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Zuständige Mitarbeiter
Frau Lisa Marie Borsdorf
Frau Marie Gabrielow
Frau Sanela Islamovic
Frau Barbara Lukaszczyk
Frau Ksenia Mishkova
Frau Sabine Vogler
Frau Nicole Wörns
Postadresse
Gebäude: ehemaliges GesundheitsamtRaum-Nr.: 04/05
Stockwerk: EG
Uhlandstraße 2
67292 Kirchheimbolanden
Details
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Bleiberecht für Familien und Singles
Die neuen Regelungen legen für den weiteren Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger folgendes fest:
- Die Betroffenen müssen am Stichtag 17. November seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet leben. Darüber hinaus müssen sie mindestens ein minderjähriges Kind haben, das Kindergarten oder Schule besucht.
- In allen anderen Fällen ist es erforderlich, dass sie sich am Stichtag 17. November seit mindestens acht Jahren in der Bundesrepublik aufhalten.
Beschäftigungsverhältnis erforderlich
Außerdem sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen:
- Die Menschen mit geduldetem Aufenthaltsstatus müssen in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen.
- Der Lebensunterhalt der ausländischen Familie muss am 17. November durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert sein. Zudem erwartet der Gesetzgeber, dass die betroffenen Personen auch in Zukunft von der eigenen Arbeit leben können.
Haben diejenigen, die durch die Bleiberechtsregelung begünstigt werden sollen, zurzeit keinen Arbeitsplatz, erhalten sie eine Duldung bis zum 30. September 2007. In dieser Zeit wird ihnen die Arbeitsplatzsuche ermöglicht.
Die Familie sollte über ausreichenden Wohnraum verfügen. Die ausländischen Staatsangehörigen werden angehalten, den Schulbesuch ihrer Kinder durch Zeugnisse nachzuweisen. Alle in die Regelung einbezogenen Personen müssen bis zum 30. Juli 2007 über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.
Ausnahmeregelungen
Die neuen Regelungen gelten nicht,
- wenn die Behörden über wichtige aufenthaltsrechtliche Umstände getäuscht wurden,
- wenn behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert werden,
- wenn eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat vorliegt,
- wenn Beziehungen zu extremistischen oder terroristischen Aktivitäten bestehen,
- wenn weitere im Aufenthaltsgesetz genannte Ausweisungsgründe vorliegen.
Weitergehende Auskünfte erteilt die Ausländerbehörde!
Anträge / Formulare
Wofür setzt sich die Inklusionsbeauftragte ein?
Akzeptanz für beeinträchtigte Menschen in der Gesellschaft: So wie man ist, darf man sein, wird beachtet und respektiert. Sie setzt sich für die Rechte von behinderten und beeinträchtigten Menschen ein. Ziel ist ein Wandel hin zu einer „inklusiveren Gesellschaft“. Das bedeutet, dass alle Menschen mit Beeinträchtigungen, junge Familien bis hin zu Senioren/-innen möglichst uneingeschränkt am alltäglichen Leben teilhaben können. Barrieren sollen erkannt und abgebaut werden. Nicht Betroffene passen sich ihrer Umwelt an, sondern auch die Umwelt den Betroffenen.
Zusammenarbeit mit:
- Menschen mit Behinderung
wissen selbst am besten, was für sie gut und wünschenswert ist. - Behinderten-Verbänden zum Beispiel Lebenshilfe, Gemeinsam Leben – Gemeinsam Lernen, MS-Verband
- Politikern mit dem Kreistag, der Kreisverwaltung, den Verbandsgemeinden und den Städten im Kreis
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
zum Beispiel mit Wohnheimen oder mit der Werkstatt für behinderte Menschen.
Was macht die Inklusionsbeauftragte?
Die Inklusionsbeauftragte des Donnersbergkreises setzt sich für die Rechte von Menschen mit Behinderung ein.
- Beeinträchtigte sollen keine Nachteile haben. Zum Beispiel, dass es Rollstuhlrampen für Rollstuhlfahrer gibt.
- Beeinträchtigte sollen ein selbstbestimmtes Leben führen können.
- Korrekte Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes im Donnersbergkreis. In dem Gesetz steht, dass Menschen mit Behinderung nicht schlechter behandelt werden dürfen als andere.
- Neue Gesetze behandeln behinderte Menschen nicht schlechter als andere.
- Behinderte Frauen werden nicht schlechter behandelt als andere.
- Alle Ämter und öffentliche Stellen müssen den/die Inklusionsbeauftragte(n) unterstützen.
Öffentliche Stellen sind zum Beispiel die Orts-, Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen, Schulen und Kindergärten. Wenn die Inklusionsbeauftragte etwas wissen will, müssen diese Stellen ihr das sagen. Zum Beispiel, wie viele behinderte Menschen in der Werkstatt arbeiten. Außer, wenn es eine Schweigepflicht gibt. Sie dürfen ihr zum Beispiel nicht erzählen, welche Behinderung oder Krankheit jemand hat.
Die Inklusionsbeauftragte kann sich beschweren, wenn jemand die Rechte von Menschen mit Behinderung nicht beachtet. Zum Beispiel, wenn es in einem Amt keinen Fahrstuhl gibt. Die Inklusionsbeauftragte kann sich bei dem Amt beschweren, das dafür verantwortlich ist. Sie kann sich auch bei den Politikern darüber beschweren.
Im Donnersbergkreis gibt es einen Kreistag und eine Kreisverwaltung. Dort werden wichtige Dinge für den Kreis entscheiden. Zum Beispiel, in welche Kindergärten und Schulen beeinträchtigte Kinder gehen können.
Die Inklusionsbeauftragte hilft, dass Menschen mit Behinderungen, Behinderten-Verbände und Gruppen, die behinderte Menschen vertreten, gut zusammenarbeiten.
Die Inklusionsbeauftragte kann helfen, wenn es Streit gibt. Zum Beispiel zwischen:
- Menschen mit Behinderungen
- Behinderten-Verbänden und Gruppen für behinderte Menschen. Zum Beispiel die Lebenshilfe. Oder Selbstbestimmt Leben.
- Stellen, die Geld für behinderte Menschen bezahlen müssen.
Zum Beispiel Krankenkassen oder eine Versicherung. - Einrichtungen für behinderte Menschen. Zum Beispiel der Werkstatt.
- Ämter.
Die Inklusionsbeauftragte schreibt alle zwei Jahre einen Bericht. Im Bericht steht, wie Menschen mit Behinderung im Donnersbergkreis leben. In dem Bericht muss auch stehen, was sie alles gemacht hat.
Die Inklusionsbeauftragte arbeitet unabhängig. Das heißt: Sie bestimmt selber, was sie arbeitet. Niemand kann ihr vorschreiben, was sie machen soll. Und niemand kann ihr verbieten, etwas zu machen. Zum Beispiel kann man ihr nicht verbieten, sich darum zu kümmern, dass es Kindern mit Beeinträchtigung leichter gemacht wird, Regelkindergärten und -schulen zu besuchen. Sie muss sich aber immer an das Gesetz halten.