Integrationsbeauftragte

    Integrationsbeauftragte des Donnersbergkreises ist Prof. Dr. Erika Steinert aus Stahlberg (VG Nordpfälzerland).

    Erika Steinert ist promovierte Erziehungswissenschaftlerin und war lange Jahre als Professorin für Sozialarbeitswissenschaft an der Hochschule Zittau/Görlitz tätig. In Forschung und Entwicklung legte sie den Schwerpunkt auf Internationale Sozialarbeit, gründete und leitete dabei zahlreiche grenzüberschreitende Initiativen und Projekte. Im Ruhestand kehrte sie in ihre pfälzische Heimat zurück und lebt in Stahlberg, VG Nordpfälzerland. Als Sprecherin des Zukunftsteams 5 der Standortentwicklung Rockenhausen organisierte sie Integationsprojekte. Sie gründete die „Börse Nachbarschaftshilfe – Flüchtlinge helfen“ (NaHiB) – eine freie Initiative mit Modellcharakter, die neben mehreren Auszeichnungen den von Ministerpräsidentin Malu Dreyer vergebenen Brückenpreis für bürgerschaftliches Engagement 2017 erhielt. Darüber hinaus ist sie Mitbegründerin und Erste Vorsitzende des Vereins Donnersberger Integrationsinitiative e. V.


    Sprechstunde

    Jeden 2. und 4. Donnerstag von 11 bis 12:30 Uhr.

    Die Sprechstunde am Donnerstag, 9. Februar 2023, findet im Rathaus in Eisenberg statt.

    Ukrainehilfe-Treffen am 18. März 2022

    Persönliche Beratung innerhalb der Sprechzeiten nach vorheriger Anmeldung unter der Telefonnummer 0173-7016512 oder 

    • Der Arbeitsbericht der Integrationsbeauftragten für das Jahr 2020 kann hier nachgelesen werden.
    • Den Arbeitsbericht der Integrationsbeauftragten für die Jahre 2021 und 2022 können Sie hier einsehen.

    HIER FINDEN SIE ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUM CORONA-VIRUS IN VERSCHIEDENEN SPRACHEN - CORONA-VIRUS INFORMATION

    CORONA-VIRUS: INFORMATIONEN IN VERSCHIEDENEN SPRACHEN ERHALTEN SIE ZUDEM HIER - CORONA VIRUS: INFORMATION IN DIFFERENT LANGUAGES


    / Nationales Visum

    Leistungsbeschreibung

    Grundsätzliche Voraussetzung für die Einreise nach Deutschland ist ein Visum. Keine Visumspflicht besteht für:

    • EU-Staatsangehörige
    • Staatsangehörige folgender Staaten:
      • Island
      • Liechtenstein
      • Norwegen
      • Schweiz

    Die Staatsangehörigen von einer kleinen Gruppe von Ländern (z.B. USA, Kanada, Australien) können jedoch auch für einen längeren Aufenthalt visumfrei einreisen und ihren Aufenthaltstitel nach der Einreise beantragen.

    Für die Einreise zu einem längeren Aufenthalt (über 3 Monate hinaus) benötigen Sie als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines anderen Staates ein Visum (nationales Visum). Lediglich für Kurzaufenthalte (bis zu 3 Monate) gibt es für eine Reihe von Staaten eine Befreiung von der Visumpflicht. Eine vollständige Liste finden Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes.

    An wen muss ich mich wenden?

    Für Passangelegenheiten im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland (Botschaften, Konsulate) zuständig. Über die Internetseite des Auswärtigen Amtes finden Sie alle notwendigen Informationen über und auch von Ihrer zuständigen Deutschen Vertretung.

    Voraussetzungen

    Grundsätzlich müssen Sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.

    Ausnahmen gelten für

    • EU-Bürger
    • bestimmte Staatsangehörige, z.B. US-Amerikaner
    • gesetzliche Ausnahmen etwa Krankheit sowie
    • ggf. Berücksichtigung von Härtefällen).

    Ausnahmen werden vor der Einreise, im Regelfall bei der Visabeantragung, geprüft. Die Anerkennung ihres Sprachnachweises im Visumverfahren obliegt ausschließlich der deutschen Auslandsvertretung.

    Rechtsgrundlage

    Rechtsbehelf

    Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren können Sie innerhalb eines Monats schriftlich bei der Auslandsvertretung remonstrieren. Die Auslandsvertretung wird den Visumantrag in diesem Fall erneut prüfen.

    Kann auch danach nicht festgestellt werden, dass Sie die Visumerteilungsvoraussetzungen erfüllen, so werden Ihnen die für die Ablehnung seines Antrages ausschlaggebenden Gründe nochmals ausführlich in einem Remonstrationsbescheid schriftlich mitgeteilt. Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erheben.

    Auch gegen den ursprünglichen ablehnenden Bescheid steht Ihnen (statt der Remonstration) innerhalb eines Monats der Klageweg offen.

    Was sollte ich noch wissen?

    Einzelheiten können Sie auf der Internetseite der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder direkt bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfragen.

    Bemerkungen

    Spezielle Hinweise für - Kreis Donnersbergkreis

    Stand:  23.03.2020 

    Infos zur aktuellen Lage (Corona-Pandemie - SARS-CoV-2-Infektionen)

    Aktuelle Infos zum Corona-Virus (Homepage der KV Donnersbergkreis)

    https://www.donnersberg.de/donnersbergkreis/

    https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/amt-und-person/informationen-zum-coronavirus

    Informationen zum Corona-Virus in mehreren Sprachen

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