Kreisstraße 43 und 44: Kreisausschuss stimmt öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zu

    Der Kreisausschuss des Donnersbergkreises hat in seiner jüngsten Sitzung dem Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung im Zuge der Kreisstraße 43 zwischen Börrstadt (Landesstraße 401) und Sippersfeld (Einmündung Kreisstraße 39) sowie im Zuge der Kreisstraße 44 zwischen Börrstadt und Breunigweiler (Landesstraße 394) zugestimmt.

    Zum Sachverhalt: In den vergangenen Monaten haben die Kreisverwaltung Donnersbergkreis, der Landesbetrieb Mobilität, die Verbandsgemeinde Winnweiler sowie die Ortsgemeinden Börrstadt, Breunigweiler und Sippersfeld an einer Lösung gearbeitet, das Kreisstraßennetz im Bereich der vorgenannten Ortsgemeinden neu zu ordnen.

    Im Wesentlichen ist festzuhalten, dass eine Tälerverbindung – die neue K 44 von der L 401 Theresienhof über die Betonstraße bis zur L 394 nach Breunigweiler als Kreisstraße erhalten bleibt und ein Straßenausbau künftig vom Land entsprechend bezuschusst wird. Weiterhin wird auf der Trasse der K 43 zwischen der Betonstraße Börrstadt und Sippersfeld ein Rad-, Geh- und Wirtschaftsweg in einer Breite von drei Metern entstehen, der anschließend von der Verbandsgemeinde Winnweiler übernommen wird. Auch hier gibt es einen Landeszuschuss für den Radweg. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde bereits von den Ortsgemeinden Börrstadt, Breunigweiler und Sippersfeld beschlossen, zudem hat die Verbandsgemeinde Winnweiler ihre Zustimmung erteilt. Die bauliche Umsetzung ist nach erfolgter Planung durch den Landesbetrieb Mobilität ab dem Jahr 2024 geplant.

    „Wir sehen seit drei Jahren, dass interessante und liebgewonnene Straßen von der Bildfläche verschwinden“, sagte Landrat Rainer Guth in der Sitzung des Kreisausschusses. Grund hierfür ist die Änderung des Landesstraßengesetzes (LStrG) in Folge des so genannten „Alsheimer Urteils“. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte entschieden, dass eine Gemeinde ausreichend an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden ist, wenn die Ortslage bereits mit einer klassifizierten Straße (wie hier durch Landesstraßen) mit dem überörtlichen Verkehrsnetz verknüpft ist. Was wiederum bedeutet, dass Kreisstraßen, die keine Netzfunktion im klassifizierten Straßennetz und die Voraussetzungen für die Einstufung als Kreisstraße nach § 3 Landesstraßengesetz (LStrG) nicht erfüllen, kraft Gesetzes entsprechend der §§ 37 und 38 LStrG abzustufen sind. „Eigentlich hätten im Fall der K 43 und K 44 beide Kreisstraßen abgestuft werden müssen. Nach einigen Gesprächen konnte aber erreicht werden, dass eine Straße ausgebaut wird und eine Straße zum Rad-, Geh- und Wirtschaftsweg wird“, sagte der Landrat. Er verdeutlichte aber auch: „Wenn wir nicht wollen, dass viele unserer schönen Höfe sowie für die Bürgerinnen und Bürger wichtige Verbindungen vom Kreisstraßennetz abgeschnitten werden, muss das Landesstraßengesetz auf eine andere Schiene gesetzt werden.“

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