"Wir gehen den zweiten großen Schritt Richtung Normalität. Mit der neuen
Corona-Bekämpfungsverordnung setzen wir den weiteren Schritt der
Beschlüsse der Regierungschefinnen und -chefs der Länder mit dem
Bundeskanzler konsequent um. Wir haben im Zuge dessen die Verordnung
deutlich verschlankt. Vor dem Hintergrund, dass die bisherigen
bundesweiten Rechtsgrundlagen am 20. März auslaufen werden, ist es
verantwortbar und konsequent jetzt den großen Schritt zu gehe", wird der rheinland-pfälzische Gesundheitsminister Clemens Hoch in einer Mitteilung des Landes zitiert. Auf Vernunft und
Eigenverantwortung setze das Land nun, wenn der Übergang in die
endemische Lage gelingen soll.
Kinder, Jugendliche und ihre Familien hätten besondere Lasten in der Pandemie tragen müssen. Zugleich erkrankten Kinder aber in den seltensten Fällen schwer. Nach der neuen Absonderungsverordnung müssten daher Minderjährige als Kontaktpersonen nicht mehr in Quarantäne – und das unabhängig vom Impfstatus. Die Absonderungsverpflichtung treffe ab Freitag nur noch selbst infizierte Kinder und Jugendliche.
Das ist in den Schulen vorgesehen
„Wir gehen jetzt schon diesen Schritt konsequent. Unser Maßstab ist nicht mehr das Zählen von Infektionszahlen, sondern die Belastung des Gesundheitssystems. Es bleibt dabei bei der fünftägigen Testpflicht an Schulen in der jeweiligen Schulklasse, in der ein Infektionsfall aufgetreten ist. Meine Kollegin, Bildungsministerin Dr. Stefanie Hubig, und ich haben darüber hinaus vereinbart, dass in Schulen bis einschließlich 11. März 2022 nicht immunisierte Kinder dreimal in der Woche und ab 14. März 2022 zweimal in der Woche getestet werden. Damit einhergehend besteht als Erleichterung für Kinder und Jugendliche ab Freitag keine Testpflicht mehr bei Freizeitaktivitäten. Nur bei Großveranstaltungen ab 2.000 Teilnehmenden ist sie in der Corona-Bekämpfungsverordnung für nicht immunisierte Kinder und Jugendliche explizit angeordnet. Nach den bereits benannten Schutzwochen entfällt ab dem 14. März 2022 die Maskenpflicht an allen Schulen beim Sport- und Musikunterricht und an den Grund- und Förderschulen darüber hinaus auch am Platz. Ab dem 21. März soll die Maskenpflicht dann an allen Schulen am Platz entfallen“, sagte Gesundheitsminister Hoch.
Wo die Maskenpflicht gilt
Ab Freitag gelten darüber hinaus folgende neue Regeln: Im Alltagsleben – mit wenigen Ausnahmen, wie beispielsweise in Altenheimen, Krankenhäusern, körpernahen Dienstleistungen oder bei Veranstaltungen in Innenräumen ab 250 Personen – gilt folgende Faustregel: immer dann, wenn es eine Kontrolle über den Impfstatus oder den Test gibt, kann auch die Maske entfallen. Die Empfehlung lautet natürlich, sie so oft und so konsequent wie möglich zu tragen. In allen anderen – nicht kontrollierten – Bereichen in Innenräumen – wie zum Beispiel beim Einkaufen und bei Behördengängen – gilt die Maskenpflicht.
In den allermeisten Bereichen des gesellschaftlichen Lebens gilt ab übermorgen die 3G Regel. Die 2G-Regel gilt nur noch bei Veranstaltungen mit über 2.000 Teilnehmenden. Etwas strenger wird es noch in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sein: Hier gilt die 2Gplus-Regel. Die Regelungen für Krankenhäuser bleiben zum Schutz der vulnerablen Personen unverändert.
Eine Übersicht
Veranstaltungen
Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Teilnehmenden können unter 3G
stattfinden. Eine Maskenpflicht gilt im Innenbereich bei Veranstaltungen
ab 250 Teilnehmende, wenn für den überwiegenden Teil der Veranstaltung
keine festen Plätze eingenommen werden. Die Maskenpflicht entfällt, wenn
bei der Veranstaltung feste Plätze eingenommen werden oder beim
Verzehr von Speisen und Getränken.
Für größere (mehr als 2.000 Teilnehmende) Veranstaltungen gilt 2G – mit Ausnahme für nicht-immunisierte Minderjährige, die dann aber über einen aktuellen Testnachweis verfügen müssen.
Obergrenze für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Menschen in geschlossenen Räumen: höchstens 60 Prozent der vorhandenen Platzkapazitäten, jedoch nicht mehr als insgesamt 6.000 Personen. Obergrenze für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Menschen im Freien: 75 Prozent der vorhandenen Platzkapazitäten, jedoch nicht mehr als insgesamt 25.000 Personen. Clubs und Diskotheken dürfen unter 2G+ wieder öffnen (waren seit dem 23. Dezember geschlossen).
Gottesdienste
Erleichterungen gibt es auch für den Besuch von Gottesdiensten. Hier
entfällt die Testpflicht (Wegfall 3G). Es gilt weiterhin die
Maskenpflicht außer für Geistliche sowie Lektorinnen, Vorbeter,
Kantorinnen, Vorsänger, Musikerinnen.
Dienstleistungen
Für nicht körpernahe Dienstleistungen gilt nur noch für Kundinnen und
Kunden Abstandsgebot und Maskenpflicht (für den Dienstleister gilt die
betriebliche 3G-Regelung).
Für körpernahe Dienstleistungen (Friseur etc.) gilt nun 3G (zuvor 2G). Zudem gilt hier die Maskenpflicht für Kundinnen und Kunden und den Dienstleister, es sei denn, sie kann wegen der Art der Dienstleistung nicht getragen werden. Für körpernahe Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden, gilt die Maskenpflicht, die entfällt, wenn wegen der Art der Dienstleistung eine Maske nicht getragen werden kann. Es gilt kein 3G.
Für nicht körpernahe Dienstleistungen, die aus medizinischen Gründen erbracht werden, gelten für Kundinnen und Kunden in geschlossenen Räumen das Abstandsgebot sowie die Maskenpflicht. Für Rehabilitationssport und Funktionstraining bestehen keine gesonderten Schutzmaßnahmen.
Für das Prostitutionsgewerbe gilt nun die 3G-Regelung (zuvor 2G+).
Gastronomie und Hotellerie
In der Gastronomie gilt 3G (zuvor 2G+). Nach Innen- und
Außengastronomie wird nicht mehr unterschieden. Die Maskenpflicht gilt
nur für Abholsituationen. In der Hotellerie gilt 3G (zuvor 2G+). Die
Maskenpflicht entfällt. Hygienekonzepte müssen nicht mehr vorgehalten
werden.
Sport
Im Sport gelten im Außen- und
Innenbereich von Sportanlagen 3G (zuvor 2G+ im Innenbereich und
Kontaktbeschränkungen für nicht-immunisierte Personen im Außenbereich).
In Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen gilt 3G (zuvor 2G+). Die
Begrenzung auf die Hälfte der üblichen Besucherhöchstzahl entfällt. Die
Regelungen für den Profi- und Spitzensport entfallen in Gänze. Auch hier
gilt nun die 3G-Regel. Bisher war lediglich das Erstellen von
Hygienekonzepten durch die Sportfachverbände erforderlich.
Freizeit
Für Freizeitparks, Kletterparks, Minigolfplätze und Zoos gilt 3G. Die
Maskenpflicht entfällt. Die Begrenzung auf die Hälfte der üblichen
Besucherhöchstzahl entfällt.
Hochschulen
An
Hochschulen gilt für den Präsenzbetrieb weiterhin 3G. Die Maskenpflicht
entfällt; die Hochschulen können allerdings selbst entscheiden, ob und
wo sie eine Maskenpflicht vorsehen, beispielsweise bei besonders großen
Vorlesungen.
Kultur
Für den gesamten
Kulturbereich (Museen, Theater, Kinos, Proben- und Auftrittsbetrieb der
Breiten- und Laienkultur, etc.) gilt 3G.
Mit Blick auf den
Herbst dieses Jahres und mögliche neue Varianten des Virus verweist der
Minister darauf, dass Grundmaßnahmen und auch Teile der
Impf-Infrastruktur aufrechterhalten werden. „Jeder und jede in
Deutschland über fünf Jahren hatte ein effektives Impfangebot. Und
Impfen schützt sehr effektiv zumindest vor schweren Verläufen einer
COVID-Erkrankung. Unser Ziel ist wieder ein Leben, ein Alltag, eine
Gesellschaft ohne ständiges Maske Tragen. Wer sich weiterhin mit Maske
sicherer fühlt, dem steht dies selbstverständlich frei. Auch die Tests
werden mit Sicherheit noch eine ganze Weile Teil unseres neuen Alltags
sein. Gerade weil das Virus tückisch ist und wir gerade im letzten Jahr
lernen mussten, dass es sich rasch wandelt, halten wir an bestehenden
Impf-Infrastrukturen fest. Wir werden vorbereitet sein, sollte das Virus
zurückkehren“, sagte Hoch.
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