Absonderungsregelungen: Was ist neu seit dem 1. Mai?

    Zum 1. Mai ist in Rheinland-Pfalz eine neue Absonderungsverordnung in Kraft getreten. Hier appelliert das Land verstärkt an die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger. Der Schutz der vulnerablen Gruppen steht indes nach wie vor im Vordergrund.

    Nach den seit 1. Mai geltenden Absonderungsregelungen müssen enge Kontaktpersonen und Hausstandsangehörige von positiv getesteten Personen – unabhängig von Impfstatus oder Alter – nicht mehr in die Absonderung. Eine Absonderungspflicht gilt nunmehr nur noch für infizierte Personen und krankheitsverdächtige Personen. Allerdings wird Hausstandsangehörigen und engen Kontaktpersonen weiterhin dringend empfohlen, Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren, in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen und sich für einen Zeitraum von 5 Tagen täglich selbst zu testen.

    Die Absonderung einer positiv getesteten Person endet nach den Neuregelungen frühestens nach Ablauf von fünf Tagen, also am sechsten Tag, (statt bisher durch mögliche Freitestung am siebten Tag). Voraussetzung hierfür ist, dass die betreffende Person zu diesem Zeitpunkt bereits 48 Stunden keine typischen Symptome einer Coronavirus-Infektion aufweist. Eine negative Testung ist zur Beendigung der Absonderung hingegen nicht mehr erforderlich. Bei Vorliegen von Symptomen verlängert sich die Absonderungsdauer entsprechend. Die Absonderung endet aber in jedem Fall – unabhängig davon, ob Symptome vorliegen oder nicht – spätestens nach Ablauf von zehn Tagen (also am elften Tag). Eine negative Testung ist auch zu diesem Zeitpunkt zur Beendigung der Absonderung nicht mehr erforderlich.

    Was gilt für Beschäftigte in Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Arztpraxen?

    Besondere Regelungen gelten für Beschäftigte bestimmter Einrichtungen, wie zum Beispiel Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Pflegedienste, Arztpraxen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe: Diese Beschäftigten müssen nach Beendigung ihrer Absonderung vor Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung ein negatives Testergebnis eines bei einer Testeinrichtung vorgenommenen PoC-Antigentests oder einen entsprechenden PCR-Test (negativ oder mit einem ct-Wert größer 30) vorlegen. Dies dient dem nach wie vor erforderlichen Schutz von vulnerablen Personengruppen.

    Regelungen in Schulen und Kitas

    Seit dem 1. Mai entfallen auch die Sonderregelungen für Kontaktpersonen in Schulen und Kindertagesstätten bzw. Einrichtungen der Kindertagespflege: Bei Auftreten von Infektionsfällen in Schulen entfällt die bisherige fünftägige Testpflicht innerhalb der betroffenen Klasse, in Kindertagesstätten bzw. Einrichtungen der Kindertagespflege entfällt die bisherige Absonderungspflicht für Kontaktpersonen innerhalb der betroffenen Betreuungskohorte. Für die positiv getesteten Personen selbst bleibt es auch in Schulen und Kindertagesstätten bzw. Einrichtungen der Kindertagespflege – wie in sonstigen Lebensbereichen – bei der Absonderungspflicht.

    Weitere Informationen


    Foto: Pete Linforth auf Pixabay

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