Integrationsbeauftragte

    Integrationsbeauftragte des Donnersbergkreises ist Prof. Dr. Erika Steinert aus Stahlberg (VG Nordpfälzerland).

    Erika Steinert ist promovierte Erziehungswissenschaftlerin und war lange Jahre als Professorin für Sozialarbeitswissenschaft an der Hochschule Zittau/Görlitz tätig. In Forschung und Entwicklung legte sie den Schwerpunkt auf Internationale Sozialarbeit, gründete und leitete dabei zahlreiche grenzüberschreitende Initiativen und Projekte. Im Ruhestand kehrte sie in ihre pfälzische Heimat zurück und lebt in Stahlberg, VG Nordpfälzerland. Als Sprecherin des Zukunftsteams 5 der Standortentwicklung Rockenhausen organisierte sie Integationsprojekte. Sie gründete die „Börse Nachbarschaftshilfe – Flüchtlinge helfen“ (NaHiB) – eine freie Initiative mit Modellcharakter, die neben mehreren Auszeichnungen den von Ministerpräsidentin Malu Dreyer vergebenen Brückenpreis für bürgerschaftliches Engagement 2017 erhielt. Darüber hinaus ist sie Mitbegründerin und Erste Vorsitzende des Vereins Donnersberger Integrationsinitiative e. V.


    Sprechstunde

    Jeden 2. und 4. Donnerstag von 11 bis 12:30 Uhr.

    Die Sprechstunde am Donnerstag, 9. Februar 2023, findet im Rathaus in Eisenberg statt.

    Ukrainehilfe-Treffen am 18. März 2022

    Persönliche Beratung innerhalb der Sprechzeiten nach vorheriger Anmeldung unter der Telefonnummer 0173-7016512 oder 

    • Der Arbeitsbericht der Integrationsbeauftragten für das Jahr 2020 kann hier nachgelesen werden.
    • Den Arbeitsbericht der Integrationsbeauftragten für die Jahre 2021 und 2022 können Sie hier einsehen.

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    / Wild lebende Pflanzen Genehmigung zur gewerbsmäßigen Entnahme, Bearbeitung oder Verarbeitung beantragen

    Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie wild lebende Pflanzen (z.B. Feldblumen, Heidelbeeren, Moos, Farne, Flechten, Pilze usw.) oder Teile von ihnen für den Handel oder für andere gewerbliche Zwecke sammeln möchten, benötigen Sie zum einen die Erlaubnis des Grundstückeigentümers sowie eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Damit soll eine Übernutzung, starke Verminderung oder sogar Ausrottung derartiger Wildpflanzen verhindert werden. Aus diesem Grund kann die Genehmigung an bestimmte Auflagen zum Schutze der Wildpflanzen gekoppelt werden, die Ihnen bei widriger Einhaltung auch wieder entzogen werden kann.
     
     Als Pflanzen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes gelten:

    • wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
    • Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
    • ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
    • ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse.

    Als gewerbsmäßiger Sammler von wildwachsenden Pflanzen ist die Genehmigung stets mitzuführen und der Polizei oder  Ordnungsbehörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

    Zudem ist gewerbliches Sammeln von Walderzeugnissen nur mit besonderer Erlaubnis des Waldbesitzenden (Staat, Kommune oder Privatwaldbesitzer) gestattet und auch nur insoweit die Wirkungen des Waldes und sonstiger Rechtsgüter nicht beeinträchtigt werden. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung kann das zuständige Forstamt ein Bußgeld verhängen.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Es ist ein schriftlicher Antrag notwendig.

    Rechtsgrundlage

    Anträge / Formulare

    Es ist ein schriftlicher Antrag notwendig. Dieser sollte nachfolgende Angaben enthalten:

    • welche Pflanzenart soll gesammelt werden,
    • welche Teile sollen gewerblich verwendet werden
    • welche Mengen werden entnommen
    • an welchen Orten werden die Wildpflanzen gesammelt

    Was sollte ich noch wissen?

    Die Rechte der Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten bleiben unberührt.

    Die Erlaubnis zum gewerblichen Sammeln von Walderzeugnissen gilt nicht unbeschränkt. Es ist nur zugelassen, wenn die ordnungsgemäße Forstwirtschaft nicht beeinträchtigt wird und mit den sonstigen Wirkungen des Waldes in Einklang gebracht werden kann.

    Das Zerstören und Ausgraben von Pflanzen oder das Abbrechen und Abschneiden von Trieben ist nicht gestattet. Die erteilte Genehmigung umfasst nicht besonders geschützte Arten, diese dürfen nicht aus dem Wald entnommen werden.

    Unterstützende Institutionen

    Sollte der jeweilige Waldbesitzende nicht bekannt sein, kann vielfach das zuständige Forstamt weiterhelfen.

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