Inklusionsbeauftragte

    Inklusionsbeauftragte des Donnersbergkreises ist Susanne Röß aus Steinbach.

    Susanne Röß ist als Ortsbürgermeisterin von Steinbach auch kommunalpolitisch aktiv. Sie hat eine Tochter mit Down Syndrom und setzt sich in verschiedenen Gremien für die Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigung ein.


    / Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen nach AwSV anzeigen

    Zuständige Mitarbeiter

    Herr Reiner Bauer

    Visitenkarte: Kontaktdaten als Visitenkarte herunterladen

    Postadresse

    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 230
    Stockwerk: 2. OG
    Uhlandstraße 2
    67292 Kirchheimbolanden Adresse in Google Maps anzeigen
    Details

    Leistungsbeschreibung

    Sollten Sie sich dafür entscheiden, eine Heizölanlage zu errichten und zu betreiben oder eine vorhandene Anlage stillzulegen, wird eine Anzeige bei der Unteren Wasserbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt erforderlich. 
    Anzuzeigen sind:
    • die Errichtung und der Betrieb von unterirdischen Anlagen,
    • die Errichtung und der Betrieb von oberirdischen Anlagen innerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten, ("Oberirdisch" ist dabei auch eine Lagerung im Keller eines Gebäudes.)
    • die Errichtung und der Betrieb von oberirdischen Anlagen ab einem Inhalt von 1.000 l Heizöl außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten,
    • alle wesentlichen Änderungen der Anlage und des Betriebs (z. B. Einbau einer Innenhülle)
    • Stilllegung der Anlage 
    Sollte Ihre Anlage mehr als 10.000 l Inhalt haben, ist eine Baugenehmigung erforderlich. In der Nähe von Kultur- bzw. Naturdenkmälern gilt dies bereits ab 5.000 l Heizöl. 
    Bei größeren gewerblichen Anlagen kann stattdessen auch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich werden. 
    Eine Anzeigepflicht besteht in diesen Fällen nicht.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Erforderliche Unterlagen sind:
    • Beschreibung der Anlage (oberirdisch (z.B. im Keller) oder Erdtank, einwandig/doppelwandig, Lagermenge usw.),
    • baurechtliche Nachweise über die Verwendbarkeit zur Heizöllagerung (Leistungsbeschreibung für CE-gekennzeichnete Anlagenteile, Bezeichnung der DIN-Norm oder der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen),
    • Nachweis des Rückhaltevolumens (Größe des Auffangraums), soweit nicht doppelwandig,
    • Angaben zum beauftragten Fachbetrieb,
    • bei gewerblichen Anlagen können weitere Unterlagen / Anforderungen nötig sein (z.B. Abfüllplatz).
    Detailliertere Angaben finden Sie unter:

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Anzeige der Heizölanlage muss mindestens 6 Wochen vor Baubeginn erfolgen.

    Rechtsgrundlage

    Anträge / Formulare

    Soweit Sie für Anlagen zur Lagerung von mehr als 10 Kubikmetern Heizöl eine Baugenehmigung beantragen möchten, verwenden Sie bitte dieses Formular.


    Wofür setzt sich die Inklusionsbeauftragte ein?

    Akzeptanz für beeinträchtigte Menschen  in der Gesellschaft: So wie man ist, darf man sein, wird beachtet und respektiert. Sie setzt sich für die Rechte von behinderten und beeinträchtigten Menschen ein. Ziel ist ein Wandel hin zu einer „inklusiveren Gesellschaft“. Das bedeutet, dass alle Menschen mit Beeinträchtigungen, junge Familien bis hin zu Senioren/-innen möglichst uneingeschränkt am alltäglichen Leben teilhaben können. Barrieren sollen erkannt und abgebaut werden. Nicht Betroffene passen sich ihrer Umwelt an, sondern auch die Umwelt den Betroffenen.

    Zusammenarbeit mit:

    • Menschen mit Behinderung
      wissen selbst am besten, was für sie gut und wünschenswert ist.
    • Behinderten-Verbänden
    • zum Beispiel Lebenshilfe, Gemeinsam Leben – Gemeinsam Lernen, MS-Verband
    • Politikern
    • mit dem Kreistag, der Kreisverwaltung, den Verbandsgemeinden und den Städten im Kreis
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
      zum Beispiel mit Wohnheimen oder mit der Werkstatt für behinderte Menschen.

    Was macht die Inklusionsbeauftragte?

    Die Inklusionsbeauftragte des Donnersbergkreises setzt sich für die Rechte von Menschen mit Behinderung ein.

    • Beeinträchtigte sollen keine Nachteile haben. Zum Beispiel, dass es Rollstuhlrampen für Rollstuhlfahrer gibt.
    • Beeinträchtigte sollen ein selbstbestimmtes Leben führen können.
    • Korrekte Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes im Donnersbergkreis.
    • In dem Gesetz steht, dass Menschen mit Behinderung nicht schlechter behandelt werden dürfen als andere.
    • Neue Gesetze behandeln behinderte Menschen nicht schlechter als andere.
    • Behinderte Frauen werden nicht schlechter behandelt als andere.
    • Alle Ämter und öffentliche Stellen müssen den/die Inklusionsbeauftragte(n) unterstützen.

    Öffentliche Stellen sind zum Beispiel die Orts-, Stadt- und Verbandsgemeindeverwaltungen, Schulen und Kindergärten. Wenn die Inklusionsbeauftragte etwas wissen will, müssen diese Stellen ihr das sagen. Zum Beispiel, wie viele behinderte Menschen in der Werkstatt arbeiten. Außer, wenn es eine Schweigepflicht gibt. Sie dürfen ihr zum Beispiel nicht erzählen, welche Behinderung oder Krankheit jemand hat.

    Die Inklusionsbeauftragte kann sich beschweren, wenn jemand die Rechte von Menschen mit Behinderung nicht beachtet. Zum Beispiel, wenn es in einem Amt keinen Fahrstuhl gibt. Die Inklusionsbeauftragte kann sich bei dem Amt beschweren, das dafür verantwortlich ist. Sie kann sich auch bei den Politikern darüber beschweren.

    Im Donnersbergkreis gibt es einen Kreistag und eine Kreisverwaltung. Dort werden wichtige Dinge für den Kreis entscheiden. Zum Beispiel, in welche Kindergärten und Schulen beeinträchtigte Kinder gehen können.

    Die Inklusionsbeauftragte hilft, dass Menschen mit Behinderungen, Behinderten-Verbände und Gruppen, die behinderte Menschen vertreten, gut zusammenarbeiten.

    Die Inklusionsbeauftragte kann helfen, wenn es Streit gibt. Zum Beispiel zwischen:

    • Menschen mit Behinderungen
    • Behinderten-Verbänden und Gruppen für behinderte Menschen.
    • Zum Beispiel die Lebenshilfe. Oder Selbstbestimmt Leben.
    • Stellen, die Geld für behinderte Menschen bezahlen müssen.
      Zum Beispiel Krankenkassen oder eine Versicherung.
    • Einrichtungen für behinderte Menschen. Zum Beispiel der Werkstatt.
    • Ämter.

    Die Inklusionsbeauftragte schreibt alle zwei Jahre einen Bericht. Im Bericht steht, wie Menschen mit Behinderung im Donnersbergkreis leben. In dem Bericht muss auch stehen, was sie alles gemacht hat.

    Die Inklusionsbeauftragte arbeitet unabhängig. Das heißt: Sie bestimmt selber, was sie arbeitet. Niemand kann ihr vorschreiben, was sie machen soll. Und niemand kann ihr verbieten, etwas zu machen. Zum Beispiel kann man ihr nicht verbieten, sich darum zu kümmern, dass es Kindern mit Beeinträchtigung leichter gemacht wird, Regelkindergärten und -schulen zu besuchen. Sie muss sich aber immer an das Gesetz halten.

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