⇑ / Aufenthaltsgenehmigung, Zuwanderungsgesetz
Zuständige Mitarbeiter
Frau Lisa Marie Borsdorf
Frau Sanela Islamovic
Frau Barbara Lukaszczyk
Frau Sabine Vogler
Frau Nicole Wörns
Postadresse
Gebäude: ehemaliges GesundheitsamtRaum-Nr.: 04/05
Stockwerk: EG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
Details
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Am 01.01.2005 trat das Zuwanderungsgesetz in Kraft.
Die Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen haben sich dadurch geändert.
Die Aufenthaltsgenehmigungen werden zukünftig in Form folgender Aufenthaltstitel erteilt:
- die befristete Aufenthaltserlaubnis
- die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis
Ihre nach dem bisherigen Gesetz gültige Aufenthaltsgenehmigung gilt auch weiterhin !
Eine Umschreibung ist nicht erforderlich.
Die Aufenthaltsbewilligung und Aufenthaltsbefugnis gelten als Aufenthaltserlaubnis,
die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung gelten als Niederlassungserlaubnis.
EU-Staatsangehörige besitzen das Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes, EU-Staatsangehörige müssen keine Aufenthaltserlaubnis mehr beantragen.
Auf Wunsch kann EU-Staatsangehörigen das Aufenthaltsrecht bescheinigt werden.
Für Familienangehörige von EU-Staatsangehörigen, die selbst keine EU-Staatsangehörigen sind, ist die EU-Aufenthaltserlaubnis weiterhin erforderlich.
Neu ab dem 01.01.2005 ist auch:
Die Aufenthaltserlaubnis kann gleichzeitig als Arbeitserlaubnis gelten.
Dies wird dann dem Text auf dem Etikett der Aufenthaltserlaubnis zu entnehmen sein und es entfällt der Gang zur Agentur für Arbeit (Arbeitsamt).
Nur für Staatsangehörige der neuen EU-Beitrittstaaten und Familienangehörige gilt :
Die Aufenthaltserlaubnis entfällt, falls aber eine unselbständige Arbeitsaufnahme beabsichtigt ist, muss direkt beim Arbeitsamt die Arbeitserlaubnis beantragt werden.
Zusammenfassung
Sie brauchen seit 01.01.2005 nur dann mit der Ausländerstelle Kontakt aufnehmen, wenn es unbedingt erforderlich ist, das heißt
- wenn Ihre Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung abläuft oder
- wenn Sie einen neuen Paß erhalten haben und die Aufenthaltsgenehmigung übertragen werden muß oder
- wenn Sie von der Ausländerstelle einbestellt worden sind.
Das Zuwanderungsgesetz wird die Entscheidungen auch von der Integration der Ausländer abhängig machen.
Die Prüfung und Steuerung der Integration erfolgt u. a. in Form von Sprachkursen.
Weitere Informationen zur Integration und zum Zuwanderungsgesetz finden Sie unter
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Erläuterungen
- Finanzierungsnachweis -
Ein Nachweis über die dauerhafte und ausreichende Sicherstellung des Lebensunterhaltes in Form entweder
- einer Einladung und Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Aufenthaltsgesetz auf offiziellem Formular
- einem auf einem bei einer deutschen Bank eingerichteten Konto mit Sperrvermerk zugunsten der Ausländerstelle (Mindest-Restbetrag 1600,- ?, über den nur mit Zustimmung der Ausländerstelle verfügt werden kann und maximale monatliche Verfügung 500,- ?)
- Vorlage von allen Kontoauszügen über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten, auf denen die regelmäßigen Einzahlungen zu erkennen sind
- Mietvertrag und Einkommensnachweise als Kopie
Erforderliche Unterlagen
- Für Sprachkursaufenthalt
- Finanzierungsnachweis (s. o.)
- Anmeldung und Teilnahmebescheinigung des Sprachkurses mit Angabe der Art und des Umfangs des Sprachkurses
- Nachweis eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes
- Paß
- 1 Paßfoto
- Für Studienaufenthalt
- Finanzierungsnachweis (s. o.)
- aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
- Paß
- 1 Paßfoto
- Für Familienzusammenführung (Ehepartner oder Kind zu Eltern)
- Paß
- Heiratsurkunde/Geburtsurkunde (deutsch oder legalisiert durch deutsche Botschaft)
- Mietvertrag
- Paß desjenigen, zu dem der Nachzug erfolgt
- die letzten 3 Lohnabrechnungen oder alle sonstigen Nachweise zum Einkommen desjenigen, zu dem der Nachzug erfolgt
- Kopie der bisherigen eigenen Arbeitserlaubnis und ggf. der Arbeitserlaubnis des Ehepartners
- Für Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
oder
für Beantragung der Arbeitserlaubnis :
- Kopie der bisherigen eigenen Arbeitserlaubnis und ggf. der Arbeitserlaubnis des Ehepartners
- genaue Beschreibung der beabsichtigten
- Erwerbstätigkeit
(z. B. Vertragsentwurf oder vollständig ausgefüllter Vermittlungsauftrag, mit Angaben
zum Name/Firmenname/Adresse des Arbeitgebers, Arbeitszeiten, Arbeitsort, Stundenlohn, Monatslohn. Ebenso Angaben zur Berufsbezeichnung und vorausgesetzten Qualifikation des Arbeitnehmers) - Paß
- Für sonstiges
- Nachweis des Aufenthaltszwecks
- Mietvertrag
- 1 Paßfoto
- Paß
- Kopie der bisherigen eigenen Arbeitserlaubnis und ggf. der Arbeitserlaubnis des Ehepartners
Rechtsgrundlage
Zuwanderungsgesetz, Aufenthaltsgesetz
Anträge / Formulare
Wofür setzt sich die Inklusionsbeauftragte ein?
Akzeptanz für beeinträchtigte Menschen in der Gesellschaft: So wie man ist, darf man sein, wird beachtet und respektiert. Sie setzt sich für die Rechte von behinderten und beeinträchtigten Menschen ein. Ziel ist ein Wandel hin zu einer „inklusiveren Gesellschaft“. Das bedeutet, dass alle Menschen mit Beeinträchtigungen, junge Familien bis hin zu Senioren/-innen möglichst uneingeschränkt am alltäglichen Leben teilhaben können. Barrieren sollen erkannt und abgebaut werden. Nicht Betroffene passen sich ihrer Umwelt an, sondern auch die Umwelt den Betroffenen.
Zusammenarbeit mit:
- Menschen mit Behinderung
wissen selbst am besten, was für sie gut und wünschenswert ist. - Behinderten-Verbänden zum Beispiel Lebenshilfe, Gemeinsam Leben – Gemeinsam Lernen, MS-Verband
- Politikern mit dem Kreistag, der Kreisverwaltung, den Verbandsgemeinden und den Städten im Kreis
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
zum Beispiel mit Wohnheimen oder mit der Werkstatt für behinderte Menschen.
Was macht die Inklusionsbeauftragte?
Die Inklusionsbeauftragte des Donnersbergkreises setzt sich für die Rechte von Menschen mit Behinderung ein.
- Beeinträchtigte sollen keine Nachteile haben. Zum Beispiel, dass es Rollstuhlrampen für Rollstuhlfahrer gibt.
- Beeinträchtigte sollen ein selbstbestimmtes Leben führen können.
- Korrekte Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes im Donnersbergkreis. In dem Gesetz steht, dass Menschen mit Behinderung nicht schlechter behandelt werden dürfen als andere.
- Neue Gesetze behandeln behinderte Menschen nicht schlechter als andere.
- Behinderte Frauen werden nicht schlechter behandelt als andere.
- Alle Ämter und öffentliche Stellen müssen den/die Inklusionsbeauftragte(n) unterstützen.
Öffentliche Stellen sind zum Beispiel die Orts-, Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen, Schulen und Kindergärten. Wenn die Inklusionsbeauftragte etwas wissen will, müssen diese Stellen ihr das sagen. Zum Beispiel, wie viele behinderte Menschen in der Werkstatt arbeiten. Außer, wenn es eine Schweigepflicht gibt. Sie dürfen ihr zum Beispiel nicht erzählen, welche Behinderung oder Krankheit jemand hat.
Die Inklusionsbeauftragte kann sich beschweren, wenn jemand die Rechte von Menschen mit Behinderung nicht beachtet. Zum Beispiel, wenn es in einem Amt keinen Fahrstuhl gibt. Die Inklusionsbeauftragte kann sich bei dem Amt beschweren, das dafür verantwortlich ist. Sie kann sich auch bei den Politikern darüber beschweren.
Im Donnersbergkreis gibt es einen Kreistag und eine Kreisverwaltung. Dort werden wichtige Dinge für den Kreis entscheiden. Zum Beispiel, in welche Kindergärten und Schulen beeinträchtigte Kinder gehen können.
Die Inklusionsbeauftragte hilft, dass Menschen mit Behinderungen, Behinderten-Verbände und Gruppen, die behinderte Menschen vertreten, gut zusammenarbeiten.
Die Inklusionsbeauftragte kann helfen, wenn es Streit gibt. Zum Beispiel zwischen:
- Menschen mit Behinderungen
- Behinderten-Verbänden und Gruppen für behinderte Menschen. Zum Beispiel die Lebenshilfe. Oder Selbstbestimmt Leben.
- Stellen, die Geld für behinderte Menschen bezahlen müssen.
Zum Beispiel Krankenkassen oder eine Versicherung. - Einrichtungen für behinderte Menschen. Zum Beispiel der Werkstatt.
- Ämter.
Die Inklusionsbeauftragte schreibt alle zwei Jahre einen Bericht. Im Bericht steht, wie Menschen mit Behinderung im Donnersbergkreis leben. In dem Bericht muss auch stehen, was sie alles gemacht hat.
Die Inklusionsbeauftragte arbeitet unabhängig. Das heißt: Sie bestimmt selber, was sie arbeitet. Niemand kann ihr vorschreiben, was sie machen soll. Und niemand kann ihr verbieten, etwas zu machen. Zum Beispiel kann man ihr nicht verbieten, sich darum zu kümmern, dass es Kindern mit Beeinträchtigung leichter gemacht wird, Regelkindergärten und -schulen zu besuchen. Sie muss sich aber immer an das Gesetz halten.