Die o.g. Antragsfrist gilt für den Teil 2 des Antragsverfahrens. Hier
können alle Flächen beantragt werden, die 2023 gepflanzt werden sollen.
Folgende Maßnahmen können beantragt werden:
Anpassungen der Zeilenbreite (nur Ahr, Mittelrhein und Mosel) | Block 10 (Maßnahmen 11 - 15) |
Pflanzung von Halb- und Hochstammreben | Block 20 (Maßnahmen 21 – 25) |
Rebsortenwechsel | Block 30 (Maßnahmen 31 – 55) |
Bodenordnung | Block 40 (Maßnahmen 41 – 45) |
Handarbeitsmauersteillagen | 51 |
Querterrassierung | 53 |
Die Fördersätze mit den neuen Maßnahmen in 2023 lauten:
Maßnahmen 11, 21, 31 und 41 |
10.000 €/ha (Flachlagen) |
Maßnahmen 12, 22, 32 und 42 | 19.000 €/ha (Steillagen) |
Maßnahmen 14, 24, 34 und 44 | 21.000 €/ha (Steilst- und Terrassenlagen) |
Maßnahmen 13, 23, 33 und 43 | 9.000 €/ha (Extensive Anlagen) |
Maßnahmen 15, 25, 35 und 45 | 6.000 €/ha (Nutzung gebrauchtes Material) |
Maßnahme 51 | 32.000 €/ha (Handarbeitsmauersteillagen) |
Maßnahme 53 | 24.000 €/ha (Neuanlage von Querterrassen) |
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die jetzt beantragten
Flächen bereits in Teil 1 des Antragsverfahrens gemeldet worden sind und einen
positiven Rodungsbescheid erhalten haben. Ein „Nachmelden“ ist nicht möglich.
Die Pflanzung kann in diesem Programm mit allen in der Liste der BLE
enthaltenen Rebsorten erfolgen.
Anträge können über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer elektronisch gestellt werden. Die Antragstellung über das Weininformationsportal erleichtert dem Antragsteller durch Fehlerhinweise das Ausfüllen des Antrages.
Info
Für Antragsteller, die diese Möglichkeit nicht nutzen wollen, stehen auf der Homepage des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau MWVLW die Richtlinie und die Antragsformulare ab Januar 2023 zum Download bereit.
Foto: Christoph Schütz auf Pixabay