Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:
⇑ / Gesundheit und Vorsorge / Gesundheitsvorsorge / Belehrung für die Beschäftigung im Lebensmittelbereich nach dem IfSG
Zuständige Mitarbeiter
Frau Anett Baumgart
Besucheradresse
Gebäude: GesundheitsamtRaum-Nr.: GA 5
Morschheimer Straße 9
67292 Kirchheimbolanden
Postfach
Postfach 12 8067285 Kirchheimbolanden
Details
Frau Judith Krämer
Besucheradresse
Gebäude: GesundheitsamtRaum-Nr.: GA 5
Morschheimer Straße 9
67292 Kirchheimbolanden
Postadresse
Uhlandstraße 267292 Kirchheimbolanden
Postfach
Postfach 12 8067285 Kirchheimbolanden
Details
Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Tätigkeit nach §§ 42/43 Infektionsschutzgesetz
Personen, die im Lebensmittelgewerbe, in der Gastronomie und in Küchen und sonstigen Einrichtungen mit Gemeinschaftsverpflegung tätig werden wollen, müssen per Gesetz eine einmalige Belehrung (Erstbelehrung) durch das Gesundheitsamt erhalten.
Aktuell sind Belehrungen nur online möglich. Weitere Information finden Sie hier.
Darüber wird anschließend eine Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 IfSG ausgestellt.
Diese Bescheinigung ist auf Dauer gültig.
Der Arbeitgeber ist in der Folgezeit verpflichtet, den Arbeitnehmer alle 2 Jahre über den Inhalt der §§ 42/43 IfSG zu unterrichten. Diese Belehrung ist zu dokumentieren und muss an der Betriebsstätte vorliegen.
Anmeldung für die Belehrung
Für die Anmeldung zur Belehrung nach § 43 IfSG benötigen Sie unser Anmeldeformular (siehe unten)