Integrationsbeauftragte

    Integrationsbeauftragte des Donnersbergkreises ist Prof. Dr. Erika Steinert aus Stahlberg (VG Nordpfälzerland).

    Erika Steinert ist promovierte Erziehungswissenschaftlerin und war lange Jahre als Professorin für Sozialarbeitswissenschaft an der Hochschule Zittau/Görlitz tätig. In Forschung und Entwicklung legte sie den Schwerpunkt auf Internationale Sozialarbeit, gründete und leitete dabei zahlreiche grenzüberschreitende Initiativen und Projekte. Im Ruhestand kehrte sie in ihre pfälzische Heimat zurück und lebt in Stahlberg, VG Nordpfälzerland. Als Sprecherin des Zukunftsteams 5 der Standortentwicklung Rockenhausen organisierte sie Integationsprojekte. Sie gründete die „Börse Nachbarschaftshilfe – Flüchtlinge helfen“ (NaHiB) – eine freie Initiative mit Modellcharakter, die neben mehreren Auszeichnungen den von Ministerpräsidentin Malu Dreyer vergebenen Brückenpreis für bürgerschaftliches Engagement 2017 erhielt. Darüber hinaus ist sie Mitbegründerin und Erste Vorsitzende des Vereins Donnersberger Integrationsinitiative e. V.


    Sprechstunde

    Jeden 2. und 4. Donnerstag von 11 bis 12:30 Uhr.

    Die Sprechstunde am Donnerstag, 9. Februar 2023, findet im Rathaus in Eisenberg statt.

    Ukrainehilfe-Treffen am 18. März 2022

    Persönliche Beratung innerhalb der Sprechzeiten nach vorheriger Anmeldung unter der Telefonnummer 0173-7016512 oder 

    • Der Arbeitsbericht der Integrationsbeauftragten für das Jahr 2020 kann hier nachgelesen werden.
    • Den Arbeitsbericht der Integrationsbeauftragten für die Jahre 2021 und 2022 können Sie hier einsehen.

    HIER FINDEN SIE ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUM CORONA-VIRUS IN VERSCHIEDENEN SPRACHEN - CORONA-VIRUS INFORMATION

    CORONA-VIRUS: INFORMATIONEN IN VERSCHIEDENEN SPRACHEN ERHALTEN SIE ZUDEM HIER - CORONA VIRUS: INFORMATION IN DIFFERENT LANGUAGES


    / Bauen und Wohnen / Wohnen und Umzug / Wohngeld Aufhebung

    Zuständige Mitarbeiter

    Leistungsbeschreibung

    Ein Wohngeldbescheid kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden, wenn er rechtswidrig ist, d.h. wenn z.B. das Wohngeldgesetz falsch angewendet wurde oder der Bescheid auf falschen oder unvollständigen Angaben beruht, die entscheidungsrelevant sind.

    Teaser

    Wenn Ihr Wohngeldbescheid rechtswidrig ist, kann diese aufgehoben werden.

    Verfahrensablauf

    Über die Aufhebung eines Wohngeldbescheides entscheidet die Wohngeldstelle von Amts wegen oder auf Antrag. Die Aufhebung eines Wohngeldbescheides, durch die Sie belastet werden (z.B. durch Entzug der Wohngeldleistung) erfolgt nach vorheriger Anhörung des Wohngeldempfängers. Hierbei wird ihnen mitgeteilt, welche Entscheidung die Wohngeldstelle beabsichtigt. Dabei werden Ihnen auch die Gründe benannt.

    An wen muss ich mich wenden?

    Bitte wenden sie sich an die zuständige Wohngeldbehörde. Dies ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.

    Zuständige Stelle

    Zuständige Wohngeldbehörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.

    Voraussetzungen

    Der Wohngeldbescheid wird unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben:

    1) Ein Wohngeldbescheid durch den dem Wohngeldempfänger ein Nachteil entstanden ist, z.B. zu wenig Wohngeld bewilligt wurde, ist aufzuheben, soweit bei dessen Erlass von falschen Sachverhalten ausgegangen worden ist oder die rechtlichen Vorgaben falsch angewendet wurden.

    Für die Vergangenheit muss er jedoch dann nicht aufgehoben werden, wenn der Wohngeldempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, die bei der Entscheidung berücksichtigt wurden.

    2) Ein Wohngeldbescheid, der dem Wohngeldempfänger begünstigt, z.B. dadurch, dass (zu viel) Wohngeld bewilligt wurde, wird dann aufgehoben, wenn er rechtswidrig ist und der Wohngeldempfänger nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat bzw. sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist.

    Auf Vertrauen kann sich der Wohngeldempfänger nicht berufen, soweit

    • die Rechtswidrigkeit kannte,
    • die Entscheidung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat oder
    • die Entscheidung auf Angaben beruht, die der Wohngeldempfänger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Die Aufhebung eines Wohngeldbescheides, durch den dem Wohngeldempfänger ein Nachteil entstanden ist, kann formlos beantragt werden. Die Gründe hierfür sollten Sie hierbei benennen.

    Welche Gebühren fallen an?

    Keine.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Keine.

    Rechtsgrundlage

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Auf unserer Internetseite werden Cookies verwendet, um unsere Webseite für Sie möglichst benutzerfreundlich zu gestalten. Durch die weitere Nutzung der Seite, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Die Möglichkeit persönliche Einstellungen zu Cookies vorzunehmen und weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.