Aus dem Kreistag: Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit des Westpfalz-Klinikums

    Der Kreistag des Donnersbergkreises hat in seiner öffentlichen Sitzung am 02.05.2023 nach ausführlicher Diskussion unter anderem folgenden Punkten einstimmig zugestimmt:

    • Der Donnersbergkreis verpflichtet sich in der 1. Phase des Strukturierungsmodells zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit der Westpfalz-Klinikum GmbH liquide Mittel in Höhe von 2.250.000 Euro im Finanzhaushalt 2023 zur Verfügung zu stellen und der Westpfalz-Klinikum GmbH einen Überbrückungskredit zu gewähren.
    • Die Verwaltung wird beauftragt, die Kommunalaufsicht über das Vorgehen zu unterrichten, um mögliche Bedenken zu Rechtsverletzungen auszuschließen.
    • Die Verwaltung wird ermächtigt, Modifikationen des Beschlusses vorzunehmen, solange diese zu keiner Ausweitung des finanziellen Engagements über den heutigen Beschluss hinausführen. Ansonsten ist der Kreistag erneut zu beteiligen.

    Der Beschluss stand unter dem Vorbehalt der gleichlautenden Zustimmung der Gremien der beiden weiteren Gesellschafter Stadt Kaiserslautern und Landkreis Kusel. Der Stadtrat der Stadt Kaiserslautern hat seine Zustimmung in der Sitzung am 24.04.2023 erteilt. In Kusel stimmte der Kreistag in der Kreistagssitzung am 03.05.2023 zu.

    Die Überbrückungsfinanzierung in Höhe von bis zu 2,25 Mio. Euro zzgl. Zinsen ist von der Westpfalz-Klinikum GmbH an den Donnersbergkreis zurückzuzahlen. Es handelt sich um ein nicht gesichertes Darlehen. Der gesamte Gesellschafterbeitrag liegt bei 15,0 Mio. Euro. Aufgrund des Gesellschaftsanteils des Donnersbergkreises in Höhe von 15% an der Westpfalz-Klinikum GmbH beträgt der Beitrag des Donnersbergkreises 2,25 Mio. Euro.

    Gemäß Landeskrankenhausgesetz Rheinland-Pfalz (LKG) dienen qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftende Krankenhäuser der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen patienten- und bedarfsgerechten sowie wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung (§ 1 Abs. 1 LKG). Auch wenn das deutsche Krankenhauswesen durch den Grundsatz der Trägervielfalt geprägt ist (§ 1 Abs. 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) verlangt ausdrücklich eine Sicherung der Existenz freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser) handelt es sich beim Betrieb von Krankenhäusern kommunalrechtlich um eine Pflichtaufgabe der Kommunen. Nach § 2 Abs. 1 LKG ist die Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte (Sicherstellungsauftrag). Gemäß § 2 Abs. 2 LKG erfüllen die Landkreise und die kreisfreien Städte ihre Aufgabe nach Absatz 1 als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, indem sie Krankenhäuser errichten und unterhalten, soweit Krankenhäuser nicht von freigemeinnützigen, privaten oder anderen geeigneten Trägern errichtet und unterhalten werden.

    Mit dem Beschluss unterstützt der Donnersbergkreis die umfassenden Bemühungen, die stationäre Versorgung unserer Bürgerinnen und Bürgern weiterhin und langfristig zu sichern. 


    Foto: Kreisverwaltung Donnersbergkreis

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