und Behandeln von Erzeugnissen (z. B.: „Wurden in einem Supermarkt Pestizid-Rückstände in Paprika im 4. Quartal des Vorjahres gefunden?“); 
    • Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren; (z. B.: „Aus welchen Zutaten besteht ein bestimmtes Lebensmittel?“); 
    • Überwachungsmaßnahmen, Auswerten dieser Tätigkeiten, Statistiken über Verstöße (z. B. hygienische Beanstandungen in einem Lebensmittelbetrieb). 

    Welche Gebühren fallen an?

    Es werden kostendeckende Gebühren erhoben, die für jeden Einzelfall je nach Aufwand berechnet werden. Für Auskünfte über Verstöße im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) werden keine Gebühren erhoben. Für die Prüfung eines Antrags, der abgelehnt wird, werden Gebühren berechnet. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Landesverordnung für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis).

    Rechtsgrundlage

    Was sollte ich noch wissen?

    Mit dem Verbraucherinformationsgestz erhält jedermann das Recht, bei den zuständigen Behörde Informationen zu Lebens- und Futtermitteln sowie Gegenständen des täglichen Bedarfs, Wein und Kosmetik abzufragen.

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