Gleichstellungsstelle

    "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."

    (Grundgesetz Artikel 3, Absatz 2)

    Das heißt: Die Chancengleichheit der Geschlechter ist Verfassungsauftrag!

    Chancengleichheit ist eine Grundvoraussetzung für eine starke Gesellschaft – und damit für eine starke Demokratie.
    Doch dazu müssen sich Rollenbilder und gesellschaftliche Strukturen ändern.

    Hier geht es zum Bericht der Gleichstellungsbeauftragten für den Zeitraum 15. April 2021 bis 15. Februar 2023


    Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:

    / Landwirtschaft und Umwelt / Umwelt / Gewässernahe Anlagen (10m-Bereich)

    Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Unter den Begriff Anlagen fallen nach dem Wasserrecht beispielsweise Brücken, Gebäude, Leitungen, Zäune, Mauern, Ufersicherungen oder auch Kompostplätze.

    Werden solche Anlagen im 10 m-Bereich der Uferlinie von Gewässern, hierzu zählen Bäche, Straßenseitengräben, Weiher, Teiche, Kanäle etc., errichtet, planmäßig beseitigt (Abriss) oder wesentlich verändert, so muss der Maßnahmenträger dieses Vorhaben rechtzeitig vor der Maßnahme durch die untere Wasserbehörde wasserrechtlich genehmigen lassen (vgl. § 31 LWG i.V.m § 36 WHG).

    Bei Gebäuden (z. B. Einfamilienhaus), welche einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen, entscheidet die zuständige Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde über die Baugenehmigung (vgl. § 31 Abs. 4 S. 2 LWG).

    Eine Genehmigung von Anlagen erfolgt nur dann nicht, wenn von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren, Belästigungen für andere Grundstücke und Anlagen zu erwarten sind, die durch Bedingungen und Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können.

    Anlagen am und im Gewässer dürfen die ökologischen Funktionen der Gewässer nicht beeinträchtigen und ihren natürlichen oder naturähnlichen Zustand nicht verschlechtern.

    Erforderliche Unterlagen:

    • Antragsschreiben
    • Erläuterungsbericht
    • Übersichtslageplan, Maßstab 1:10.000 mit Markierung der Lage des Vorhabens
    • Detailplan/ Lageplan, Maßstab 1:250 mit Einzeichnung der entsprechenden Anlage
    • Geokoordinaten ? Rechtswert/Hochwert
    • Katasterangaben ? Gemarkung und Flur und Flurstück
    • Katasterplan
    • Querprofil von Gewässer und Anlage
    • Bei Querschnittsveränderungen am Gewässer entsprechende hydraulische Berechnungen zu den wasserwirtschaftlichen Auswirkungen

    Kosten:

    Die Kosten für die Erteilung der Genehmigung einer Anlage richten sich nach dem LVO

    An wen muss ich mich wenden?
    • Gemeindeverwaltung
    • Verbandsgemeindeverwaltung
    • Stadtverwaltung
    • Kreisverwaltung
    • Untere Wasserbehörde

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Donnersbergkreis

    Die Planunterlagen sollten in der Regel in 4-facher Ausfertigung vorgelegt werden!

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    § 31 Landeswassergesetz (LWG)

    § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

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