Verbraucherschutz & lebensmittelüberwachung

    AnZEIGE Nach § 2a Der Bedarfsgegenständeverordnung 

    Bedarfsgegenstände sind Produkte, mit denen der Verbraucher in Kontakt kommt und die bei bestimmungsgemäßen und vorhersehbaren Gebrauch die Gesundheit nicht schädigen und die Zusammensetzung, den Geruch, den Geschmack und/oder das Aussehen von Lebensmitteln nicht beeinträchtigen.

    Lebensmittelbedarfsgegenstände sind:

    Materialien oder Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (z.B. Essgeschirr, Besteck, Geräte zur Lebensmittel- Herstellung (Fleischwolf, Kutter) und -Zubereitung (Töpfe, Toaster, Wasserkocher))

    Materialien oder Gegenstände, die bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind (z.B. Verpackungsmaterial, Dosen, Flaschen, Becher, Folien, Fässer)

    Materialien oder Gegenstände, die vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben. 

    Ab dem 01.07.2024 verpflichtet die Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen zu einer Anzeige ihrer Tätigkeiten (Aufnahme, Änderung und Beendigung) bei der zuständigen Behörde (Veterinäramt-Lebensmittelüberwachung).

    Die Anzeigepflicht hat unter anderem den Hintergrund, dass durch Kenntnis der Tätigkeiten schnellere Maßnahmen zum Schutz von Verbrauchern vor schädlichen Bedarfsgegenständen ergriffen werden, z.B. im Rahmen von Rückrufaktionen.


    Welche Informationen benötigt die Behörde?

    Hier werden Sie zum  Anzeigeformular__Stand_14.08.2024.pdf weitergeleitet


    Wann muss angezeigt werden?

    - Spätestens mit Beginn der Aufnahme der Tätigkeit

    - Bei dauerhafter Änderung oder Beendigung der Tätigkeit spätestens nach 6 Monaten

    - Wenn bereits vor dem 1. Juli 2024 mit der Herstellung, dem Behandeln oder dem Inverkehrbringen von Lebensmittelbedarfsgegenständen begonnen wurde, ist die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024 an die zuständige Behörde zu übermitteln.


    Wann besteht eine Ausnahme von der Anzeigepflicht?

    - Wenn die Betriebsstätte bereits als Lebensmittelunternehmen registriert ist.

    - Bei Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen (z.B. Honig, Obst oder Gemüse) in Lebensmittelbedarfsgegenständen (insbesondere Verpackungen wie z.B. Gläser, Schalen, Tüten oder Netze) direkt an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.


    Bitte setzen Sie sich mit dem Veterinäramt - Lebensmittelüberwachung in Verbindung, wenn Unklarheiten bezüglich Ihrer individuellen Situation bestehen.

    Wir geben Ihnen Auskunft darüber, ob für Ihre Betriebsstätte eine Anzeigepflicht besteht.

    Sie erreichen uns per Mail unter oder telefonisch unter 06352-710 221.

    Weiterführende Informationen zu Bedarfsgegenständen und Lebensmittelkontaktmaterialien finden Sie auf der Internetseite  Landesuntersuchungsamtes Rheinland-Pfalz Untersuchung von Bedarfsgegenständen . Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz) oder beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit BVL - Überblick über Lebensmittel-Bedarfsgegenstände


    Information der Öffentlichkeit gemäß § 40 LFGB

    Seit dem 01.09.2012 sind die Behörden laut § 40 Abs. 1a LFGB verpflichtet, die Öffentlichkeit zu informieren, wenn der durch Tatsachen begründete Verdacht besteht, dass

    • gesetzlich vorgeschriebene Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen überschritten wurden
    • gegen hygienische Anforderungen in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist
    • gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB verstoßen worden ist, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung dienen.

    Eine Liste mit aktuellen Informationen finden Sie hier.


    Dioxine und PCB-Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

    Alle Lebensmittelunternehmer im Landkreis Donnersbergkreis sind nach § 44a Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (MitÜbermitV) verpflichtet, ihnen vorliegende Untersuchungsergebnisse aus Eigenkontrollen über Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf Lebensmitteln oder Futtermitteln dem Veterinäramt des Donnersbergkreises mitzuteilen.

    Mitgeteilt werden müssen nicht nur Höchstgehaltsüberschreitungen, sondern alle Untersuchungsergebnisse der in § 1 der MitÜbermitV genannten Stoffe.

    Nach § 2 Absatz 2 der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung muss die Mitteilung in elektronischer Form (unter Verwendung der zur Verfügung gestellten digitalen Erfassungstabelle) an das Veterinäramt (Email ) erfolgen.


    / Recht und Verbraucherschutz / Verbraucherschutz / Verbraucherinformationsgesetz

    Zuständige Mitarbeiter

    Frau Mandy Armbrust

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 008
    Stockwerk: UG
    Uhlandstraße 2
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    Postfach

    Postfach 12 80
    67285 Kirchheimbolanden
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    Herr Volker Baum

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 007
    Stockwerk: UG
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    Frau Sandra Königsamen

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 007
    Stockwerk: UG
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    Postfach 12 80
    67285 Kirchheimbolanden
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    Herr Florian van Gemert

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 007
    Stockwerk: UG
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    67285 Kirchheimbolanden
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    Frau Dr. Christine Zwerger

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 004
    Stockwerk: UG
    Uhlandstraße 2
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    Leistungsbeschreibung

    Mit dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 1. Mai 2008 sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder grundsätzlich verpflichtet, Ihnen Informationen zu gewähren. Das bedeutet, dass Sie mit einem schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde vorhandene Informationen über Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände, Kosmetika oder Wein erhalten können. 

    Ihr Anspruch auf Erhalt von Informationen für Jedermann umfasst dabei Daten über:

    • Verstöße gegen das Lebensmittel- und das Futtermittelrecht;
    • Gefahren/Risiken, die von Erzeugnissen für Verbraucher ausgehen; (z. B.: „Wie oft wurden Plan- oder Verdachtsproben von Fleisch- und Fleischerzeugnissen im Vorjahr bei amtlichen Kontrollen als gesundheitsgefährdend beanstandet?“); 
    • Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung, Herstellen und Behandeln von Erzeugnissen (z. B.: „Wurden in einem Supermarkt Pestizid-Rückstände in Paprika im 4. Quartal des Vorjahres gefunden?“); 
    • Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren; (z. B.: „Aus welchen Zutaten besteht ein bestimmtes Lebensmittel?“); 
    • Überwachungsmaßnahmen, Auswerten dieser Tätigkeiten, Statistiken über Verstöße (z. B. hygienische Beanstandungen in einem Lebensmittelbetrieb). 

    Welche Gebühren fallen an?

    Es werden kostendeckende Gebühren erhoben, die für jeden Einzelfall je nach Aufwand berechnet werden. Für Auskünfte über Verstöße im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) werden keine Gebühren erhoben. Für die Prüfung eines Antrags, der abgelehnt wird, werden Gebühren berechnet. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Landesverordnung für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis).

    Rechtsgrundlage

    Was sollte ich noch wissen?

    Mit dem Verbraucherinformationsgestz erhält jedermann das Recht, bei den zuständigen Behörde Informationen zu Lebens- und Futtermitteln sowie Gegenständen des täglichen Bedarfs, Wein und Kosmetik abzufragen.

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