Aus dem Donnersbergkreis kommen moderne Überwachungskameras, computergesteuerte Schienensysteme und Industriewaschanlagen. Das Rückgrat der Wirtschaft bilden die zahlreichen mittelständischen Betriebe, die sich erfolgreich in ihrer Nische behaupten, fest verwurzelt in der Heimat sind und dennoch international Standards setzen. Insgesamt sind in fünf Verbandsgemeinden 3.133 Unternehmen zu Hause, davon 565 im Bereich Handel, 345 im Baugewerbe, 317 im verarbeitenden Gewerbe und 315 im Dienstleistungsbereich. Das Gastgewerbe ist mit 270 Betrieben vertreten; das Grundstücks- und Wohnungswesen mit 189 Firmen und das Gesundheits- und Sozialwesen mit 177 Betrieben komplettieren das Spektrum.
⇑ / Grundstücksverkehrsgesetz
Zuständige Mitarbeiter
Herr Thomas Mattern
Postadresse
Gebäude: KreishausRaum-Nr.: 006
Stockwerk: UG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
Details
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Das Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) regelt den Geschäftsverkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken und dient im Wesentlichen der Sicherung des Fortbestandes land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, der Erhaltung der Agrarstruktur zum Zwecke des Umweltschutzes, sowie der Sicherung der Ernährungsvorsorge der Bevölkerung.
Die rechtsgeschäftliche Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bedarf der behördlichen Genehmigung in einem besonderen Genehmigungsverfahren. In Ausführungsgesetzen der Länder ist zum Teil bestimmt, dass die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf. In Rheinland-Pfalz gilt dies für Grundstücke bis zu einer Größe von 5.000 m².
Weitere Informationen:
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz www.add.rlp.de
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau www.mwvlw.rlp.de
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz www.lwk-rlp.de
Die Veräußerung von weinbaurechtlich genutzten Grundstücken ist nur bis zu einer Größe von 1.000 m² genehmigungsfrei.
- die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung als untere Landwirtschaftsbehörde,
- die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als obere Landwirtschaftsbehörde,
- das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau als oberste Landwirtschaftsbehörde
Rechtsgrundlage
Grundstückverkehrsgesetz des Bundes vom 28. Juli 1961- GrdstVG