Inklusionsbeauftragte

    Inklusionsbeauftragte des Donnersbergkreises ist Susanne Röß aus Steinbach.

    Susanne Röß ist als Ortsbürgermeisterin von Steinbach auch kommunalpolitisch aktiv. Sie hat eine Tochter mit Down Syndrom und setzt sich in verschiedenen Gremien für die Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigung ein.


    / Abfallgebühr zahlen

    Zuständige Mitarbeiter

    Frau Martina Demmerle

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    Postadresse

    Gebäude: Morschheimer Straße 9
    Raum-Nr.: 04
    Stockwerk: 2. OG
    Uhlandstraße 2
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    Herr Johannes Henrich

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    Gebäude: Morschheimer Straße 9
    Raum-Nr.: 04
    Stockwerk: 2. OG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Anja Metzger

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    Gebäude: Morschheimer Straße 9
    Raum-Nr.: 04
    Stockwerk: 2. OG
    Uhlandstraße 2
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    Frau Dana Weingarth

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    Gebäude: Morschheimer Straße 9
    Raum-Nr.: 04
    Stockwerk: 2. OG
    Uhlandstraße 2
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    Leistungsbeschreibung

    Als Haus- oder Grundstücksbesitzer sowie auch als Pächter erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen Gebührenbescheid über die von Ihnen zu zahlenden Müllgebühren.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Donnersbergkreis

    Für die Abfallbeseitigung im Donnersbergkreis gilt folgender Gebührenmaßstab ab 01.01.2024:

    1) Die Gebühr für die Verwertung und Beseitigung von Abfällen aus privaten Haushaltungen bestimmt sich nach der Zahl der in den Haushaltungen wohnenden Personen:

    bei Nichtkompostierer-Haushalte    
      monatlich  jährlich 
       €  €
    1-Personen-Haushalt  17,35 208,20
    2-Personen-Haushalt  25,40 304,80
    3-Personen-Haushalt  33,50 402,00
    4-Personen-Haushalt  35,00 420,00
    5-Personen-Haushalt  43,05 516,60
    6-Personen-Haushalt
    44,65
    535,80
    7-Personen-Haushalt
    60,60
    727,20
    8- und Mehr-Personen-Haushalt
    62,20
    746,40



    bei Eigenkompostierer-Haushalte:    
      monatlich jährlich
     
    1-Personen-Haushalt 13,40 160,80
    2-Personen-Haushalt 21,50 258,00
    3-Personen-Haushalt 29,50 354,00
    4-Personen-Haushalt 31,00 372,00
    5-Personen-Haushalt 39,10 469,20
    6-Personen-Haushalt
    40,70
    488,40
    7-Personen-Haushalt
    52,70
    632,40
    8- und Mehr-Personen-Haushalt
    54,30
    651,60

    Für die Veranlagung der Haushalte auf dem Grundstück werden grundsätzlich die Zahl der Haushaltsmitglieder nach den Daten der Meldebehörde zugrunde gelegt. Die Gebühr für die Abfallentsorgung wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Jahresgebühr ist im Voraus in gleichen Raten zum 15. März und 15. September eines jeden Jahres zu entrichten.

    Die Gebühr für den zum einmaligen Gebrauch bestimmten Sack für Abfälle zur Beseitigung (mit Aufdruck des Logos der Jakob Becker Entsorgungs-GmbH) beträgt je Stück 7,00 €. Der Abfallsack umfasst 70 Liter und kann dann bei der Abholung des Restmülls neben die Restmülltonne gestellt werden. 

    Für den Bedarf an einer Zusatztonne für Restabfall bestehen folgende Optionen:


    monatlich
    jährlich

    für ein 60 Liter Zusatz-Restabfallgefäß bei 4-wöchiger Abfuhr
    3,00
    36,00
    für ein 120 Liter Zusatz-Restabfallgefäß bei 4-wöchiger Abfuhr
    6,00
    72,00
    für ein 180 Liter Zusatz-Restabfallgefäß bei 4-wöchiger Abfuhr
    8,92
    107,00
    für ein 240 Liter Zusatz-Restmüllgefäß bei 4-wöchiger Abfuhr
    11,92
    143,00

    Für den Bedarf an einer Zusatztonne für Bioabfall (Energietonne) bestehen folgende Optionen:


    monatlich
    jährlich

    Energietonne mit 60 Liter bei 2-wöchiger Abfuhr
    3,50
    42,00
    Energietonne mit 120 Liter bei 2-wöchiger Abfuhr
    6,92
    83,00
    Energietonne mit 240 Liter bei 2-wöchiger Abfuhr
    13,83
    166,00


    2) Die Gebühr für die Beseitigung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen (Gewerbebetriebe), die zur Beseitigung zu überlassen sind, bestimmt sich nach der Zahl und Größe der vorgehaltenen Abfallbehältnisse.

    Der Donnersbergkreis erhebt eine Gebühr für die Bereitstellung, Abfuhr und Entsorgung der nachfolgend aufgeführten Abfallbehältnisse wie folgt: 

      monatlich  jährlich 
      €  € 
    für ein     60 Liter Restabfallgefäß bei 4-wöchiger Abfuhr 8,05 96,60
    für ein   120 Liter Restabfallgefäß bei 4-wöchiger Abfuhr  16,05 192,60
    für ein   180 Liter Restabfallgefäß bei 4-wöchiger Abfuhr  24,10 289,20
    für ein   240 Liter Restabfallgefäß bei 4-wöchiger Abfuhr  32,10 385,20
    für ein 1100 Liter Restabfallgefäß bei 4-wöchiger Abfuhr  147,20 1.766,40
    für ein 1100 Liter Restabfallgefäß bei 2-wöchiger Abfuhr 294,30 3.531,60
    für ein 1100 Liter Restabfallgefäß bei 1-wöchiger Abfuhr 588,60 7.063,20

    Auf Wunsch kann kostenfrei zu einem Restabfallgefäß eine Papiertonne bereit gestellt werden.

    Für die nachfolgend zugelassenen Großbehälter erhebt der Donnersbergkreis eine Gebühr je Abfuhr ohne Beseitigungsgebühr wie folgt:

    für einen Großbehälter für Abfälle zur Beseitigung mit 7.000 Liter Inhalt 246,00 €
    für einen Großbehälter für Abfälle zur Beseitigung mit 10.000 Liter Inhalt 246,00 €

    Der Donnersbergkreis erhebt eine Gebühr für das Bereitstellen von Großbehältern wie folgt:


    monatlich
    jährlich

    für einen Großbehälter für Abfälle zur Beseitigung mit 7.000 Liter Inhalt
    53,00
    636,00
    für einen Großbehälter für Abfälle zur Beseitigung mit 10.000 Liter Inhalt
    78,00
    936,00

    Der Donnersbergkreis erhebt eine Gebühr für die Erfassung von Bioabfällen aus anderen Herkunftsbereichen wie folgt:

      monatlich  jährlich 
       €  €
    Energietonne mit   60 Liter bei 2-wöchiger Abfuhr  4,00    48,00
    Energietonne mit 120 Liter bei 2-wöchiger Abfuhr  8,00    96,00
    Energietonne mit 240 Liter bei 2-wöchiger Abfuhr 16,00  192,00

    Rechtsgrundlage

    Spezielle Hinweise für - Kreis Donnersbergkreis

    S A T Z U N G über die Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling, die Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Landkreis Donnersbergkreis (Abfallsatzung)

    S A T Z U N G des Landkreises Donnersbergkreis über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling, die Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Gebührensatzung ab 01.01.2024)

    Was sollte ich noch wissen?

    Mit dem Gebührenmaßstab sollen wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung geschaffen werden.

    Weiterführende Informationen zum Thema „Abfall“ erhalten Sie auf der Internetseite der NABU –Umwelt & Ressourcen / Abfall & Recycling.


    Wofür setzt sich die Inklusionsbeauftragte ein?

    Akzeptanz für beeinträchtigte Menschen  in der Gesellschaft: So wie man ist, darf man sein, wird beachtet und respektiert. Sie setzt sich für die Rechte von behinderten und beeinträchtigten Menschen ein. Ziel ist ein Wandel hin zu einer „inklusiveren Gesellschaft“. Das bedeutet, dass alle Menschen mit Beeinträchtigungen, junge Familien bis hin zu Senioren/-innen möglichst uneingeschränkt am alltäglichen Leben teilhaben können. Barrieren sollen erkannt und abgebaut werden. Nicht Betroffene passen sich ihrer Umwelt an, sondern auch die Umwelt den Betroffenen.

    Zusammenarbeit mit:

    • Menschen mit Behinderung
      wissen selbst am besten, was für sie gut und wünschenswert ist.
    • Behinderten-Verbänden
    • zum Beispiel Lebenshilfe, Gemeinsam Leben – Gemeinsam Lernen, MS-Verband
    • Politikern
    • mit dem Kreistag, der Kreisverwaltung, den Verbandsgemeinden und den Städten im Kreis
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
      zum Beispiel mit Wohnheimen oder mit der Werkstatt für behinderte Menschen.

    Was macht die Inklusionsbeauftragte?

    Die Inklusionsbeauftragte des Donnersbergkreises setzt sich für die Rechte von Menschen mit Behinderung ein.

    • Beeinträchtigte sollen keine Nachteile haben. Zum Beispiel, dass es Rollstuhlrampen für Rollstuhlfahrer gibt.
    • Beeinträchtigte sollen ein selbstbestimmtes Leben führen können.
    • Korrekte Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes im Donnersbergkreis.
    • In dem Gesetz steht, dass Menschen mit Behinderung nicht schlechter behandelt werden dürfen als andere.
    • Neue Gesetze behandeln behinderte Menschen nicht schlechter als andere.
    • Behinderte Frauen werden nicht schlechter behandelt als andere.
    • Alle Ämter und öffentliche Stellen müssen den/die Inklusionsbeauftragte(n) unterstützen.

    Öffentliche Stellen sind zum Beispiel die Orts-, Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen, Schulen und Kindergärten. Wenn die Inklusionsbeauftragte etwas wissen will, müssen diese Stellen ihr das sagen. Zum Beispiel, wie viele behinderte Menschen in der Werkstatt arbeiten. Außer, wenn es eine Schweigepflicht gibt. Sie dürfen ihr zum Beispiel nicht erzählen, welche Behinderung oder Krankheit jemand hat.

    Die Inklusionsbeauftragte kann sich beschweren, wenn jemand die Rechte von Menschen mit Behinderung nicht beachtet. Zum Beispiel, wenn es in einem Amt keinen Fahrstuhl gibt. Die Inklusionsbeauftragte kann sich bei dem Amt beschweren, das dafür verantwortlich ist. Sie kann sich auch bei den Politikern darüber beschweren.

    Im Donnersbergkreis gibt es einen Kreistag und eine Kreisverwaltung. Dort werden wichtige Dinge für den Kreis entscheiden. Zum Beispiel, in welche Kindergärten und Schulen beeinträchtigte Kinder gehen können.

    Die Inklusionsbeauftragte hilft, dass Menschen mit Behinderungen, Behinderten-Verbände und Gruppen, die behinderte Menschen vertreten, gut zusammenarbeiten.

    Die Inklusionsbeauftragte kann helfen, wenn es Streit gibt. Zum Beispiel zwischen:

    • Menschen mit Behinderungen
    • Behinderten-Verbänden und Gruppen für behinderte Menschen.
    • Zum Beispiel die Lebenshilfe. Oder Selbstbestimmt Leben.
    • Stellen, die Geld für behinderte Menschen bezahlen müssen.
      Zum Beispiel Krankenkassen oder eine Versicherung.
    • Einrichtungen für behinderte Menschen. Zum Beispiel der Werkstatt.
    • Ämter.

    Die Inklusionsbeauftragte schreibt alle zwei Jahre einen Bericht. Im Bericht steht, wie Menschen mit Behinderung im Donnersbergkreis leben. In dem Bericht muss auch stehen, was sie alles gemacht hat.

    Die Inklusionsbeauftragte arbeitet unabhängig. Das heißt: Sie bestimmt selber, was sie arbeitet. Niemand kann ihr vorschreiben, was sie machen soll. Und niemand kann ihr verbieten, etwas zu machen. Zum Beispiel kann man ihr nicht verbieten, sich darum zu kümmern, dass es Kindern mit Beeinträchtigung leichter gemacht wird, Regelkindergärten und -schulen zu besuchen. Sie muss sich aber immer an das Gesetz halten.

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