Umstrukturierungsanträge für Rebpflanzungen im Jahr 2023

    Ab Montag, 2. Januar 2023, können Anträge für die Teilnahme am EU-Umstrukturierungsprogramm für Rebpflanzungen im Jahr 2023 gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31. Januar 2023. Für Flächen in Flurbereinigungsverfahren gilt im Jahr der Besitzeinweisung eine gesonderte Antragsfrist. Sie endet in diesem Jahr am 2. Mai 2023.

    Die o.g. Antragsfrist gilt für den Teil 2 des Antragsverfahrens. Hier können alle Flächen beantragt werden, die 2023 gepflanzt werden sollen.

    Folgende Maßnahmen können beantragt werden:

    Anpassungen der Zeilenbreite
    (nur Ahr, Mittelrhein und Mosel)
    Block 10 (Maßnahmen 11 - 15)
    Pflanzung von Halb- und Hochstammreben
    Block 20 (Maßnahmen 21 – 25)
    RebsortenwechselBlock 30 (Maßnahmen 31 – 55)
    BodenordnungBlock 40 (Maßnahmen 41 – 45)
    Handarbeitsmauersteillagen51
    Querterrassierung53

    Die Fördersätze mit den neuen Maßnahmen in 2023 lauten:

    Maßnahmen 11, 21, 31 und 41 10.000 €/ha (Flachlagen)
    Maßnahmen 12, 22, 32 und 4219.000 €/ha (Steillagen)
    Maßnahmen 14, 24, 34 und 4421.000 €/ha (Steilst- und Terrassenlagen)
    Maßnahmen 13, 23, 33 und 439.000 €/ha (Extensive Anlagen)
    Maßnahmen 15, 25, 35 und 456.000 €/ha (Nutzung gebrauchtes Material)
    Maßnahme 5132.000 €/ha (Handarbeitsmauersteillagen)
    Maßnahme 5324.000 €/ha (Neuanlage von Querterrassen)

    Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die jetzt beantragten Flächen bereits in Teil 1 des Antragsverfahrens gemeldet worden sind und einen positiven Rodungsbescheid erhalten haben. Ein „Nachmelden“ ist nicht möglich.

    Die Pflanzung kann in diesem Programm mit allen in der Liste der BLE enthaltenen Rebsorten erfolgen.

    Anträge können über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer elektronisch gestellt werden. Die Antragstellung über das Weininformationsportal erleichtert dem Antragsteller durch Fehlerhinweise das Ausfüllen des Antrages.

    Info

    Für Antragsteller, die diese Möglichkeit nicht nutzen wollen, stehen auf der Homepage des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau MWVLW die Richtlinie und die Antragsformulare ab Januar 2023 zum Download bereit.


    Foto: Christoph Schütz auf Pixabay

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