Integrationsbeauftragte

    Integrationsbeauftragte des Donnersbergkreises ist Prof. Dr. Erika Steinert aus Stahlberg (VG Nordpfälzerland).

    Erika Steinert ist promovierte Erziehungswissenschaftlerin und war lange Jahre als Professorin für Sozialarbeitswissenschaft an der Hochschule Zittau/Görlitz tätig. In Forschung und Entwicklung legte sie den Schwerpunkt auf Internationale Sozialarbeit, gründete und leitete dabei zahlreiche grenzüberschreitende Initiativen und Projekte. Im Ruhestand kehrte sie in ihre pfälzische Heimat zurück und lebt in Stahlberg, VG Nordpfälzerland. Als Sprecherin des Zukunftsteams 5 der Standortentwicklung Rockenhausen organisierte sie Integationsprojekte. Sie gründete die „Börse Nachbarschaftshilfe – Flüchtlinge helfen“ (NaHiB) – eine freie Initiative mit Modellcharakter, die neben mehreren Auszeichnungen den von Ministerpräsidentin Malu Dreyer vergebenen Brückenpreis für bürgerschaftliches Engagement 2017 erhielt. Darüber hinaus ist sie Mitbegründerin und Erste Vorsitzende des Vereins Donnersberger Integrationsinitiative e. V.


    Sprechstunde

    Jeden 2. und 4. Donnerstag von 11 bis 12:30 Uhr.

    Die Sprechstunde am Donnerstag, 9. Februar 2023, findet im Rathaus in Eisenberg statt.

    Ukrainehilfe-Treffen am 18. März 2022

    Persönliche Beratung innerhalb der Sprechzeiten nach vorheriger Anmeldung unter der Telefonnummer 0173-7016512 oder 

    • Der Arbeitsbericht der Integrationsbeauftragten für das Jahr 2020 kann hier nachgelesen werden.
    • Den Arbeitsbericht der Integrationsbeauftragten für die Jahre 2021 und 2022 können Sie hier einsehen.

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    / Arbeitnehmerüberlassung Erlaubnis beantragen

    Leistungsbeschreibung

    Verleiher im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist derjenige Arbeitgeber, der Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) einem Dritten im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt, unabhängig davon, ob er Erwerbszwecke verfolgt oder nicht.

    Die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit ist grundsätzlich erlaubnispflichtig.

    Arbeiten im Rahmen von Werk-, selbständigen Dienst- und Dienstverschaffungs- sowie Geschäftsbesorgungsverträgen werden nicht vom AÜG erfasst.

    Ebenfalls keine Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG stellen die folgenden Fälle dar:

    a.) Abordnungen zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

    b.) Überlassungen im selben Wirtschaftszweig zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassung auf Grund tarifvertraglicher Vorschriften.

    c.) konzerninterne Überlassung, sofern die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,

    d.) gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern, sofern die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,

    e.) eine auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes vorgenommene sogenannte Personalgestellung

    f.) eine Überlassung zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sofern sie Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften anwenden,

    g.) Verleih in das Ausland in ein aufgrund zwischen-staatlicher Vereinbarungen gegründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen.

    Zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des AÜG führen überregional arbeitende spezialisierte Prüfteams der Agenturen für Arbeit Berlin (Mitte), Düsseldorf, Hannover, Nürnberg und Stuttgart Betriebsprüfungen durch. Prüfungsschwerpunkte sind u. a.

    • die Beachtung des Gleichstellungsgrundsatzes bzw. die korrekte Anwendung der Tarifverträge,
    • die korrekte Eingruppierung der Zeitarbeitnehmer entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit,
    • die Gewährung von Mindestlöhnen und Aufwendungsersatz sowie die Beachtung der Regelung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes,
    • die korrekte Gewährung von Entgelt- und Entgeltersatzleistungen und von Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung auch während Zeiten des Nichteinsatzes (Garantielohn) und
    • die Abführung von Beiträgen zu allen Zweigen der Sozialversicherung.

    Die Erlaubnis wird Ihnen auf ein Jahr befristet erteilt. Sie kann Ihnen unbefristet erteilt werden, wenn Sie als Verleiher drei aufeinander folgende Jahre lang erlaubt tätig waren.

    Vor Erteilung der Erlaubnis dürfen Sie keine Arbeitnehmerüberlassung ausüben.

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis wird von spezialisierten, überregional tätigen Teams in den Agenturen für Arbeit Düsseldorf, Kiel und Nürnberg je nach Zuständigkeit erteilt.

    Zuständige Stelle

    Bundesagentur für Arbeit

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Antrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmer-Überlassung (AÜG 2a)
    • Anzeige der Überlassung eines Arbeitnehmers (AÜG 2b)

    Bitte beachten Sie, dass Anträge, die per E-Mail übersandt werden, nicht akzeptiert werden können!

    Welche Gebühren fallen an?

    Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis: 1.000 Euro

    Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis: 2.500 Euro.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Vor Erteilung der Erlaubnis darf keine Arbeitnehmerüberlassung ausgeübt werden.

    Rechtsgrundlage

    Anträge / Formulare

    Antragsformulare finden Sie auf dieser Internetseite unter dem Eintrag "Arbeitnehmerüberlassung".

    Was sollte ich noch wissen?

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