Corona-Regeln bis 2. April verlängert

    Die Corona-Infektionen in Rheinland-Pfalz steigen aktuell wieder an. Daher hat der Ministerrat am Dienstag, 15. März, beschlossen, dass in den nächsten zwei Wochen die Maskenpflicht, anlasslose Tests in Schulen und die Regeln für Großveranstaltungen bleiben. Rheinland-Pfalz lockert somit die Corona-Regeln zwei Wochen später als geplant.

    Die Lage in den Krankenhäusern ist stabil, aber es fallen immer mehr Beschäftigte aus. Nach über zwei Jahren Pandemie und Arbeit über ihre eigenen Grenzen hinaus, kann das von Kolleginnen und Kollegen nur schwer kompensiert werden. Auch zum Schutz dieser Menschen dienen die weiteren zwei Wochen, so teilt es das Land Rheinland-Pfalz mit.

    In Rheinland-Pfalz gilt weiterhin bis zum 2. April:

    • Wo der Impf-, Test- oder Genesenenstatus kontrolliert wird, muss weiterhin überwiegend keine Maske mehr getragen werden.
    • Im Einzelhandel und in anderen nicht kontrollierten öffentlichen Bereichen gilt die Maskenpflicht.
    • Auch an weiterführenden Schulen bleibt es für zwei Wochen länger bei der Maskenpflicht auch am Platz. Anlasslos wird an Schulen weiterhin zweimal die Woche getestet.

    Was gilt ab dem 18. März - eine Übersicht

    Abstandsgebot: Das Abstandsgebot von 1,5 Metern entfällt in allen Bereichen.

    Kontaktbeschränkungen: Die Kontaktbeschränkungen, die bislang für nicht immunisierte Personen im öffentlichen Raum galten, entfallen mit Wirkung zum 18. März 2022. Somit können sich auch nicht immunisierte Personen wieder in unbegrenzter Anzahl im öffentlichen Raum treffen. Hat ein Treffen Veranstaltungscharakter, gelten die Regelungen für Veranstaltungen.


    Veranstaltungen: Bei Veranstaltungen entfallen ab dem 18. März 2022 die Höchstgrenzen für Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer – unabhängig davon, ob sie im Freien oder im Innenraum stattfinden. Somit sind Veranstaltungen wieder mit unbegrenzter Kapazität möglich.

    Nach wie vor gilt für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Teilnehmenden die 3G-Regelung. Zutritt haben somit geimpfte, genesene oder getestete Personen. Im Innenbereich gilt bei Veranstaltungen ab 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zusätzlich die Maskenpflicht, wenn für den überwiegenden Teil der Veranstaltung keine festen Plätzen eingenommen werden. Die Maskenpflicht entfällt, wenn bei der Veranstaltung feste Plätze eingenommen werden oder beim Verzehr von Speisen und Getränken.

    Bei Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmenden gilt auch weiterhin die 2G-Regelung. Zutritt haben somit geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen. Eine Ausnahme besteht für nicht-immunisierte Minderjährige: Diese können mit aktuellem negativen Testnachweis teilnehmen. In geschlossenen Räumen gilt für diese Veranstaltungen die Maskenpflicht.

    In Clubs und Diskotheken sowie ähnlichen Einrichtungen gilt weiter die 2G+-Regelung.

    Kontakterfassung in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen: Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen (Einrichtungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG) sind nicht länger verpflichtet, die Kontaktdaten von Besucherinnen und Besuchern zu erfassen.

    Betriebliche 3G-Regelung: Die bundesgesetzliche Grundlage für die betriebliche 3G-Regelung wird mit Inkrafttreten der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zum 20. März 2022 aufgehoben. Damit entfällt dann die Testpflicht für nicht-immunisierte Personen am Arbeitsplatz und die entsprechende Kontrollverpflichtung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

    Info

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