Bürgerservice

    / Partnerschaft und Familie / Trennung mit Kind / Unterhaltsvorschuss jährliche Prüfung

    Zuständige Mitarbeiter

    Frau Anna-Katharina Jung

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    Besucheradresse

    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 125
    Stockwerk: 1. OG
    Uhlandstraße 2
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    Postfach

    Postfach 12 80
    67285 Kirchheimbolanden
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    Frau Christine Meier

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 125
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    Frau Jasmin Stelter

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    Gebäude: Kreishaus
    Raum-Nr.: 126
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    Frau Katharina Uhl

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    Frau Christine Weber

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    Raum-Nr.: 126
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    Leistungsbeschreibung

    Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wird regelmäßig von der Unterhaltsvorschussstelle geprüft.
    Für die Überprüfung müssen Sie entsprechende Fragen beantworten und Unterlagen vorlegen.
    Sie müssen alle Änderungen mitteilen, die für den Anspruch wichtig sein können oder über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben. Dies gilt auch unabhängig von einer Aufforderung durch die Unterhaltsvorschussstelle.
    Nehmen Sie Kontakt mit der Unterhaltsvorschussstelle auf, auch wenn Sie sich unsicher sind. Sie können damit mögliche Rückforderungen von Leistungen vermeiden.

    Teaser

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss? Die Unterhaltsvorschussstelle prüft jährlich, ob alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen.

    Verfahrensablauf

    Die Unterhaltsvorschussstelle fordert die Alleinerziehenden auf, Angaben zur jährlichen Überprüfung der Lebenssituation zu machen. Die Antwort der Alleinerziehenden kann per Onlinedienst oder per Papierformular erfolgen. Nach Eingang der Antwort wird geprüft, ob weiterhin ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht.

    Voraussetzungen

    Sie bekommen Unterhaltsvorschuss.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Je nach Fall unterschiedlich.

    Welche Gebühren fallen an?

    Das Verfahren ist kostenfrei.

    Welche Fristen muss ich beachten?

    In der Regel zwei Wochen nach Erhalt der Aufforderung.
    Wenn sich die Lebensumstände der Alleinerziehenden ändern, muss die Unterhaltsvorschussstelle auch ohne Aufforderung sofort unterrichtet werden.

    Rechtsgrundlage

    Punkt 9.12 der Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes

    Rechtsbehelf

    Wegen des ggf. langen Bewillligungszeitraums (bis zum 18. Lebensjahr) prüft die Unterhaltsvorschussstelle regelmäßig, in der Regel jährlich, ob die familiären und finanziellen Lebensumstände des Kindes die Gewährung des Unterhaltsvorschusses weiterhin zulassen.

    Anträge / Formulare

    Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle alle Änderungen in den Verhältnissen sofort mitteilen.

    Was sollte ich noch wissen?

    Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle alle Änderungen in den Verhältnissen sofort mitteilen.

    Online-Verfahren

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