- Wer Kontakt zu einem Infizierten hatte und geboostert ist, muss künftig nicht mehr in Quarantäne. Dasselbe gilt für doppelt Geimpfte oder Genesene, deren letzte Impfung oder deren Erkrankung weniger als drei Monate zurückliegt.
- Ansonsten gilt generell: Für infizierte Personen oder für Kontaktpersonen endet die Isolation beziehungsweise Quarantäne nach zehn Tagen. Man kann sich aber bereits jeweils nach sieben Tagen per PCR- oder zertifiziertem Antigen-Schnelltest freitesten.
- In den Schulen müssen Personen in einem Zwei-Meter-Radius um die infizierte Person herum in Absonderung (10 Tage). Sie können sich mittels PoC-Antigentest oder PCR-Test nach Ablauf von 5 Tagen freitesten. Für diejenigen Personen, die nicht in Absonderung müssen, besteht für fünf aufeinanderfolgenden Schultage eine tägliche Testpflicht mittels Selbsttest.
- Kindertagesstätte: Personen innerhalb einer Betreuungskohorte müssen in Absonderung (10 Tage). Sie können sich mittels PoC-Antigentest oder PCR-Test nach Ablauf von 5 Tagen freitesten.
- Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und Einrichtungen der Eingliederungshilfe arbeiten mit besonders vulnerablen Menschen zusammen. Infizierte können sich hier ebenfalls nach sieben Tagen freitesten, allerdings mit verpflichtendem PCR-Test. Außerdem müssen sie zuvor mindestens 48 Stunden keine Symptome gehabt haben. Für Kontaktpersonen gelten hier keine Besonderheiten, das heißt, das Freitesten nach Ablauf von 7 Tagen ist mittels PoC-Antigentest oder PCR-Test möglich.
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