⇑ / Gelber Sack
Zuständige Mitarbeiter
Frau Susanne Dejon
Postadresse
Gebäude: Morschheimer Straße 9Raum-Nr.: 01
Stockwerk: 2. OG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
Details
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Die Einsammlung der Gelben Säcke (sowie der Glassäcke) wird außerhalb der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung (also nicht durch die Abfallwirtschaft der Kreisverwaltung Donnersbergkreis) vorgenommen, sondern über "Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland GmbH (DSD)" organisiert, der private Entsorgungsunternehmen mit der Einsammlung und Entsorgung beauftragt.
Für den Donnersbergkreis hat das Duale System Deutschland mit Sitz in Köln (02203/937-0) die Firma "Spira Containerdienst & Erdbau GmbH" aus Bretzenheim beauftragt, die Gelben Säcke ab dem 1.1.2024 für den Zeitraum von drei Jahren einzusammeln.
Unter der folgenden Rufnummer kann man sich bei Reklamationen oder Fragen direkt an die Firma wenden: 0800/0010227
Reklamationsnummer beim Grünen Punkt: 02203/937136
Hinweis zur Verteilung der Gelben Säcke für 2024:
Die Grundverteilung an alle Haushalte wird im November beginnen und sollte bis Ende des Jahres abgeschlossen sein. Witterungsbedingt kann es jedoch zu Zeitverschiebungen kommen. Achten Sie in diesem Zeitraum daher auf ausgelegte Gelbe Säcke an Ihrem Grundstück oder Ihrer Haustür.
Wer die Säcke bis Ende Dezember nicht erhalten hat, kann sich werktags von 8 bis 16 Uhr an folgende Rufnummer wenden: 0800/0010227
Wenn die Grundverteilung der Gelben Säcke aufgebraucht ist, können bei den Verbandsgemeindeverwaltungen, bei der Kreisverwaltung in Kirchheimbolanden oder bei der Abfallwirtschaft in Kirchheimbolanden, Morschheimer Str. 9, weitere Wertstoffsäcke geholt werden. Bitte beachten Sie, dass die Gelben Säcke nur für die Sammlung von Verkaufsverpackungen genutzt werden dürfen, als Abfalltüten oder Abdeckmaterial sind diese nicht zugelassen.
In den Gelben Sack kommen Verkaufsverpackungen aus Kunststoff, Verbundstoffen und Weißblech. Kunststoffe, die keine Verpackung sind, gehören in die Restmülltonne (z. B. Putzeimer, Sandspielzeug, Gießkanne) oder zum Sperrmüll, wenn es sich um große Teile handelt (wie z. B. Wäschekorb, Kinderspielzeug).
Eine Aufzählung, was in den Gelben Sack gehört und was nicht, ist dem Abfall-Trennplan.pdf entnehmen.
Vom Dualen System Deutschland gibt es eine übersichtlich gestaltete Trennhilfe, die anzeigt, was in den Gelben Sack gehört, und was nicht. Die Trennhilfe gibt es als druckfähige PDF-Datei in folgenden Sprachen:
Wofür setzt sich die Inklusionsbeauftragte ein?
Akzeptanz für beeinträchtigte Menschen in der Gesellschaft: So wie man ist, darf man sein, wird beachtet und respektiert. Sie setzt sich für die Rechte von behinderten und beeinträchtigten Menschen ein. Ziel ist ein Wandel hin zu einer „inklusiveren Gesellschaft“. Das bedeutet, dass alle Menschen mit Beeinträchtigungen, junge Familien bis hin zu Senioren/-innen möglichst uneingeschränkt am alltäglichen Leben teilhaben können. Barrieren sollen erkannt und abgebaut werden. Nicht Betroffene passen sich ihrer Umwelt an, sondern auch die Umwelt den Betroffenen.
Zusammenarbeit mit:
- Menschen mit Behinderung
wissen selbst am besten, was für sie gut und wünschenswert ist. - Behinderten-Verbänden zum Beispiel Lebenshilfe, Gemeinsam Leben – Gemeinsam Lernen, MS-Verband
- Politikern mit dem Kreistag, der Kreisverwaltung, den Verbandsgemeinden und den Städten im Kreis
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
zum Beispiel mit Wohnheimen oder mit der Werkstatt für behinderte Menschen.
Was macht die Inklusionsbeauftragte?
Die Inklusionsbeauftragte des Donnersbergkreises setzt sich für die Rechte von Menschen mit Behinderung ein.
- Beeinträchtigte sollen keine Nachteile haben. Zum Beispiel, dass es Rollstuhlrampen für Rollstuhlfahrer gibt.
- Beeinträchtigte sollen ein selbstbestimmtes Leben führen können.
- Korrekte Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes im Donnersbergkreis. In dem Gesetz steht, dass Menschen mit Behinderung nicht schlechter behandelt werden dürfen als andere.
- Neue Gesetze behandeln behinderte Menschen nicht schlechter als andere.
- Behinderte Frauen werden nicht schlechter behandelt als andere.
- Alle Ämter und öffentliche Stellen müssen den/die Inklusionsbeauftragte(n) unterstützen.
Öffentliche Stellen sind zum Beispiel die Orts-, Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen, Schulen und Kindergärten. Wenn die Inklusionsbeauftragte etwas wissen will, müssen diese Stellen ihr das sagen. Zum Beispiel, wie viele behinderte Menschen in der Werkstatt arbeiten. Außer, wenn es eine Schweigepflicht gibt. Sie dürfen ihr zum Beispiel nicht erzählen, welche Behinderung oder Krankheit jemand hat.
Die Inklusionsbeauftragte kann sich beschweren, wenn jemand die Rechte von Menschen mit Behinderung nicht beachtet. Zum Beispiel, wenn es in einem Amt keinen Fahrstuhl gibt. Die Inklusionsbeauftragte kann sich bei dem Amt beschweren, das dafür verantwortlich ist. Sie kann sich auch bei den Politikern darüber beschweren.
Im Donnersbergkreis gibt es einen Kreistag und eine Kreisverwaltung. Dort werden wichtige Dinge für den Kreis entscheiden. Zum Beispiel, in welche Kindergärten und Schulen beeinträchtigte Kinder gehen können.
Die Inklusionsbeauftragte hilft, dass Menschen mit Behinderungen, Behinderten-Verbände und Gruppen, die behinderte Menschen vertreten, gut zusammenarbeiten.
Die Inklusionsbeauftragte kann helfen, wenn es Streit gibt. Zum Beispiel zwischen:
- Menschen mit Behinderungen
- Behinderten-Verbänden und Gruppen für behinderte Menschen. Zum Beispiel die Lebenshilfe. Oder Selbstbestimmt Leben.
- Stellen, die Geld für behinderte Menschen bezahlen müssen.
Zum Beispiel Krankenkassen oder eine Versicherung. - Einrichtungen für behinderte Menschen. Zum Beispiel der Werkstatt.
- Ämter.
Die Inklusionsbeauftragte schreibt alle zwei Jahre einen Bericht. Im Bericht steht, wie Menschen mit Behinderung im Donnersbergkreis leben. In dem Bericht muss auch stehen, was sie alles gemacht hat.
Die Inklusionsbeauftragte arbeitet unabhängig. Das heißt: Sie bestimmt selber, was sie arbeitet. Niemand kann ihr vorschreiben, was sie machen soll. Und niemand kann ihr verbieten, etwas zu machen. Zum Beispiel kann man ihr nicht verbieten, sich darum zu kümmern, dass es Kindern mit Beeinträchtigung leichter gemacht wird, Regelkindergärten und -schulen zu besuchen. Sie muss sich aber immer an das Gesetz halten.