Die Ärztin oder der Arzt, der bei einem Patienten den
Verdacht auf eine Erkrankung mit dem neuartigen
Coronavirus
SARS-CoV-2 stellt, muss dies
dem Gesundheitsamt gemäß Infektionsschutzgesetz melden. Die Meldung muss
unverzüglich erfolgen und dem Gesundheitsamt spätestens innerhalb von 24
Stunden vorliegen. Hierzu kann das bekannte Meldeformular (Meldepflichtige
Krankheit gemäß §§ 6,8,9 IfSG) genutzt werden.
Für einen schnellen
Überblick zur Testung auf das Coronavirus stellt die KBV ein neues
Übersichtsschema bereit. Auf einer Seite sind wesentliche Punkte
zusammengefasst, die Praxen zu den verschiedenen Testanlässen wissen sollten.
Ergänzend dazu gibt es eine Übersicht mit weiteren Informationen.
- Tests auf SARS-CoV-2 in der Arztpraxis (Stand 18.8.2020): Link
- Tests auf SARS-CoV-2 in der Praxis - Informationen für Vertragsärzte: Link
Für weitere Informationen stehen Ihnen nachfolgende Links
zur Verfügung: