Der Landkreis Alzey-Worms, die Stadt Worms sowie der Donnersbergkreis hatten sich kurz vor Weihnachten gemeinsam dazu entschlossen, eine Allgemeinverfügung zu erlassen. Die Teilnehmenden der so genannten „Spaziergänge“ sind demnach im Donnersbergkreis verpflichtet, eine medizinische Gesichtsmaske oder eine FFP2-Maske oder eine Maske eines vergleichbaren Standards zu tragen. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht ebenso entbunden wie Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.
„Nach wie vor analysieren wir Woche für Woche gemeinsam mit der Polizei die Lage, tauschen uns zudem mit anderen Landkreisen aus. Wir stellen fest, dass sich die große Mehrheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei uns im Kreis an die Maskenpflicht hält“, sagt Wolfgang Erfurt, der Erste Beigeordnete des Donnersbergkreises.
Bislang kein Spaziergang angemeldet
Im Donnersbergkreis finden
an verschiedenen Orten „Montagsspaziergänge“ statt. Von Woche zu Woche beraten
Polizei und Ordnungsbehörden, wie sie vorgehen. Dabei werden Einsatzmaßnahmen
nach taktischen Gesichtspunkten ausgerichtet. Bislang wurden die „Spaziergänge“
begleitet und es wurden Personen kontrolliert. Nach derzeitigem Stand werden auf
mehr als 25 Personen Ordnungswidrigkeitsverfahren zukommen, weil sie sich nicht
an die Allgemeinverfügung beziehungsweise die aktuell gültige
Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes gehalten haben. Sie müssen mit
Bußgeldern zwischen 100 und 200 Euro rechnen.
„Bislang ist keiner der Spaziergänge im Donnersbergkreis angemeldet worden. Festzuhalten ist, dass bei uns im Kreis auch weiterhin alle diese Spaziergänge friedlich verlaufen sind. Bei einer Anmeldung einer Versammlung bei der Ordnungsbehörde des Donnersbergkreises wäre eine frühzeitige Kooperation zwischen Versammlungsbehörde, Polizei und den Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern möglich. So gelten die Versammlungen als unangemeldet und Verantwortliche machen sich gegebenenfalls strafbar“, sagt Erfurt.
Dank an Ordnungsbehörden und Polizei
Die nun erneut
verlängerte Verfügung betrifft Versammlungen, Ansammlungen und Aufzüge
jeglicher Art, die – sei es verbal oder nonverbal – auf die gemeinschaftliche
kommunikative Kritik an den Corona-Bekämpfungsmaßnahmen (Hygienemaßnahmen,
Impfungen etc.) abzielen und gemeinschaftlichen Widerstand zum Ausdruck bringen
sollen. In Anbetracht dessen, dass die Versammlungen gerade darauf abzielen,
hoheitliche Maßnahmen zu unterlaufen und flexibel zu umgehen, ist diese
umfassende Geltung der Verfügung geboten.
Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 der 29. Corona-Bekämpfungsverordnung
ermöglicht es den nach dem Versammlungsgesetz zuständigen Behörden, für
Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes (GG) entsprechende Auflagen
festzulegen. Diese können sich beispielsweise auf das Abstandsgebot, die
Maskenpflicht oder den gemeinsamen Aufenthalt nichtimmunisierter Personen im
öffentlichen Raum beziehungsweise die Beschränkung der Personenanzahl bei
Zusammenkünften beziehen. Auch können spontane Anordnungen oder die unmittelbare
Auflösung der unangemeldeten Versammlung verfügt werden.
Der Dank von Landrat Rainer Guth sowie des Kreisbeigeordneten gilt den jeweiligen Ordnungsbehörden sowie der Polizei für einen intensiven Austausch bei der Bewertung der Lage. „Einmal mehr möchten wir uns bei allen Verbandsgemeinden bedanken, die mit Ordnungskräften unterstützen. Wie auch der kommunale Vollzugsdienst des Donnersbergkreises sind hier derzeit alle Woche für Woche weit über das eigentlich normale Maß hinaus gefordert“, betonen Rainer Guth und Wolfgang Erfurt.
Zunehmende Verbreitung der Virusvariante Omikron
In Betracht der
zunehmenden Verbreitung der neuen Virusvariante Omikron kommt eine Versammlung
nur unter Einhaltung von infektionshygienischen Auflagen in Betracht, sofern
die hinreichende Gewähr besteht, dass diese Auflagen auch umgesetzt werden. Dabei
ist die Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen, also die Einhaltung von
Mindestabständen und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Freien
erforderlich, um das Übertragungsrisiko zu minimieren. Denn nach der
Risikobewertung des Robert Koch-Instituts stellt das generelle Tragen von
Masken in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum weiterhin unabhängig vom
individuellen Impfschutz einen wichtigen Schutz vor einer Übertragung durch
Tröpfchen bei einem engen Kontakt dar. Wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern
ohne Maske unterschritten wird, zum Beispiel bei größeren Menschenansammlungen,
besteht auch im Freien ein Übertragungsrisiko.
„Auch im Donnersbergkreis steigen die Infektionszahlen aktuell wieder an. Umso wichtiger ist es in einer solchen Zeit, Kontakte zu reduzieren, die vielfach geschaffenen Impfangebote wahrzunehmen und mitzuhelfen, einer weiteren Ausbreitung des Infektionsgeschehens entgegenzuwirken oder die Infektionswelle zumindest abzubremsen. Für uns alle ist das eine große Herausforderung. Um diese zu meistern, ist es von enormer Bedeutung, dass sich alle an die bestehenden Regeln halten“, betonen Landrat Guth und Kreisbeigeordneter Erfurt.
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