Inklusionsbeauftragte

    Inklusionsbeauftragte des Donnersbergkreises ist Susanne Röß aus Steinbach.

    Susanne Röß ist als Ortsbürgermeisterin von Steinbach auch kommunalpolitisch aktiv. Sie hat eine Tochter mit Down Syndrom und setzt sich in verschiedenen Gremien für die Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigung ein.


    / Migration und Integration / Einwanderung / Aufenthaltserlaubnis erteilen für den Familiennachzug zu Ausländern

    Zuständige Mitarbeiter

    Frau Lisa Marie Borsdorf

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 04
    Stockwerk: EG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Sanela Islamovic

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 04
    Stockwerk: EG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Barbara Lukaszczyk

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 05
    Stockwerk: EG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Sabine Vogler

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 03
    Stockwerk: EG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Nicole Wörns

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    Gebäude: ehemaliges Gesundheitsamt
    Raum-Nr.: 04/05
    Stockwerk: EG
    Uhlandstraße 2
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    Zugeordnete Abteilungen

    Leistungsbeschreibung

    Kinder und Ehemänner oder Ehefrauen von in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen können eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten. Mit dieser dürfen Sie

    • nach Deutschland nachziehen und
    • sind zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
    Dasselbe gilt für folgende gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften:
    • "eingetragene Lebenspartnerschaften" im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes
    • nach ausländischem Recht staatlich anerkannte Lebenspartnerschaften, die der deutschen "eingetragenen Lebenspartnerschaft" im Wesentlichen entsprechen

    An wen muss ich mich wenden?

    Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.

    Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

    Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder die Kreisverwaltung.

    Voraussetzungen

    • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
    • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Ihr bereits in Deutschland lebendes Familienmitglied hat in Deutschland eine
      • Niederlassungserlaubnis,
      • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder
      • Aufenthaltserlaubnis und
      • ausreichenden Wohnraum zur Verfügung.
    • bei Ehegattennachzug zusätzlich:
      • Mindestalter beider Eheleute: 18 Jahre
      • einfache Deutschkenntnisse des oder der Nachziehenden
    • bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich:
      • Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
      • Beherrschen der deutschen Sprache oder Vorliegen einer positiven Integrationsprognose (z.B. aufgrund Abstammung aus einem deutschsprachigen Elternhaus oder Besuch einer deutschsprachigen Schule) oder
      • Vorliegen eines besonderen Härtefalls
    Darüber hinaus müssen Sie möglicherweise weitere Voraussetzungen erfüllen. Erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
    • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
    • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
    • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
    • Nachweis des Aufenthaltstitels Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds
    • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
    • Nachweis der Familienzugehörigkeit (z.B. Geburts- und Eheurkunden, Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
    • bei Ehegattennachzug zusätzlich:
      • Nachweis des Mindestalters beider Eheleute
      • Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person
    • bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich:
      • Nachweis der Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
      • Nachweis deutscher Sprachkenntnisse oder einer positiven Integrationsprognose oder
      • Nachweis eines besonderen Härtefalls
    Hinweis: Je nachdem, welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, kann die zuständige Stelle zusätzliche Unterlagen verlangen.
    Spezielle Hinweise für - Kreis Donnersbergkreis

    Antragsformular Aufenthaltstitel 08_2019.doc

    Welche Gebühren fallen an?

    • Geltungsdauer bis zu einem Jahr: 100 Euro
    • Geltungsdauer über ein Jahr: 110 Euro
    • Verlängerung bis zu drei Monaten: 65 Euro
    • Verlängerung um mehr als drei Monate: 80 Euro
    Hinweis: Nur in Ausnahmefällen können Sie von den Gebühren befreit werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung kann mehrere Wochen beanspruchen.

    Rechtsgrundlage

    Was sollte ich noch wissen?

    Jugendliche ausländische Staatsangehörige, die

    • in Deutschland aufgewachsen oder
    • im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind,
    können unter erleichterten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
    Der Nachzug von Familienmitgliedern von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten richtet sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU. Das bedeutet:
    • Familienmitglieder von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten, die selbst einem EU- oder EWR-Staat angehören, können frei einreisen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
    • Familienmitglieder von Angehörigen der EU-/EWR-Staaten, die selbst keinem EU- oder EWR-Staat angehören, haben ebenfalls ein Einreise- und Aufenthaltsrecht 

    Seit 1. September 2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT).


    Wofür setzt sich die Inklusionsbeauftragte ein?

    Akzeptanz für beeinträchtigte Menschen  in der Gesellschaft: So wie man ist, darf man sein, wird beachtet und respektiert. Sie setzt sich für die Rechte von behinderten und beeinträchtigten Menschen ein. Ziel ist ein Wandel hin zu einer „inklusiveren Gesellschaft“. Das bedeutet, dass alle Menschen mit Beeinträchtigungen, junge Familien bis hin zu Senioren/-innen möglichst uneingeschränkt am alltäglichen Leben teilhaben können. Barrieren sollen erkannt und abgebaut werden. Nicht Betroffene passen sich ihrer Umwelt an, sondern auch die Umwelt den Betroffenen.

    Zusammenarbeit mit:

    • Menschen mit Behinderung
      wissen selbst am besten, was für sie gut und wünschenswert ist.
    • Behinderten-Verbänden
    • zum Beispiel Lebenshilfe, Gemeinsam Leben – Gemeinsam Lernen, MS-Verband
    • Politikern
    • mit dem Kreistag, der Kreisverwaltung, den Verbandsgemeinden und den Städten im Kreis
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
      zum Beispiel mit Wohnheimen oder mit der Werkstatt für behinderte Menschen.

    Was macht die Inklusionsbeauftragte?

    Die Inklusionsbeauftragte des Donnersbergkreises setzt sich für die Rechte von Menschen mit Behinderung ein.

    • Beeinträchtigte sollen keine Nachteile haben. Zum Beispiel, dass es Rollstuhlrampen für Rollstuhlfahrer gibt.
    • Beeinträchtigte sollen ein selbstbestimmtes Leben führen können.
    • Korrekte Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes im Donnersbergkreis.
    • In dem Gesetz steht, dass Menschen mit Behinderung nicht schlechter behandelt werden dürfen als andere.
    • Neue Gesetze behandeln behinderte Menschen nicht schlechter als andere.
    • Behinderte Frauen werden nicht schlechter behandelt als andere.
    • Alle Ämter und öffentliche Stellen müssen den/die Inklusionsbeauftragte(n) unterstützen.

    Öffentliche Stellen sind zum Beispiel die Orts-, Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen, Schulen und Kindergärten. Wenn die Inklusionsbeauftragte etwas wissen will, müssen diese Stellen ihr das sagen. Zum Beispiel, wie viele behinderte Menschen in der Werkstatt arbeiten. Außer, wenn es eine Schweigepflicht gibt. Sie dürfen ihr zum Beispiel nicht erzählen, welche Behinderung oder Krankheit jemand hat.

    Die Inklusionsbeauftragte kann sich beschweren, wenn jemand die Rechte von Menschen mit Behinderung nicht beachtet. Zum Beispiel, wenn es in einem Amt keinen Fahrstuhl gibt. Die Inklusionsbeauftragte kann sich bei dem Amt beschweren, das dafür verantwortlich ist. Sie kann sich auch bei den Politikern darüber beschweren.

    Im Donnersbergkreis gibt es einen Kreistag und eine Kreisverwaltung. Dort werden wichtige Dinge für den Kreis entscheiden. Zum Beispiel, in welche Kindergärten und Schulen beeinträchtigte Kinder gehen können.

    Die Inklusionsbeauftragte hilft, dass Menschen mit Behinderungen, Behinderten-Verbände und Gruppen, die behinderte Menschen vertreten, gut zusammenarbeiten.

    Die Inklusionsbeauftragte kann helfen, wenn es Streit gibt. Zum Beispiel zwischen:

    • Menschen mit Behinderungen
    • Behinderten-Verbänden und Gruppen für behinderte Menschen.
    • Zum Beispiel die Lebenshilfe. Oder Selbstbestimmt Leben.
    • Stellen, die Geld für behinderte Menschen bezahlen müssen.
      Zum Beispiel Krankenkassen oder eine Versicherung.
    • Einrichtungen für behinderte Menschen. Zum Beispiel der Werkstatt.
    • Ämter.

    Die Inklusionsbeauftragte schreibt alle zwei Jahre einen Bericht. Im Bericht steht, wie Menschen mit Behinderung im Donnersbergkreis leben. In dem Bericht muss auch stehen, was sie alles gemacht hat.

    Die Inklusionsbeauftragte arbeitet unabhängig. Das heißt: Sie bestimmt selber, was sie arbeitet. Niemand kann ihr vorschreiben, was sie machen soll. Und niemand kann ihr verbieten, etwas zu machen. Zum Beispiel kann man ihr nicht verbieten, sich darum zu kümmern, dass es Kindern mit Beeinträchtigung leichter gemacht wird, Regelkindergärten und -schulen zu besuchen. Sie muss sich aber immer an das Gesetz halten.

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