Bachelor of Arts (BA) im Studiengang Verwaltung (Beamtin/Beamter im 3. Einstiegsamt)
- Ausbildungsbeginn: 01. Juli 2024
- Ausbildungsdauer: 3 Jahre, duales Studium
- Verdienst (brutto -Stand 12/2022): 1.357,85 € (Anwärtergrundbetrag)
- Schulbildung: Allgemeine Hochschulreife
- Praktische Ausbildung: Kreisverwaltung Donnersbergkreis (13 Monate) sowie eine Gastausbildung in einer anderen Behörde (2 Monate)
- Theoretische Ausbildung: Zentrale Verwaltungsschule Mayen (21 Monate) und Kommunales Studieninstitut (KSI) Ludwigshafen
Ausbildung als Verwaltungswirtin bzw. Verwaltungswirt (Beamtin/Beamter im 2. Einstiegsamt)
- Ausbildungsbeginn: 01. Juli 2024
- Ausbildungsdauer: 2 Jahre, duale Ausbildung
- Verdienst (brutto - Stand 12/2022): 1.321,65 € (Anwärtergrundbetrag)
- Schulbildung: Fachhochschulreife
- Praktische Ausbildung: Kreisverwaltung Donnersbergkreis (11 Monate) sowie eine Gastausbildung in einer anderen Behörde (2 Monate)
- Theoretische Ausbildung: Zentrale Verwaltungsschule Mayen (11 Monate) und Kommunales Studieninstitut (KSI) Ludwigshafen
Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte bzw. Verwaltungsfachangestellter (Fachrichtung Kommunalverwaltung)
- Ausbildungsbeginn: 01. August 2024
- Ausbildungsdauer: 3 Jahre
- Verdienst (brutto - Stand 04/2022): 1.068,26 € - 1.164,02 € (gestaffelt nach Lehrjahr)
- Schulbildung: Sekundarabschluss I (mittlere Reife)
- Praktische Ausbildung: Kreisverwaltung Donnersbergkreis
- Theoretische Ausbildung: Berufsbildende Schule II und Kommunales Studieninstitut (KSI) Kaiserslautern
Ausbildung als Fachinformatikerin bzw. Fachinformatiker (Fachrichtung Kommunalverwaltung)
- Ausbildungsbeginn: vor. Sommer 2026
- Ausbildungsdauer: 3 Jahre
- Verdienst (brutto - Stand 04/2022): 1.068,26 € - 1.164,02 € (gestaffelt nach Lehrjahr)
- Schulbildung: Sekundarabschluss I (mittlere Reife)
- Praktische Ausbildung: Kreisverwaltung Donnersbergkreis
- Theoretische Ausbildung: Berufsbildende Schule I - Technik in Kaiserslautern
Bachelor of Arts (BA) im Studiengang Soziale Arbeit
- Studienbeginn: 01. Oktober 2024
- Studiendauer: 3,5 Jahre
- Verdienst: Taschengeld i.H.v. 565,00 € sowie Übernahme der Studiengebühren
- Schulbildung: Allgemeine Hochschulreife
- Praktische Ausbildung: Kreisverwaltung Donnersbergkreis (Jugendamt)
- Theoretische Ausbildung: Internationale Hochschule (IU) in Mainz
Persönliche Anforderungen für alle Ausbildungsberufe:
- Freundlichkeit und Kommunikationsfähigkeit – im Umgang mit den Bürgerinnen und Bürgern
- Teamfähigkeit – für ein gutes Miteinander mit Kolleginnen und Kollegen
- Sorgfalt – um Gesetze und Vorschriften fehlerfrei anzuwenden
- Verantwortungsbewusstsein – um Entscheidungen anhand der Gesetze zu treffen
- Gute Deutschkenntnisse – zur Kommunikation (schriftlich und verbal)
- Kenntnisse der Datenverarbeitung – um die Verwaltungsprogramme anzuwenden
- Lernbereitschaft – um immer auf dem aktuellen Stand zu sein
Haben wir dich von einer Ausbildung oder einem Studium bei uns überzeugt? Dann genieße die Vorteile des öffentlichen Dienstes und bewirb dich jetzt über unser Bewerbungsportal für Deine Ausbildung oder Dein Studium ab 2024.
Schwerbehinderte und ehrenamtlich engagierte Jugendliche werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
⇑ / Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln
Zuständige Mitarbeiter
Frau Anett Baumgart
Besucheradresse
Gebäude: GesundheitsamtRaum-Nr.: GA 5
Morschheimer Straße 9
67292 Kirchheimbolanden
Postfach
Postfach 12 8067285 Kirchheimbolanden
Details
Frau Susanne Fischer
Besucheradresse
Gebäude: GesundheitsamtRaum-Nr.: GA 5
Morschheimer Straße 9
67292 Kirchheimbolanden
Postadresse
Uhlandstraße 267292 Kirchheimbolanden
Details
Frau Judith Krämer
Besucheradresse
Gebäude: GesundheitsamtRaum-Nr.: GA 5
Morschheimer Straße 9
67292 Kirchheimbolanden
Postadresse
Uhlandstraße 267292 Kirchheimbolanden
Postfach
Postfach 12 8067285 Kirchheimbolanden
Details
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Das Infektionsschutzgesetz schreibt in Paragraph 42 „Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote“ für Personal in lebensmittelverarbeitenden Betrieben gewisse gesundheitliche Anforderungen vor, da manche Krankheitserreger auf Lebensmittel übergehen und so auf andere Menschen übertragen werden können.
Folgende Personen dürfen nicht beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen im Umgang mit Lebensmitteln beschäftigt werden:
- Personen, die an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, Arten von infektiöser Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E leiden oder bei denen der Verdacht auf eine derartige Erkrankung besteht
- Personen, die infizierte Wunden oder Hautkrankheiten haben, deren Erreger über Lebensmittel übertragbar sind
- Personen, die folgende Krankheitserreger ausscheiden:
o Shigellen
o Salmonellen
o enterohämorrhagische Escherichia coli
o Choleravibrionen
Folgende Lebensmittel gelten als Lebensmittel im Sinne des Infektionsschutzgesetzes:
- Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
- Milch und Produkte aus Milchprodukten
- Fische, Krebse, Weichtiere sowie Erzeugnisse daraus
- Eiprodukte
- Säuglings- und Kleinkindernahrung
- Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
- Backwaren mit nicht durchgebackener oder nicht durcherhitzter Füllung oder Auflage
- Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, emulgierte Saucen und Nahrungshefen
Hinweis: Sofern Maßnahmen ergriffen werden, die die Übertragung der Krankheiten auf die Lebensmittel verhindern, kann das Gesundheitsamt Ausnahmen von diesen Tätigkeits- und Beschäftigungsverboten zulassen.
Sobald bei Ihnen der Verdacht auf eine der oben genannten Krankheiten besteht, sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen.
Belehrung und Bescheinigung
Für den Umgang mit Lebensmitteln ist eine Belehrung und Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlich.
Voraussetzungen
Die Anforderungen nach dem Infektionsschutz gelten für Sie, wenn Sie
- in einem Betrieb beschäftigt sind, der Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt und Sie dabei mit den Lebensmitteln in Berührung kommen oder
- in Küchen von Gaststätten und anderen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung beschäftigt sind.
Wenn Sie mit Bedarfsgegenständen (z.B. Geschirr) so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf Lebensmittel zu befürchten ist, gelten die Tätigkeits - und Beschäftigungsverbote auch für Sie.
Als Arbeitgeber müssen Sie bei Verdacht auf Krankheitsfälle unter Ihrem Personal unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die die Ausbreitung der Krankheit verhindern.
Des Weiteren müssen Sie Ihr Personal vor Aufnahme der Tätigkeit und einmal jährlich über die Tätigkeitsverbote und die Mitteilungspflicht des Arbeitsnehmers beim Vorliegen von Hinderungsgründen belehren und diese Belehrungen dokumentieren.