Die Teilnehmenden der
so genannten „Spaziergänge“ sind demnach im Donnersbergkreis verpflichtet, eine medizinische Gesichtsmaske
oder eine FFP2-Maske oder eine Maske eines vergleichbaren Standards zu tragen.
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind von der Maskenpflicht ebenso
entbunden wie Personen, denen dies wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen
Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.
„Wir haben nach den
Spaziergängen immer wieder gemeinsam mit der Polizei, dem Landkreis Alzey-Worms
sowie der Stadt Worms die Lage analysiert. Vor den Spaziergängen sind die
Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf die Allgemeinverfügung durch Lautsprecherdurchsagen
aufmerksam gemacht worden, zuletzt in Kirchheimbolanden mit Durchsagen auch
während der Spaziergänge. Dabei war festzustellen, dass sich nun deutlich mehr
Teilnehmende an die Maskenpflicht gehalten haben“, bilanziert Wolfgang Erfurt,
der Erste Beigeordnete des Donnersbergkreises.
Nachdem es jüngst an
immer weiteren Orten im Donnersbergkreis „Montagsspaziergänge“ gab, wollen der
Kreis, die Polizei und die Ordnungsbehörde auch künftig Woche für Woche beraten,
wie sie vorgehen. Dabei werden Einsatzmaßnahmen nach taktischen Gesichtspunkten
ausgerichtet. Bislang wurden die „Spaziergänge“ begleitet und es wurden
Personen kontrolliert. Stand jetzt werden auf mehr als ein Dutzend Personen Ordnungswidrigkeitsverfahren
zukommen, weil sie sich nicht an die Allgemeinverfügung beziehungsweise die aktuell
gültige Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes gehalten haben. Sie müssen mit
Bußgeldern zwischen 100 und 200 Euro rechnen.
Bislang kein "Spaziergang" angemeldet
„Nach wie vor ist
keiner der Spaziergänge im Donnersbergkreis angemeldet worden. Festzustellen
ist, dass im Donnersbergkreis bislang alle diese Spaziergänge friedlich verlaufen
sind. Bei einer Anmeldung einer Versammlung bei der Ordnungsbehörde des Donnersbergkreises
wäre eine frühzeitige Kooperation zwischen Versammlungsbehörde, Polizei und den
Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern möglich. So gelten die Versammlungen
als unangemeldet und Verantwortliche machen sich gegebenenfalls strafbar“, sagt
Erfurt.
Die nun weiterhin gültige Verfügung betrifft Versammlungen, Ansammlungen und Aufzüge jeglicher Art, die – sei es verbal oder nonverbal – auf die gemeinschaftliche kommunikative Kritik an den Corona-Bekämpfungsmaßnahmen (Hygienemaßnahmen, Impfungen etc.) abzielen und gemeinschaftlichen Widerstand zum Ausdruck bringen sollen. In Anbetracht dessen, dass die Versammlungen gerade darauf abzielen, hoheitliche Maßnahmen zu unterlaufen und flexibel zu umgehen, ist diese umfassende Geltung der Verfügung geboten.
Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 der 29. Corona-Bekämpfungsverordnung ermöglicht es den nach dem Versammlungsgesetz zuständigen Behörden, für Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes (GG) entsprechende Auflagen festzulegen. Diese können sich beispielsweise auf das Abstandsgebot, die Maskenpflicht oder den gemeinsamen Aufenthalt nichtimmunisierter Personen im öffentlichen Raum beziehungsweise die Beschränkung der Personenanzahl bei Zusammenkünften beziehen. Auch können spontane Anordnungen oder die unmittelbare Auflösung der unangemeldeten Versammlung verfügt werden.
Dank an die Ordnungsbehörden
„Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens beinhaltet, können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden“, hatten Heiko Sippel, der Landrat des Kreises Alzey-Worms, Adolf Kessel, Oberbürgermeister der Stadt Worms, sowie Rainer Guth, Landrat des Donnersbergkreises im Dezember beim Erlass der Allgemeinverfügung hervorgehoben.
Ihr Dank gilt den jeweiligen Ordnungsbehörden sowie der Polizei für einen intensiven Austausch bei der Bewertung der Lage. „Ganz besonders möchte ich mich auch bei den Verbandsgemeinden bedanken, die kurzfristig, teilweise trotz Schließung der Verwaltung, mit Ordnungskräften unterstützt haben und auch weiterhin unterstützen wollen. Wie auch der kommunale Vollzugsdienst des Donnersbergkreises sind hier derzeit alle Woche für Woche weit über das eigentlich normale Maß hinaus gefordert“, betont Wolfgang Erfurt.
Appell der Landräte
In Betracht des
derzeitigen Infektionsgeschehens und der zunehmenden Verbreitung der neuen
Virusvariante Omikron kommt eine Versammlung nur unter Einhaltung von infektionshygienischen
Auflagen in Betracht, sofern die hinreichende Gewähr besteht, dass diese
Auflagen auch umgesetzt werden. Dabei ist die Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen,
also die Einhaltung von Mindestabständen und das Tragen einer
Mund-Nasen-Bedeckung auch im Freien erforderlich, um das Übertragungsrisiko zu
minimieren. Denn nach der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts stellt das
generelle Tragen von Masken in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum
weiterhin unabhängig vom individuellen Impfschutz einen wichtigen Schutz vor
einer Übertragung durch Tröpfchen bei einem engen Kontakt dar. Wenn der
Mindestabstand von 1,5 Metern ohne Maske unterschritten wird, zum Beispiel bei
größeren Menschenansammlungen, besteht auch im Freien ein Übertragungsrisiko.
Die Landräte Heiko Sippel und Rainer Guth sowie der Oberbürgermeister Adolf Kessel appellieren weiterhin an die Bürgerinnen und Bürger, sich an die bestehenden Verordnungen zu halten, Kontakte zu reduzieren, die vielfach geschaffenen Impfangebote wahrzunehmen und mitzuhelfen, einer weiteren Ausbreitung des Infektionsgeschehens entgegenzuwirken oder die Infektionswelle zumindest abzubremsen. „Die neue Virusvariante Omikron, so die aktuellen Erkenntnisse, wird uns alle vor große Herausforderungen stellen. Diese werden wir nur meistern, wenn wir alle verantwortungsbewusst handeln und wenn wir die bestehenden Vorgaben beachten“, so die Landräte und der Oberbürgermeister.
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