Geimpfte von Testpflicht ausgenommen

    Sofern die 19. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (COBeLVO) eine Testpflicht anordnet, ist eine Testung bei symptomlosen, (vollständig) geimpften Personen nicht erforderlich.

    Nach § 77 Abs.7 IfSG (Infektionsschutzgesetz) gelten die landesrechtlichen Regelungen in solchen Fällen bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 28 c IfSG weiter, sodass symptomlose, (vollständig) geimpfte Personen keinen negativen Test bei Friseuren und der Fußpflege vorzulegen haben.

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